Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 4 (24.1.1902)
- Article
- Zur Aufklärung
- Date
- 1902-01-24
- Page
- 11 (sequence 2)
- Language
- German
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/Mr. 4 ,'Dte 2^ Weit Seite 11 Herr Dr. S c h r e i n e r zeigte uns sogar die Stelle im achten Druckbogen seines Werkes, auf die die Rabbiner sich berufen werden. Jetzt nach der Leetüre des Artikels in der „Kölnischen Zeitung" behauptet Herr Dr. Sehr ein er allerdings, dass es eine „blosse Vermuthung von ihm und Dr. May bäum" (sie!) sei, dass die Rabbiner sich aufsein demnächst erscheinendes Buch berufen werden; aber von der Thatsache selbst, dass die Rabbiner diese Eingabe vorhaben, hat er gestern zu uns noch mit absoluter Bestimmtheit. gesprochen. Ich bin fest davon überzeugt, dass Herr Dr. Schreiner derartiges nicht „frei erfindet". Im übrigen ist es von Wichtigkeit, dass Dr. Schreiner dem Herrn Dr. Zlocisti auf dessen Anfragen ebenfalls von der geplanten Eingabe mitgetheilt hat. Was demgegenüber das Dementi des Dr. M ay b a u m soll, ist uns schleierhaft. Derselbe hat nämlich Herrn Dr. Schreiner nach der Veröffentlichung der Notiz in der „Kölnischen Zeitung" seine Entrüstung darüber ausgedrückt dass er uns, seinen Schülern, von diesen wichtigen Dingen Mittheilung gemacht hat. Das ist wieder ein eclatanter Beweis dafür, dass der Rabbiner-Verband diese Eingabe in der That vorhatte. Wir können uns also das Dementi des Herrrn Doctor M a y b a u rn nur als einen eigenmächtigen und willkürlichen Protest erklären, falls die Aeusserungen des Herrn Doctor Schreiner nicht lediglich auf einer Fiction beruhen, was anzunehmen wir jetzt nicht die mindeste Veranlassung haben. Was uns betrifft, so berufen Sie sich, bitte, auf uns als den Vorstand des National-jadischen Vereines der Hörer an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judenthums zu Berlin, für den wir verantwortlich gezeichnet haben. Hochachtungsvoll I. A.: Gotthold Weil. Wir überlassen es nunmehr dem Urtheil jedes unparteiischen Lesers, wer in dieser Sache die Unwahrheit gesagt hat, und erwarten insbesondere von der Loyalität der Zeitungen, die das Maybaum'sche Dementi dazu benützt haben, um wieder über die Zionisten herzufallen, dass sie auch diese Erklärung veröffentlichen. Köln, 16. Februar 1902. Das C e n t r a 1-C o m i t e der „Zionistischen Vereinigung für De uts chlan d". Der Zionismus in Indien. Aus einem englisch geschriebenen Briefe., den das Wiener Actionscomite" dieser Tage ans C o c Ii i n in Indien erhielt und der das Datum des 1?. December trägt, entnehmen wir die folgenden interessanten Stellen: ,,. . . . ATle hiesigen Juden würden hocherfreut sein, so oft als möglich von den Fortschritten der zionistischen Bewegung Kenntnis zu erhalten. Ich beehre mich., Ihnen zu berichten, dass wir liier alle begeisterte Zionisten sind und dass wir unser Bestes beitragen wollen, um Sie in Ihrem Werke., so gut wir können, zu unterstützen. Wir hoffen zuversichtlich, dass der Tag der Heinikehr nicht mehr allzu fern ist. Wir bedauern, dass der fünfte Congress schon zu Ende sein wird, wenn dieses Schreiben an Sie gelangt, dass wir demnach keine delegierten nominieren können. Wir beabsichtigen, binnen kurzern eine Versammlung zum Zwecke der Einhebung von Sehekelgeldern und der Belehrung des Volkes über das Wesen und die Bestrebungen des Zionismus einzuberufen. Das Ergebnis werden "wir Ihnen seinerzeit mittheilen. Ferner sind wir gesonnen, für die zionistische Sache nach Kräften unter allen Schichten der Juden von Malabar zu werben. Sie würden uns verbinden, wenn Sie uns sobald als möglich über die zweckmässigste Art der Einhebung und Abführung der Sehekel Auskunft er theilen wollten.