Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 13 (28.3.1902)
- Article
- Der Antisemitismus in Canada und die jüdische Emigration
- Date
- 1902-03-28
- Page
- 4 (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 4 „Die $c Welt" Nr. 13 liehen Stauung und zu katastrophalen Ueberschwemmungen kommen, wenn nicht rechtzeitig eine Ableitung für diese Hochflut geschaffen wird. Darauf müssen wir Zionisten, die wir die Gefahr am frühesten in ihrem vollen Umfange erkannt haben, immer von neuem mit allem Nachdruck hinweisen. Noch immer gibt sich ein grosser Theil unserer „ Philanthropen * schweren Täuschungen über die Dimensionen der Judenfrage hin. Diese Leute, von denen ja viele guten Willens sind, gilt es, sehend zu machen. Nicht sowohl aus der grossen jüdischen Geschichte können wir ihnen die Richtigkeit unseres Heimstätten-Postulates beweisen — die Geschichte bietet ihrem engumgrenzten Sehvermögen keinen Ueberblick; aber an der Hand der Tagesgeschichte muss es uns gelingen, täglich und stündlich auch die Kurzsichtigsten zu überzeugen, dass das ungeheure jüdische Wanderproletariat keine Almosen und keine Philanthropie braucht, sondern eine Heimat — seine Heimat. M. Z. Zur Einwanderungs-Frage in England. Die Agitation gegen die Einwanderungs- Freiheit hat zur Ernennung einer königlichen C o Hirn ission geführt, die Folgendes zu untersuchen haben wird: 1. Natur und Mass der Nachtheile der unbeschränkten Einwanderung, namentlich in London; 2. Berichterstattung über Einschränkung und Controle der Einwanderung in fremden Ländern und über eventuelle Massregeln de lege ferenda für England. Der „Standard" erklärt, da die Juden besonders betroffen würden, so sei die Ernennung von Lord Rothschild und Mr. Nathaniel Mayer zu Mitgliedern äusserst angemessen. Die Commission habe unbestimmt gefasste Klagen auf die bescheidenen Dimensionen wirklicher Thatsachen zurückzuführen. Ohne Zweifel bestehe eine Einwanderung unerfreulichen Charakters, der gegenüber das Gesetz ohnmächtig sei wegen Mangels an jeder Art von Befugnissen zur Ausweisung von Fremden. Eine Folge dieser Sachlage sei, dass London nahezu zur Cloake aller mit Anarchisten und Nihilisten gesegneten Nationen geworden. Dagegen sei die Einwanderung fremden jüdischen Proletariats nicht so bedenklich. Zwar leben diese Elemente zunächst in Ghettos und unterbieten die englischen Arbeiter, aber viele arbeiten sich empor. Jedenfalls thun dies ihre Kinder, und niemand wolle nach dem Vorbilde Amerikas die fremden Arbeiter ausschliessen, die, wie die vlämischen Protestanten und die Hugenotten, mit neuen Fertigkeiten kamen und damit neue Industrien ins Leben rufen könnten. Nicht das Asylrecht solle beschränkt, sondern bloss der verbrecherische Emigrant ausgeschlossen werden, der nicht einwandert, um zu arbeiten, sondern um die Gesellschaft zu bekämpfen, Diese liberale Argumentation des „Standard" vermag leider nichts an der Thatsache zu ändern, dass ein zu schaffendes Gesetz über die Einschränkung der Einwanderung in erster Reihe das osteuropäische Juden-Proletariat treffen würde. Dass es sich thatsächlich nur um die Einschränkung der jüdischen Einwanderung handelt, beweisen die offenkundigen Aeusserungen der British Brothers, deren Agitation die Einsetzung der Commission herbeigeführt hat. „Standard" selbst gibt ja zu, dass durch eine etwaige Alien-ßill „die Juden besonders betroffen würden" und begrüsst^eben mit Bücksicht darauf die