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Die Welt · 1903-05-01 · 18 (1.5.1903) · p. 6

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Journal
Die Welt
Volume
7 (1903)
Issue
18 (1.5.1903)
Article
Das Wesen der jüdischen Nationalität
Date
1903-05-01
Page
6 (sequence 2)
Language
German
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Seite 6 31© W«itP Nr. 18 Es ist klar: die Hauptaufgabe der national-jüdischen Bewegung besteht darin, diese Ergänzungserziehung unter den Volksmassen zu betreiben, um dadurch das nationale Seibstbewusstsein im Volke zu kräftigen. Was aber auch in dieser Richtung getan wird, wir müssen stets der einmal erkannten Wahrheit eingedenk bleiben: Die Erhaltung des jüdischen Selbstbewusstseins und somit des jüdischen Volkes ist vor allem gesichert durch die Erhaltung -und Hochhai tun g des jüdischen Hauses, denn dieses ist doch schliesslich die einzige unversiegbare Quelle, aus der wir in der Zerstreuung jüdische Lebenskraft für alle Zukunft schöpfen! Jüdische Hausierer. Von Dr. Arnold Ascher. „Es ist eine wenig erquickliche Aufgabe", leitete der Berichterstatter im Herrenhause am 4. April 1903, Dr. Wilhelm Freiherr v.Berger, die Diskussion über den Hausiergesetzentwurf ein, „wenn wir an die Beratung des Gesetzentwurfes, betreffend den Hausierhandel, herantreten". Und wie wenig erquicklich erscheint es gar erst, an die Verhältnisse zu denken, unter weichen diese sicherlich auch bisher nicht beneidenswerten jüdischen Gewerbsleute in Hinkunft werden ihren Erwerb suchen müssen! Es würde wohl zu weit führen, an dieser Stelle auf die unerhörten Entstellungen und unrichtigen Ausführungen einzugehen, die im Abgeordnetenhause anlässlich der Beratung vom 2. bis 17. Dezember 1902 gegen den Hausierhandel im allgemeinen, insbesondere aber gegen die jüdischen Hausierer vorgebracht wurden. Wir wollen uns auf die Beratungen im Herrenhause beschränken, bei welchen denn doch ein sachlich verständnisvollerer und formell würdigerer Ton festgehalten wurde, zumal ja anzunehmen ist, dass das Herrenhaus auf seinen gefassten Beschlüssen beharren wird und deshalb entweder das Gesetz in dieser Form oder gar nicht zustande kommen werde. Für unsere Verhältnisse in Oesterreich bleibt es aber gewiss charakteristisch, dass selbst in solchen wirtschaftlichen Fragen, bei denen es sich um die Erhaltung und Rettung der kleinsten Existenzen handelt, wenigstens ein gewisses Mass humaner und einsichtiger Erkenntnis nicht bei dem aus gewählten „Volksvertretern" bestehenden „Hause der Abgeordneten", sondern bei dem aus erblichen oder erwählten Mitgliedern Zusammengesetzen ,Herrenhause" zu finden ist, Allerdings, auf ernste Zeiten müssen sich die Hausierer wohl gefasst machen und die Juden unter ihnen ganz besonders. Zwar wird man vergebens in den letzten Protokollen nach irgendeinem Worte oder einer Bestimmung suchen, die speziell den jüdischen Hausierer träfe, allein die Entstehungsursache der Reform, gewisse Ausnahmsbestimmungen, die aufgenommen wurden, lassen solche Befürchtungen hinlänglich begründet erscheinen. War es ja doch von allem Anfang an ein Unglück für die Behandlung dieser Frage, dass diese doch rein wirtschaftliche Frage, die auch nur als solche in allen anderen Ländern behandelt wird, bei uns als konfessionelle aufgefasst wurde, und dass man insbesondere in Wien, wo ja die ganze Agitation ihren Ausgangspunkt hatte, in dem Hausierer nur den Juden sah. Das zeigte sich ja auch darin, dass Genossensehaften sich durch den Hausierhandel geschädigterachteten und dessen Beseitigung verlangten, die doch nur aus Solidarität mit anderen antisemitischen Genossenschaften dies tun konnten, wie die der Zimmermaler, Klaviermacher und Orgelbauer, Brunnenmeister, Zahntechniker, Rauchfangkehrer, Einspänner und viele andere. Angesichts solcher Vorgänge konnte wohl mit Recht im Herrenhause gesagt werden, dass eine leidenschaftlich betriebene Agitation in weiten