Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 9 (1905)
- Issue
- 32 (11.8.1905)
- Date
- 1905-08-11
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 32 „bi* # Welt" Seite 17 3etoifö (Eolonial Gruft ßfiMfäe Kolonialbanf £tö.) Bekanntmachung. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass eine ausserordentliche Generalversammlung des Jewish Golonial Trust (Jüdische Kolonialbank Ltd.) im Bureau der Gesellschaft, Brook House, Walbrook, London E. C, am Donnerstag den 31. August 1905 um 3 Uhr nachmittags stattfinden wird. Dieser Generalversammlung werden nachstehende zwei Resolutionen, die in der ausserordentlichen Generalversammlung am 1. August d. J. im Stadt-Kasino, Basel, Schweiz, angenommen wurden, behufs Bestätigung als Spezial¬ Resolutionen unterbreitet werden. 1. Resolution. Dass die Bestimmungen des Memorandums der Gesellschaft bezüglich der Zwecke der Gesellschaft in folgender Weise abgeändert werden, nämlich: a) In § 1 der Klausel III des Memorandums sollen die Worte „im vorgeschriebenen Gebiete" (welcher Ausdruck in diesem Memorandum Palästina, Syrien, irgend jeden anderen Teil der asiatischen Türkei, die Haibinse] Sinai und die Insel Cyprus bedeuten soll) oder in irgend einem Teile desselben anstatt der Worte „in Palästina, Syrien und in einem Teile der Welt" gesetzt werden. b) Anstatt § 2 der besagten Klausel III soll der folgende Paragraph gesetzt werden, nämlich: „2., zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen Auswanderung von irgend einem anderen Lande oder von irgend anderen Ländern nach dem vorgeschriebenen Gebiete oder irgend einem Teile desselben in irgend solcher Weise, als der Aufsichtsrat für das jüdische Volk in irgend einem Lande oder Orte vorteilhaft erachten mag/ c) In § 4 der besagten Klausel III sollen die Worte „in irgend einem Teile der Welt" fortgelassen werden und die Worte „in irgend einem Teile des vorgeschriebenen Gebietes" nach dem Worte „Privilegien" hin eingefügt werden. d) In § 6 der besagten Klausel III sollen die Worte „des vorgeschriebenen Gebietes" anstatt der Worte „der Welt" gesetzt werden. e) In § 7 der besagten Klausel III sollen die Worte „im vorgeschriebenen Gebiete oder in irgend einem Toile desselben" ansiatt der Worte „an irgend einem Orte oder in irgend einem Lande" gesetzt werden und die Worte „im vorgeschriebenen Gebiete oder einem Teile desselben" sollen nach den Worten „oder sonstigen Mitglieder des jüdischen Volkes" hinzugefügt werden, und die Worte „für irgend welche wohltätige, milde, religiöse, die Bildung fördernde, öffentliche, allgemeine oder nützliche Zwecke, welche den Interessen des jüdischen Volkes im vorgeschriebenen Gebiete direkt oder indirekt förderlich zu sein erachtet werden" anstatt der Worte „für woltätige, milde, religiöse oder erziehliche Zwecke oder für Anstellungen, oder sonst irgend einen öffentlichen, allgemeinen oder nützlichen Zweck" gesetzt werden. f) In § 8 der besagten Klausel III sollen die Worte „in irgend einem Teile des vorgeschriebenen Gebietes" nach dem Worte „erwerben" hinzugefügt werden. g) In § 28 der besagten Klausel III sollen die Worte „in irgend einem Teile der Welt und" fortgelassen und am Ende dieses Paragraphen die folgenden Worte hinzugefügt werden: „Und entweder im vorgeschriebenen Gebiete oder (aber nur insofern, als es bezüglich oder zur Förderung irgend eines der in § 1 oder § 2 dieser Klausel erwähnten Zwecke notwendig erscheinen mag) in irgend einem Teile der Welt, vorbehaltlich, dass nichts des