Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 6 (1902)
- Issue
- 2 (10.1.1902)
- Article
- Organisations-Statut
- Date
- 1902-01-10
- Page
- 11 (sequence 2)
- Language
- German
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•Nr. 2 „Die & Welt" Seite 11 d) Wahl des A.-C* und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungs-Periode. e) Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. § 10. Die Arbeiten des Congresses werden nach der von ihm selbst -beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 11. An den Verhandlungen des Congresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen. § 12. Jeder Sehekelzahler hat das active Wahlrecht zum Congresse bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Die Wahlen sind mindestens vier Wochen vor Beginn des Congresses möglichst an ein und demselben Tage der ganzen Welt vorzulegen. Bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Beginne des Congresses eine Ersatzwahl zulässig. § 13. Die Wahlgruppen sind Hundertschaften. Die Eintheilung der Wahlgruppen wird von der Landes- Organisation vorgenommen durch Zuweisung einer Delegierten-Anzahl, welche der Schekelzahler-Anzahl entspricht, so weit es sich um Vereine handelt oder durch Zusammenlegung solcher Schekelzahler-Gruppen, deren Zahl 100 nicht erreicht. § 14. Die Wahl der Delegierten für den Zionisten- Congress ist eine directe und geheime. Die sonstigen Wahlmodalitäten bleiben den Landes-Organisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens drei Monate vor dem Congresse die Bestätigung des Wahlmodus vom engeren A.-C. einzuholen. Die Verständigung über die vorgenommenen Wahlen kann nur durch die Landes-Organisation erfolgen. Die Landes-Organisation ist verpflichtet, den Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 15. Jeder Delegierte verfügt im Congresse nur über eine Stimme. § 16. Die Delegierten-Mandate sind nicht übertragbar. § 17. Jedes Landes-Comite führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es, ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten, dem A.-C. wenigstens vier Wochen vor jedem Congresse mitzutheilen hat. § 18. Wenigstens drei Wochen vor jedem Congresse soll dessen Tagesordnung jedem Landes-Comite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Comite in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekanntgemacht werden. § 19. Die Berichte der ständigen Commissionen. die dem Congresse vorgelegt werden sollen, sollen vor dem Congresse in hebräischer, deutscher, russischer, jüdischer, französischer, englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Congress-Mitgliedern vorgelegt werden. § 20. Alljährlich hat in sämmtlichen Landes-Organisationen ein Vereins-Delegiertentag, der von dem Landes- Comite einzuberufen ist, stattzufinden. § 21. In dem Jahre, in welchem der grosse Congress ausfällt, findet die Jahresconferenz statt. An dieser betheiligen sich : 1. Die Mitglieder des grossen A.-C. und des Aufsichtsrathes der Bank. % Das Directorium und der Manager der Bank. 3. Die Vorsitzenden der ständigen Commissionen. Ueber alle Sitzungen der Jahresconferenz wtrd ein stenographisches Protokoll geführt; es wird von diesem desjenige veröffentlicht, was die Jahresconferenz für geeignet findet, z. B. Referate, Vorschläge, Beschlüsse u. s. w. Das Schekel- und Rechen Schaftsberichtsjahr endet wie bis jetzt am 30. Juni. Das Wiener A.-C, die Vorsteher der verschiedenen Landsmanschaften und Distriote erstatten die Rechenschaftsberichte der Jahresconferenz ebenso wie dem grossen A.-C. § 22. Zur vorbereitenden Prüfung der Rechtsmässigkeit der zum Congresse vorgenommenen Wahlen wird ein ständiger Legitimationsausschuss von 5 Mitgliedern gebildet, die sich eine Woche vor Beginn des Congresses am Congressorte zu versammeln haben. Für den Fall der Verhinderung werden 5 Ersatzmänner gewählt. IV. A ctions-Comite. § 23. Das Executionsorgan des Congresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Congresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C. Fünf in derselben Stadt domicilierende Mitglieder bilden das; engere A.-C. Der Wahl von Mitgliedern in das grosse A.-C. durch den Congress soll die Vorlage des Personalvorschlages der Landesorganisation (Föderationen) vorausgehen. Das passive Wahlrecht in das A.-C. ist von einer dreijährigen Schekelzahlung abhängig. § 24. Das engere A.-C. leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Berathung wichtiger Angelegenheiten, mindestens aber einmalim Jahre, das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-C. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Thätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten, wegegen die Obmänner des Landes-bomites die Verpflichtung haben, mindestens einmal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung in ihrem Lande Bericht zu erstatten. Ueber alle Fragen, welche die Landesorganisationnen berühren, kann nur das grosse A.-C. Beschlüsse fassen. Resolution: Vorlagen, weiche dem Congresse vorgelegt werden sollen, müssen mindestens drei Monate vor Zusammentritt des Congresses den verschiedenen Landesorganisationen übersandt werden. In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden, Mls die Majorität des grossen A.-C. die Dringlichkeit der Vorlage anerkennt. § 25. Da sich die Landes-Organisationen aus den einzelnen Vereinen aufbauen und der Verkehr des engeren A.-C. mit der Föderation (Landes-Comite) durch die Mitglieder des grossen A.-C. stattfindet, so ist der Verkehr des engeren A.-C. auch mit einer Gruppe von Vereinen ausgeschlossen, so lange diese den Föderations-Charakter nicht erlangt haben. Um eine neue Föderation zu bilden, ist es nothwendig, dass wenigstens 50 Vereine mit einer Gesammtzahl von mindestens 5000 Schekelzahlern sich zusammenschliessen. Eine neue Föderation kann sich nur unter Genehmigung des engeren A.-C. und der A.-C.-Mitglieder des betreffenden Landes bilden. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Landes-A.-C.-Mitgliedern einerseits und dem engeren A.-C. andererseits in dieser Angelegenheit entscheidet die Landes-Conferenz. V.Einkünfte der zionistischenOrganisation. § 2G. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landes- Organisation, den Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. § 27. Der Schekel ist die jährliche Beitragsieistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist durch die betreffenden Landes-Organisationen an die Casse des engeren A.-C. abzuführen. § 28. Die Beiträge zur Landes-Organisation werden von dem Delegiertentage der betreffenden Landes-Organisation bestimmt und fliessen in die Casse der Landes- Comites auf dem vom Delegiertentag bestimmten Wege. § 29. Spenden und sonstige Zuwendungen fliessen durch Vermittlung der Landes-Comites in die Casse des engeren A.-C. § 30. Jeder Zionist hat jährlich einen Schekel von mindestens 1 Franken, 1 Krone, 1 Mark, 40 Kopeken, 25 Cents, 1 Shilling zu zahlen, § 31. Die Einziehung des Schekels hat durch die Landes-Comites gemäs den Bestimmungen des Delegiertentages der betreffenten Landesorganisation zu erfolgen. VI. Revisionen. § 3:2. Der Congress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren-Stellvertreter. § 33. Die Cassabücher des Congressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Rechnungen, BerichtenundMemoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Congresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vom Congresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 34. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des A.-C. sein. VII. Congressgerieht. § 35. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften unserer zionistischen Organisationhat ein vom Congresse gewähltes Congressgericht zu entscheiden, das aus 3 Milgliedern besteht und in einer vom Congresse zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. § 36. Das Schiedsgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Congrese gewählten Congressanwalts einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 37. Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu begründen. VIII. Statuten änderung. Eine Aenderung des Statuts kann nur durch den Zionisten-Congress beschlossen werden.