Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 7 (1903)
- Issue
- 13 (27.3.1903)
- Article
- Das deutsche Parlament und die rumänischen Juden
- Date
- 1903-03-27
- Page
- 3 (sequence 2)
- Language
- German
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Nr. 13 4>Ie # Welt" Seite 3 (Grosse Heiterkeit rechts.) Es ist nur die Frage, ob der deutsche Reichstag das Reclit hat, geg^n diese Behandlung der rumänischen Juden einzuschreiten. Ein gewisses Recht konzediere ich, weil Loi Berliner Vertrage Bestimmungen enthalten sind, £egen die die rumänische Regierung Verstössen haben soll. (!) Dierumänisshe Regierung ist aber nicht der MeiEtmg, dass sie das getan hat, und die europäischen Regierungen haben diese Meinung nicht bekundet Die Anregung Amerikas hat keine Gegeniebe gefunden. Hätte Herr Vorredner gelesen, was liberaLe Blätter, wie die „Frankfurter Zeitung", über die rumänischen Juden geschrieben haben, so würde er verstehen, dass die rumänische Regierung die eigene Bevölkerung: gegen gewisse Auswanderungsgelüste (!) der an sich fr e m d en jüdisch-rumänischen Bevölkerung zu schützen sucht." So lautete die diesbezügliche Antwort eines deutschen Reichstagsabgeordneten. Er lobt und billigt rückhaltlos das unqualifizierbare Verfahren der rumänischen Regierung — in ihm regt sich kein MitgefühU kein Rechtsgefühl. Der Kampf um die Emanzipation der jüdischen Gemeinden in Elsass-Lothringen. Von Dr. Elias (Mülhausen), Seit einigen Jahren schlägt eine Bewegung unter den elsass-lothringischen Jude» Wellen, die die jetzigen rechtlichen Verhältnisse des jüdis chen Kultus zu modifizieren sucht. Anfangs waren es nur einzelne grosse Gemeinden der beiden nördlichen Bezirke, die «ine System an der ung in der Kultus Verwaltung verlangten uari auch durchführten; jetzt hat sich die Agitation der verschiedensten Gemeinden des Landes bemächtigt. Um den Fernstehenden Mai zu machen, aus welchen Gründen in Elsass-Lothringen Reformen in der Kultusverwaltung erstrebt werden, ist es notwendig, den jetzigen Zustand und seine gesetzliche Grundlage zu resümieren. Die Kultusverfassung der reichsländischen Juden entspricht im grossen und ganzem derjenigen ihrer französischen Glaubensgenossen. Das Charakteristische derselben ist der Umstand, dass die einzelnen Gemeinden keine juristischen Persönlichkeiten darstellen, dass sie also rechtlos sind und dass die Kultusverwaltung aller Gemeinden eines Bezirkes in der Hand einer Behörde, des Bezirkskonsistoriums, zentralisiert ist Das Bezirkskonsistorium ernennt und beaufsichtigt die Vorstände der einzelnen Synagogengemeinden und der verschieden steh religiösen Vereine; er beaufsichtigt ferner den religiösen Unterricht und die Gesetzeserklärung; ohne seine Genehmigung darf sich keine Versammlung bilden, die den Zweck verfolgt, gemeinsam zu beten; es macht der Regierung Vorschläge zur Besetzung von Rabbinerposten u. s. w. Das Bezirkskonsistorium besteht aus dem Obcirabbiner und 26 Laienmitgliedern, von denen vier am Sitze des Konsistoriums zu wohnen haben. Die Laienmitglfieder sind auf acht Jahre gewählt, ihre Zahl wird alle vi&r Jahre zur Hälfte erneuert, und zwar von einem Wahlkörper, dem mit wenigen Ausnahmen alle Israeliten angehören, die eine bestimmte Anzahl von Jahren im Bezirk wohnen, die mindestens 25 Jahre alt sind und die sich zunr Zahlung von Beiträgen für den Kultus oder sonstige offizielle religiöse Anstalten verpflichtet haben. Die Verfassung des jüdischen Kultus in Elsass- Lothringen gründet sich auf eirae Ordonnanz des Königs Ludwig Philipp vom Jahre 1844-, die den jüdischen Kultus In ganz Prankreich regelte. Dieselbe wurde von den späteren Regierungen nur in wenigen Details geändert. Die wichtigste Aenderung bestand dmn, dass nach dem Jahre 1870 die deutsche Regierung von der Schaffung eines Zentralkonsistoriums Abstand nahm und dessen Befugnisse (Vermittlung des Verkehres zwischen den Bezirkskonsistorien und der Regierung, Oberaufsicht u.s.w.) den Bezirkspräsidenten übertrug. Aus begreiflichen Gründen mischen sich die Bezirkspräsidenten möglichst wenig in jüdische Kultusangelegenheiten; und so wurde den Bezirkskonsistorien ein grosses Mass von Selbständigkeit zuteil. Die elsass-lothringisclicn Juden haben keinen Grund, ihre KonsistorialVerfassung zna rühmen. Durch den Umstand, dass die Träger der Macht, die Konsistorialmitglieder, aus allgemeinen Wahlen hervorgehen, wird dem ganzen System ein demokratisches MäntebJien umgehängt. Doch dieses Mäntelchen ist von recht dünnem Stoff: Man bedenke, dass die einzelnen Konsistorialmitglieder auf acht Jahre gewählt werden und dass die WäMer in der Wahl durch die Bestimmung beschränkt siind, dass zwei Drittel von den Gewählten in einer bestimmten Stadt zu wohnen haben. Lüftet man diesen dünnen demokratischen Ueberzug, so stösst man auf einen Organismus, dessen Geist, die Zentralisation ä outrance, mit den modernen Verwaltungs¬ und Freiheitsprinzipien in direktem Widersprache steht. Sobald die KonsistoriaLwahlen vorüber sind, ist den einzelnen Gemeinden und ihren Mitgliedern jede Möglichkeit genommen, bei Leitung und Verwaltung ihrer Kultusangelegenheiten mitzuwirken. Die laufenden Geschäfte werden ohne sie erledigt; ohne sie zu befragen und oft gegen ihre Wünsche werden Gemeindeverwalter ernannt, Rabbiner in Vorschlag gebracht. Aus diesem Grunde ist auch in den meisten Fällen das Interesse für Gemeindeangelegenheiten erloschen *md das Gemeindeleben vollständig oder beinahe gänzlich unterbunden. Die durch die jetzigen rechtlichen Verhältnisse gezüchtete Indolenz und Apathie geht so weit, dass s«ehr oft bei Konsistorial wählen, die doch allein die Möglichkeit geben, der Kultus Verwaltung einen bestimmten Kurs vorzuschreiben, die grosse Mehrzahl der Wähler von der Urnfr fernbleibt. Eine Opposition gegen diese patriarchalischen Zustände bildete sich nach der Annexion. Viele reichsllndische Juden wurden mit den Zuständen in den reichsdeutfschen jüdischen Gemeinden bekannt; sie sahen dortregessLeben und sagten sich, dass die Selbstverwaltung dasselbe eraaugt hätte. Andererseits waren reichsdeutsche Juden in ELsass-Lothringen eingewandert, die durch die neuen Kultusy-erhältnisse sich beengt fühlten* Statt wie in ihrer Heimat bfri Kultusangelegenheiten mitzureden und mitzuhandeln, halten sie jetzt nur das Recht, zu zahlen und zu schweigen; statt wie früher aktive Glieder des Gemeindeorganismus zu sein, waren sie jetzt zu Objekten der Gemeinde- oder Konsistorialverwaltung herabgesunken, Mitte der Achtzigerjalii1«, wurden verschiedene Vorkommnisse bekannt, die zu<Lem Schluss berechtigten, dass einzelne Mitglieder der Staatsbürger Gemeindeverwaltung für ihr Amt in keiner Weise geeignet waren. Die Elemente, aus denen sich die Opposition in Strassburg rekrutierte, zogen aus diesen Vorkommnissen noch den weiteren Schluss, dass das Konsistorium nicht imstande sei, in den einzelnen Gemeinden, speciell in Strassburg, für geordnete Verhältnisse zu sorgen; sie verlangten deshalb, dass das Konsistorium bei der Ernennung: der Mitglieder der Strassburger Gemeindeverwaltung die Gemeinde anzuhören hätte* Nach schweren Kämpfen fügte sich das unterelsässische Konsistorium und akzeptierte die Vorschläge, die die Ge* meinde machte. Später wurde diese Massregel auf das ganze Unterelsass und auf Lothringen ausgedehnt* Im Ober* elsass blieb alles beim alten, Eine grosse Anzahl Mülhauser Gemein de wähl er stellte wohl vor drei Jahren an das Kon* sistorium das Verlangen, auf Grund von Vorschlägen der Gemeinde die Gemeindekommaission neu zu ernennen* Sie wurden jedoch abschlägig beschieden; aus Gründen, die mit den lokalen Verhältnissen zusammenhingen, wollten sie es auf Konflikte mit dem Konsistorium nicht ankommen lassen«