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Die Welt · 1903-08-30 · 7 (30.8.1903) · p. 6

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Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
7 (30.8.1903)
Article
Freitag-Nachmittagssitzung
Date
1903-08-30
Page
6 (sequence 2)
Language
German
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Seite 6 „Die Welt" Separat-Ausgabe. No. 7 durch „die Kongressverhandlungen" ersetzt. Zu § 12 war eine Aenderung notwendig, weil wir jetzt ja die Kongresse nur alle zwei Jahre abhalten. Es war infolgedessen nicht klar, ob nur diejenigen zur AVahl berechtigt seien, welche während eines zweijährigen Zeitraumes, zwischen zwei Kongressen, den Scheitel gezahlt haben, oder auch diejenigen, welche nur in dem Jahre, bevor der Kongress stattfindet, den Schekel gezahlt haben. Wir sind in letzterem Sinne schlüssig geworden und schlagen folgende Fassung vor: „Das aktive Wahlrecht zum Kongress hat jeder Schekelzahler, der in dem letzten Jahre vor dem Kongress seinen Schekel entrichtet hat bei erreichten 18. und das passive Wahlrecht nach zweijähriger ununterbrochener Schekelzahlung bei erreichtem 24. Lebensjahr." Wir wollen nicht, dass Leute an den Kongress kommen, die überhaupt bisher der Organisation nicht angehört haben. Das aktive Wahlrecht soll jeder haben; das passive nur diejenigen, Avelche bereits durch eingehende Mitarbeit an unserer Bewegung einen Anspruch darauf haben, eine Meinung zum Ausdruck zu bringen. Es soll weiter eingeschaltet werden in den Paragraphen, dass bei Verhinderung oder bei Verzicht eines Gewählten bis zum Beginn des Kongresses eine Erzatzwahl zulässig ist...... Das Motiv war, dass ein Verzicht nicht immer nur vorkommt, wenn jemand nicht zum Kongress kommen kann oder will, sondern dass bei uns noch das System der Doppelmandate besteht. Das ist ein grosser Fehler. Aber man wird nicht ganz davon abgehen können. Wenn jemand in Südafrika oder Russland gewählt worden ist und auf diese Mandate Verzicht leistete, würden diese Wählermassen keine Vertretung haben. Anderseits ist es möglich, dass jemand erklärt: Für welchen Ort ich gewählt werde, ist mir gleichgültig. Ich bin aber in London, Paris u. s. w. gewählt, wo viele Leute sind, die gern gewählt würden. Ich verzichte darum auf den europäischen Wahlsitz. Zu § 13 schien uns eine Abänderung notwendig. Unsere Bewegung schwillt so kolossal an, dass wir, wenn wir in diesem Grade weiterwachsen, auf dem nächsten Kongress 2—3000 Delegierte haben werden. Mit einer solchen Masse von Menschen kann man unmöglich ^verhandeln. Wir müssen eine gewisse Einschränkung vornehmen. Es ist allerdings zweifellos, dass dabei die westlichen und amerikanischen Juden sehr zu kurz kommen werden-, denn im Osten sind die breiten Massen für den Zionismus und infolgedessen werden die Leute, die gewählt werden wollen, immer gewählt werden können. Nichtsdestoweniger glauben die Herren aus den westlichen Ländern, dass sie mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Bewegung ein Opfer bringen müssen. Infolgedessen schlagen wir Ihnen vor, dass die Wahlgruppen nicht mehr Hundertschaften, sondern Zweihundertschaften sein sollen, im Wortlaut: „Zwei volle Hundertschaften von Schekelzahlern bilden eine Wahlgruppe," und am Schluss statt: „deren Zahl 100 nicht erreicht" „deren Zahl 200 nicht erreicht." § 17 musste abgeändert werden, weil er mit § 18 im Widerspruch stand. Es ist dort gesagt worden, dass die Schekelzahlerliste wenigstens 4 Wochen vor jedem Kongress mitzuteilen sei. Nun soll die Wahl 4 Wochen vor dem Kongress vorgenommen werden. Darum haben wir „3 Wochen" eingesetzt. § 21 wird das Wort „grosse" und die Worte „des Direktoriums und Managers der Bank" gestrichen, und dem Paragraphen folgende Passung gegeben: Aufgaben der Jahreskonferenz sind: a) Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichts des Aktionskomitees, b) Berichte der Vorsitzenden der Landeskomitees der Bank und der Ständekommissionen — zu diesen ständigen Kommissionen gehören, wie ich ausdrücklich zu Protokoll bemerke, nach der Ansicht des Organisationsausschusses, auch sämtliche Vorsitzenden der ständigen Kulturkommissionen der einzelnen Länder. ,,c) Beratung über aktuelle Fragen, Die Beschlüsse der Jahreskonferenz sind nur beratender Natur." Dann ist noch eingefügt worden: Das Schekel- und Rechenschaftsberichtsjahr endet am 30. Juni. Bisher war über die Aufgabe der Jahreskonferenz überhaupt im Statut nichts gesagt; sie hatte das Programm, welches das Aktionskomitee ihr vorlegte. Ausserdem musste festgestellt werden, wer für ihre Beschlüsse die Verantwortlichkeit trage. Wir haben geglaubt, den Paragraphen so fassen zu müssen, class wir ausdrücklich erklären, für alle Beschlüsse der Jahreskonferenz sei das Aktionskomitee dem Kongresse verantwortlich. Um dies zum Ausdruck zu bringen, mussten wir selbstverständlich feststellen, dass die Jahreskonferenz gegenüber dem Aktionskomitee nur beratende Kraft hat. In § 24 haben wir statt „Vorlagen" „Anträge und Resolutionen" gesetzt, weil wir, nachdem wir das Protokoll des vorigen Kongresses durchgelesen hatten, uns dafür entschieden, dass man offenbar die Anträge und Resolutionen einzelner Personen gemeint hatte. Zu § 25 war die Streichung des ganzen ersten Satzes notwendig und zwar lediglich, weil er nur eine Wiederholung des § 7 ist. Im übrigen widersprach § 25 auch § 8 zum Teil, und infolgedessen ist der Rest folgendermassen gefasst worden: „Zur Bildung einer neuen Landesorganisation (Pederation) ist es notwendig, dass wenigstens 50 Vereinigungen mit einer Gesamtzahl von mindestens 5000 Schekelzahlern sich zusammenschliessen und dass das grosse Aktionskomitee nach Aeusserung der Aktionskomiteemitglieder des betreffenden Landes mit zjn Mehrheit die Neubildung genehmigt/' Bisher lautete der Paragraph so, dass das kleine A. C. eine neue Pederation genehmigen konnte, dass aber die Aktionskomiteemitglieder des betreffenden Landes ein Vetorecht hatten. Wir glaubten im Interesse der Bewegung ein solches Hemmnis nicht bestehen lassen zu dürfen und haben den ganzen komplizierten Apparat gestrichen. Wir haben auch geglaubt, unserer Passung alle denkbaren Kautelen gegeben zu haben. Wenn wirklich 2/» des grossen A. C. der Meinung sind, dass eine neue Pederation eine wirkliche Lebensbedingung ist, dann muss die Pederation gegründet werden. Ich muss noch etwas beifügen. Zu § 23 war ein Antrag gestellt worden, der gegen 5 Stimmen abgelehnt worden ist, wobei der Vorsitzende des Organisationsausschusses den Ausschlag gegeben hat. Es war nämlich beantragt worden, das kleine A. C. solle nicht mehr vom Kongress gewählt werden, sondern es solle aus dem grossen A. C. gewählt werden. Es war sehr viel Stimmung für diesen Antrag. Aber bei der grossen Schwierigkeit, in der kurzen Zeit über eine prinzipiell so wichtige Präge schlüssig zu werden, haben wir geglaubt, an diesen Kongress mit einem ähnlichen Antrag noch nicht herantreten zu sollen. Es ist aber ausdrücklich festgestellt worden, - dass der Referent des Ausschusses als Material für eine spätere Beschlussfassung die Erklärung abgeben soll, dass eine starke Minderheit im Ausschuss für diesen Antrag gewesen ist. In § 33 und 34 bedurfte es einer Aenderung. Und um eine Aenderung der Paragraphierung zu vermeiden, ist § 34 zu § 32 gezogen worden, sodass der Paragraph jetzt lautet: „Der Kongress wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter. Die Revisoren und Revisorenstellvertreter dürfen nicht Mitglieder des A. C. sein.u An die Stelle des fortfallenden § 34 tritt folgender neue: „Das engere A. C. hat das Recht, jüdische

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