Ernennung zweier Juden zu Mitgliedern der Commission. Diese zwei Juden werden die antijüdischen Intentionen der Commission nicht in ihr Gegentheil verkehren können, hingegen werden sie ihr das Odium des Antisemitismus nehmen. Aehnlich machte es die ungarische Regierung vor ungefähr drei Jahren, als sie eine Enquete in Angelegenheit eine Hilfsaction für die Ruthenen einberief und auch einige Juden zu den Berathungen zuzog. Dies hinderte, wie erinnerlich, nicht im geringsten, dass die „ruthenische Hilfsaction" sich zu einer judenfeindlichen Gampagne auswuchs und dem Regierungscommissär E g a n Gelegenheit, zur Entfaltung seiner bekannten „chazarenfeindlichen" Thätigkeit gab. Rumänisches. Es gibt -bestimmte, feststehende Antworten gewisser Mensehen. Wenn hian einen Studenten fragt, wann er zahlen wird, antwortet er: Am Ersten! Wenn man einen Partei mann vor einem Wahltag fragt, wie die Parteiaussichten stehen, so antwortet er: Wir werden siegen! Und wenn man einen Assimilantenführer fragt, wie man die Judennoth bezwingen könne, so antwortet er: Die Juden sollen sich dem Handwerk zuwenden! ' Bekanntlich sind von der Yiertelmillion der rumänischen Juden der grösste Theil Handwerker. Diesen ist es unwiderruflich bestimmt, die Helden eines erschütternden Trauerspiels zu werden; der rumänische Nationalgeist hat durch den Mund rumänischer Volksvertreter die jüdischen Handwerker des Landes dem Hunger und dem Elend preisgegeben und ihre Auswanderung erzwungen. Wir geben im Folgenden einige der wichtigsten Bestimmungen des neuen rumänischen Handwerkergesetzes, der Leser möge nur für das Wort: Fremde, immer: Juden lesen, denn die rumänischen Juden müssen wohl Blut- und Geldsteuer leisten, haben aber bis auf wenige keinerlei politische oder Bürgerrechte. Es lautet: A r t. 4. Die Fremden müssen, um zur Ausübung eines Gewerbes gemäss den Bestimmungen des vorstehenden Gesetzes zugelassen zu werden, den Nachweis liefern, dass in ihrem Heimatslande das Reciprocitätsreoht für Rumänien existiert. In Ermanglung eines solchen Beweises müssen sie die vorherige Autorisation von der Handels- und Gewerbekammer erhalten. Wo haben aber die Juden ein Heimatsland mit Reciprocitätsrecht? Und welche Kammer wird sie bestätigen, da doch die Regierung ihr Möglichstes thut, die Juden mit fanatischem Hass zu unterdrücken? Art. 9. Die in der Gregend fremden und dem Comite der Corporation unbekannten Personen sind verpflichtet, Identitäts- und Moralitätsacte einzubringei]. welche von den competenten Behörden ausgestellt sein werden. Ein dehnbarer Paragraph., der die Juden den Gewerbehörden auf Gnade und Ungnade ausliefert; auf Ungnade wohl; wir werden von den Absichten der Regierung weiter unten reden. Wie aber das Comite der zuständigen Corporation aussieht, darüber belehrt uns: Art. 44. In jeder Gemeinde können die Handwerker desselben Gewerbes oder ähnlicher Gewerbe oder selbst von welchem Gewerbe immer eine Corporation bilden. Zu diesem Zwecke wird verlangt, dass die Zahl der Handwerker, welche die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen, wenigstens 50 betrage, und dass zwei Drittel von der Gesamnitzahl dieser Handwerker mit Stimmenmehrheit die Constituierung einer Corporation beschliesse. Gleich darauf. gibt der Gesetzentwurf dem Brotneid und Judenhass eine Handhabe: Art. 45. Jeder Handwerker der Gemeinde gehört von rechts wegen und in obligatorischer Weise der Corporation seiner Speeialität an.