Kreisen die Meinungen und Anschauungen über diesen Gegenstand derart in Verwirrung gebracht habe, dass nur mehr die extremsten Auffassungen für sachlich begründet gehalten werden. Da kann es denn kein Wunder nehmen, dass ein Entwurf znstande kam, von dem selbst ein Berichterstatter, wie Dr. v. Berg er, sagen musste: „Der Entwurf eines Hausiergesetzes, welcher uns vorliegt und heute beschäftigt, bildet ein neues Glied in der Reihe jener Gesetze, wie sie unser Parlament in dem letzten Dezennium und noch früher wiederholt beschäftigt haben: Die Signatur aller dieser Gesetze bildet die in denselben in verschiedener Gestalt auftretende Bevormundung, die Schaffung von Kontrollen, die Aufrichtung von Schranken, die Androhung von teilweise strengen Strafen". Bevormundung, Kontrollen, Schranken, Strafen! Bedarf es noch eines umständlichen, strikten Nachweises dafür, dass zwar alle Hausierer, aber die jüdischen ganz besonsders trostlosen Verhältnissen entgegensehen! Man braucht ja nur an die ersten Massnahmen zu denken, die zur „Rettung des kleinen Mannes" durch die Aenderung der Gewerbeordnung auf Grund des Gesetzes vom 15. März 1883 getroffen wurden, an die Einführung des Befähigungsnachweises, an die Bildung der Zwangsgenossenschaften und dergleichen. Die Reehtsschutzsektionen jüdischer Vereine könnten reichlicfie Belege dafür liefern, dass jüdische Handwerker jahrelang trotz Unterstützung energischer Advokaten und intervenierender Personen vergeblich ihr Meisterrecht durchzusetzen versuchten, ja dass selbst Erkenntnisse der höchsten Instanz, wie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1896 Nr. 1748, das der Baron Hirsch- Stiftung das Recht zugestand, in der Schlosserwerkstätte zu Rzeszow Lehrlinge ausbilden zu lassen, fast wirkungslos blieben. Und da stelle man sich den armen jüdischen Hausierer vor, der sein ganzes Vermögen auf dem Rücken trägt, der mit Recht oder mit Unrecht beschuldigt wird, irgend eine geringfügige Uebertretung begangen zu haben — etwa die Bezahlung eines Paares Hosenträger in zwei Raten gestattet zu haben, was nach § 18, Abs. 9 verboten ist — der dafür mit Geldstrafen bis zu 300 Kronen, eventuell 30 Tagen Arrest (im Abgeordnetenhause waren 600 Kronen eventuell 60 Tage Arrest beschlossen worden) belegt werden kann, dem zwar ein Rekursrecht eingeräumt wird, mittlerweile aber die Ware jedenfalls weggenommen wird, weil diese nach § 22 für die Geldstrafen haftet. Ist es da zu verwundern, wenn Fürst Karl Auersperg mit den Worten seine Ausführungen in der Hausierdebatte sehloss: „Wenn mich die Gesetzgebung moralisch so behandeln würde, wie dieses Gesetz den armen Hausierer behandelt, ich würde mich bis aufs Blut wehren oder ich würde auch den heimatllichen Staub von meinen Füssen abschütteln.41 Man kann sich da nicht mit der Beruhigung trösten, dass ja die Regierung durch die Ablehnung der auf Abschaffung des Hausierhandels gerichteten Bestrebungen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung bekundet habe und somit wohl auch dafür Sorge tragen werde, dass nicht etwa auf Umwegen dieser Erwerbszweig beseitigt werde. Es ist nämlich nicht zu vermeiden, dass meist an Stelle verantwortungsvoller und wenigstens in krassen Fällen zur Verantwortung heranzuziehender Faktoren ganz untergeordnete Organe ihre „Amtshandlung" ausüben, etwa der Bürgermeister des Dorfes, der dieselbe Ware verkauft wie der zum Unglücke in diesen Ort kommende Hausierer. Schon die Konfiskation und die durch längere Zeit erfolgte Retention der Ware genügt im obigem Falle, den Mann zu Grunde zu richten und ihm die Erhaltung von Weib und Kind unmöglich zu machen. Und wieder ist es Fürst Karl Auersp erg, auf den verwiesen werden kann, dass solche Anschauungen nicht übertriebener Besorgnis entspringen. Er sagte: „Es weht einem da ordentlich die Luft aus jenen Zeiten entgegen, in welchen jene kleinen Gebiete

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