Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 5 (1841)
- Issue
- Heft 5 (30.1.1841)
- Date
- 1841-01-30
- Page
- Seite 65 (sequence 9)
- Language
- German
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65 Sinne der Erkern läßt sich erwarten, daß sie durch Rücksichten auf veraltete Gebräuche die reichen Früchte eines so viel versprechenden Unternehmens nicht vernichten lassen werden." Mannheim, 7. Januar. Im Jahr 1840 wurden hier geboren: in der evangelischen Gemeinde (die Mennoniten mit inbegriffen) 276, in der katholischen Gemeinde 329, in der israelitischen 33, zusammen 638. Es starben: in der evangelischen Gemeinde 285, in der katholischen 320, in der israelitischen 31, zusammen 636. Getraut wurden: in der evangelischen Gemeinde 71, in der katholischen 77, in der israelitischen 9, zusammen 157 Paare. (M. I.) Preußen. Magdeburg, 17.Januar. (Privatmitth.) Die neueste Nummer des Ministerialblattes (No. 11 ausgegeben 8. Jan.) giebt uns folgenden Stoff. Zuerst bringt sie S. 431 nochmals die Bestimmung über das Institut zu Münster, die wir No. 47 v. I. bereits aus No. 7 mittheilten. Dann giebt sie uns S. 419 eine Verfügung über die Stempelfreiheit für Arme, die wir zur Warnung für Gemeindevorsteher, die bei Nichtbeachtung leicht in Strafe verfallen könnten, hier abdrucken lassen. „Auf den vom Königl. Finanzministerium zur Verfügung hierher abgegebenen Bericht vom 6. v. Mts., betteffend die Rekursbeschwerde der Verwaltungsbeamten der jüdischen Korporation zu N. wider das Resolut des dasigen Magistrats vom 2. Mai d. I., durch welches dieselben wegen Nichtanwendung von Stempelpapier zu dem von ihnen für den Tagelöhner N. ausgestellten Führungsatteste in eine Stempelstrafe von 2 Thlr. genommen worden, wird der Königl. Regierung eröffnet, daß, wenn die Rekurrenten behaupten.' das fragliche Attest habe wegen der ihnen bekannten Armuth des Extrahenten stempelfrei ertheilt werden dürfen, diesen Grund an sich nicht hinreichend ist, ihr Straferlaß-Gesuch zu rechtfertigen. Denn das Stempelgesetz erklärt im §. 3. lit. b. nur gerichtliche Verhandlungen, wofür die Sportelfreiheit armuthshalber bewilligt worden, für stempelfrei, führt aber im Allgemeinen keinesweges Armuth als Grund der Stempelfreiheit auf, was auch nicht hat geschehen können, weil der Begriff der Armuth, insofern diese nicht in den Formen des! gerichtlichen Verfahrens gehörig fcstgestellt worden, relativ ist, und sehr verschieden aufgefaßt werden kann. Die Armuth kann überhaupt nur insofern berücksichtigt werden, als, wenn durch die vollstreckte Exekution dargethan ist, daß die Zahlung nicht hat beigetrieben werden können, von der Stempelbehörde Ersatz für die Stempelauslage geleistet wird. Der Antrag der Rekurrenten ist daher unstatthaft. In Betracht jedoch, daß die denselben zuerkannte Stempelstrafe in der von Sr. Königl. Majestät Allerhöchst bewilligten Amnestie begriffen ist, wird der Stempelbetrag, welcher mit 15 Sgr. nachträglich hat verwendet werden sollen, niedergeschlagen. Die Königl. Negierung hat demgemäß weiter zu verfügen und die Reklamanten zu bescheiden. Berlin, den 26. Sept. 1640. Ministerium des Innern. Erste Abtheilung, v. M e d i n g." —. Schließlich kömmt noch ein eigener Jrrthum in gedachter Nummer vor, den wir der Kuriosität wegen hier erwähnen wollen. Nach dem allgemeinen Gesetze, alle 3 Jahre eine Volkszählung zu veranstalten, wird eine solche auch für 1840 vorgeschrieben, und die resp. Religion soll durch K. E. und I. (jüdisch) bezeichnet, bei den Juden auch bemerkt werden, ob sie das Staatsbürgerrecht haben oder nicht. Es wird alsdann ein Schema gegeben, und darin unter Anderen aufgeführt: Christian Ludwig Natan | Lehrburschc j 15 Jahrei Rel. jüdisch, ohne Stbrgrrecht. Daß hier ein jüdischer Bursche sogar den Vornamen „Christian" führen soll, ist, noch dazu nach der frühern Verordnung wegen der Vornamen der Juden, ein eklatanter Jrrthum! Aus Schlesien, 6. Januar. (Privatmitth. Ein Kuriosum aus Schlesien!) Ein Corresponvent der Schles. Chrom, eines Beiblattes der Breslauer Zeitung '(1^41. No. 2.), aus Ratibor, Paganus •) unterzeichnet, schließt seinen Bericht mit folgenden, buchstäblich wiedergegebenen Worten.— *) Doch wol bei so christlicher Gesinnung nicht im Tertulliunischen, daher wol eher im ßieeconischen Sinne. Anm. d. Corresp.