hierin Enthaltenen die Gesellschaft ermächtigen soll, Kolonisationsprojekte in oder Auswanderung nach irgend einem anderen Teile der Welt als im vorgeschriebenen Gebiete oder irgend welchen Teil desselben zu fördern oder zu unternehmen." h) Im zweiten Proviso (Bedingung) der besagten Klausel III, beginnend „alle durch diese Klausel", sollen die Worte „oder (aber nur insofern, als bezüglich oder zur Förderung irgend eines der in § 1 oder § 2 dieser Klausel erwähnten» Zwecke notwendig erscheinen mag) sonstwie Leuten der jüdischen Rasse zum Vorteil gereichen" anstatt der Worte „oder sonstwie Leuten der jüdischen Rasse, entweder im allgemeinen oder in einem bestimmten Lande oder Platze zum Vorteile gereichen"* gesetzt werden. 2. Resolution. Dass die Statuten in folgender Weise abgeändert wenden: 1, In § 40 soll das Wort „sechsunddreissig" anstatt des Wortes „dreier" gesetzt werden. % In § 52 sollen die Worte „unter welchen die Inhaber von Aktienscheinen berechtigt sein sollen, Generalversammlungen beizuwohnen und auf diesen das Stimmrecht auszuüben" nach den Worten „oder beschädigten ausgegeben werden sollen" hinzugefügt werden. Die Worte „ausgenommen, dass er nicht inbezug auf die in seinem Aktienscheine spezifizierten Aktien berechtigt sein soll, auf den Generalversammlungen der Gesellschaft anwesend zu sein oder abzustimmen" in § 52 sollen fortfallen. 3. Das Wort „eingetragen* in § 76 soll fortfallen. 4. In § 83 sollen die Worte „einen vollen Tag" anstatt der Worte „vier volle Tage" gesetzt werden. 5. In der ersten Klausel des § 95 sollen die Worte „Vizepräsidenten und Berichterstatter" anstatt des Wortes „Vizepräsidenfeen* gesetzt werden. Die Worte „dann solL der Vizepräsident den Vorsitz führen" und die danach folgenden Worte in § 93 sollen fortfallen und die nachstehenden Worte an deren Stelle gesetzt werden, nämlich : „soll der stellvertretende Vorsitzende oder (wenn es mehr als einen stellvertretenden Vorsitzenden gibt) ein stellvertretender Vorsitzender za diesem Zwecke von den Aufsichtsräten oder, falls solche Wahl nicht stattfindet, durch Los gewählt, bei solcher Sitzung den Vorsitz führen; gibt es jedoch keinen stellvertretenden Vorsitzenden oder sollte bei solcher Sitzung kein stellvertretender Vorsitzender fünf Minuten nach der für Abhaltung derselben festgesetzten Zeit anwesend sein, so sollen die Aufsichtsräte eine Person aus ihrer Mitte wählen, den Vorsitz bei solcher Sitzung zu führen, und soll demgemäss das erwählte Mitglied bei solcher Sitzung den Vorsitz führen." 6. In § 94 sollen nach den Worten „Der Aufsichtsrat kann", die Worte „alle oder" hinzugefügt werden. 7. In der letzten Klausel des § 101 sollen die Worte: „wenn sie in einem entweder L von dem Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden und von einem Berichterstatter des Aufsichtsrates oder 2. von den Governors oder einer Majorität derselben unterzeichneten Schriftstücke enthalten ist" anstatt der Worte „wenn sie in einem von den Governor oder einer Majorität derselben unterzeichneten Schriftstücke enthalten ist" gesetzt werben. 8. Nach dem § 136 soll der folgende Paragraph hinzugefügt werden, nämlich: „136a. Alle Dividenden, weiche ein Jahr nach Erklärung derselben unerhoben geblieben sind, können vom Direktorium zugunsten der Gesellschaft angelegt oder benützt werden, bis solche von den Aktionären beansprucht werden". LONDON, 1. August 1905. Im Auftrage des Direktoriums : Adresse: Brook House, Walbrook, London E. G. (gez.) H. NEUMANN, Sekretär,