*'* Ein neues Ausnahmsgesetz gegen die luden in Rumänien. Den rumänischen Kammern ist vom Minister des Innern ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der die Polizeiverwaltung i; Dorf- und Marktgemeinden betrifft, und den angeblichen Zweck hat, „die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Ordnung zu gewährleisten". In diesem Gesetzentwürfe heisst es nun u. a.: Artikel 17. Dem Gemeinderathe steht es frei, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden in der Gemeinde zu bewilligen oder zu versagen. Die Bewilligung bedarf der Zustimmung des Ministers des Innern, nach Einholung des Gutachtens des Präfecten. Dem Minister des Innern steht auch die Entscheidung über einen Recurs gegen die Aufnahmsverweigerung nach Anhörung des Präfecten zu. Der Recurs muss binnen zehn Tagen überreicht sein. Artikel 18. Personen., welche fremde Arbeiter beschäftigen, haben eine Erklärung' abzugeben, durch welche sie sich verpflichten, während des Aufenthaltes des fremden Arbeiters die auf ihn entfallenden Landes-,, Bezirks- und Gemeindesteuern zu entrichten : für jeden Sehaden, den der fremde Arbeiter der Gemeinde oder Privatpersonen zufügt, zu haften etc. Artikel 23. Die Fremden, welche den vorgeschriebenen Verpflichtungen nicht nachkommen., werden auf administrativem Wege auf Verfügung des Ministers des Innern aus dem Lande gewiesen. Artikel 24. Fremde, die durch Handlungen, Worte, Schriften die allgemeine Sicherheit des Staates gefährden oder die öfTent liehe Ruhe und Ordnung stören oder eine Gesetzverletzung begehen, können nach dem Fremdengesetz auch dann landesverwiesen werden, wenn sie ausdrücklich die Erlaubnis zum Aufenthalt erhalten haben — abgesehen von der Strafbarkeit wegen Gesetzesverletzung. Artikel 40. Keine öffentliche Unternehmung, Wirtshaus, Fremdenbeherbergung, Gemischtwarenhandl u n g, K äffe e h a us, Galanteriewarenhan d 1 u n g, Bäckerei u. s. w. darf ohne Bewilligung des Gemeinderat h es und Z u s t i m ni u n g des Präfecten eröffnet werden. Artikel 44. Nur Rumänien und Naturalisierte können die Erlaubnis zur Errichtung eines öffentlichen Locales erhalten. Nur Cantinen, die in der Umgebung von Fabriken, von Waldindustrien und Werften, welche fremden Unternehmern oder Gesellschaften gehören, machen eine Ausnahme. Dieses Gesetz richtet sich fast ausschliesslich gegen die Juden, wie einerseits daraus hervorgeht, dass in dem rumänischen Sprachgebrauch seit 1878 die Juden in Rumänien par excellence als „Fremde" bezeichnet werden, und dann aus dem Artikel 44 ersichtlich ist, der nur „Rumänen und Naturalisierten'' diis Recht verleiht, öffentliche Locale zu errichten, und bekanntlich die Juden, auch wenn sie und ihre Familien seit unvordenklichen Zeiten sich im Lande aufgehalten haben, oder selbst wenn sie die Militärpflicht erfüllten, nicht als Rumänen bezeichnet und nur in den aller seltensten Fällen naturalisiert werden. Aller Voraussicht nach wird diese Gesetzesvorlage in der Kammer und im Senat durchdringen und die königliche Sanction erhalten. Damit wird der vollständige wirtschaftliche Ruin der Juden Rumäniens besiegelt sein, denn die Artikel 40 und 44 bedeuten nichts anderes., als dass dann dem grössten Theile der Juden in Rumänien gesetzlich verwehrt sein soll, einem redlichen Erwerbe nachzugehen. Wenn die rumänische Gesetzgebung so ehrlich wäre, wie sie beharrlieh und zweckbewusst ist^ so hätte die Ueberschrift des neuen Gesetzentwurfes lauten müssen: Ueber die Aushungerung und indiiecte Landesverweisung der rumänischen Juden. Man darf füglich neugierig sein, was das officielle antizionistische Gemeindejudenthum in Westeuropa gegen die acute Gefahr einer neuen Massenauswanderung rumänischer Juden vorzukehren gedenkt. Sollte man im Lager Antizions auch durch die Katastrophe im Sommer 1900 nichts gelernt und nichts vergessen haben?