Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 48 (1884)
- Issue
- Heft 6 (4.2.1884)
- Date
- 1884-02-04
- Page
- Seite 82 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3227501-3227508--41468-3309941- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
82 ganzen römischen Reiche zur Zeit der höchsten Ausdehnung Tortur, die Beseitigung der barbarischen Hinrichtungsweisen, des römischen Bürgerrechtes über 25 Mal mehr. Der Feudalder Todesstrafe auf zahlreiche Verbrechen, die Milderung der staat des Mittelalters bietet das Vollbild der Theilung in Strafmittel in menschenwürdiger Weise, die Einführung des Stände, Klassen und Rangstufen, von denen jede mit bcöffentlichen und mündlichen Verfahrens, das fortgesetzte Streben, sonderen abgegrenzten und die Anderen beschränkenden Vordas gerichtliche Urtheil vor Jrrthum und Parteilichkeit zu rechten ausgerüstet war. Selbst in den Republiken (Venedig sichern — Momente, in deren meisten das mosaische und das und die Schweizer Cantone) und freien Reichsstädten des traditionelle Recht schon voranleuchtete — sie bieten die Mittelalters war die Herrschaft der Patrizier, die Zersplittesichersten Gewähre für eine Fortentwickelung, welche bereits rung in Stände und Zünfte und die Unterdrückung des Volkes normal. Der Absolutismus schaffte Vieles hiervon ab; aber er setzte den Willen des Einen, der sich nach Belieben in Cabinetsordres zum Gesetz machte, an die Stelle der ehemaligen Feudalherren. Erst der constitutionelle Staat mit den in der Verfassung ausgesprochenen Grundrechten ging wesentliche Stufen überstiegen hat, mag auch noch Vieles auf diesem Gebiete streitig, Vieles noch unfertig sein. Im höheren Sinne sind Gerechtigkeit und Wohlthätigkeit identisch; es besteht die moralische Pflicht, nach Kräften dem Hülfsbedürftigen beizustehen, und somit steht dieser Pflicht adäquat das Recht des Hülfsbedürftigen auf Beistand. Die an die Verwirklichung des Rechtsstaates, indem er das Recht >h. Schrift lehrt dies nicht allein dogmatisch'), sondern ihre als die eigentliche Grundlage der staatlichen Gesellschaft, die I Sprache kennt, gewissermaßen instinktiv, nur einen und den- Rechtsgleichheit Aller vor dem Gesetze, die Theilnahme des selben Ausdruck für Gerechtigkeit und Wohlthätigkeit: npTä. Volkes durch gewählte Vertreter an der Gesetzgebung und an Das mosaische Gesetz hat diesem Genüge gethan. Es hat der Controls der Verwaltung und die gesetzliche persönliche einerseits gesetzlich gewisse Abgaben an die Bedürftigen be- Freiheit proklamirte. Wir wissen sehr wohl, daß auch der i stimmt, wie Armenzehnten, die Ecken der Felder, die Herabconstitutionelle und auch der parlamentarische Staat noch! gefallenen Aehren, die Nachlese u. s. w., und constatirte hiergroße Schwächen darbietet. Derselbe kann selbst erst durch mit das Anrecht der Bedürftigen; andererseits ließ es bei eine geschichtliche Entwickelung, d. h. durch vielseitige Kämpfe mehreren dieser Abgaben der Privatwohlthätigkeit freien und mannigfache Ereignisse gesichert, gestärkt und gereinigt! Raum, so daß erst das traditionelle Gesetz ein Minimum für werden. Aber im Vergleich zu den früheren staatlichen Zu-1 fic feststellte; endlich machte es Jedem zur Pflicht, in allen ständen hat er den unschätzbaren Vorzug, an die Stelle der^ Nöthen dem bedürftigen Nächsten durch Darlehn und Spenden Macht das Recht zu setzen und den Staat seinem eigentlichen! beizuspringen. Aus dem mosaischen Gesetze ging die Ver- Ziele näher zu führen, nicht blos für den Rechtsschutz der! pflichtung zur Wohlthätigkeit in das Christenthum und den Staatsangehörigen nach allen Seiten hin einzutreten, sondern! Islam über. Kenner der mohamedanischen Welt haben sich auch direkt durch Herstellung aller dahinzielenden gemeinsamen j dahin ausgesprochen, daß die Mohamedaner in einem Maße Institute und Einrichtungen auf die Fortbildung des Volkes, Wohlthätigkeit üben, von welchem man in Europa keinen auf die freie Entfaltung aller geistigen und materiellen Kräfte! Begriff habe. Mannigfache Wohlthätigkeitsveranstaltungen und auf die Bersittlichung der Bolksmaffen selbst hinzuwirken. I erstanden auch im Mittelalter durch Stiftungen und Schenk- Laffen wir uns deshalb den Blick durch die mannigfachen J ungen und besonders auch durch die kirchlichen Organe. Sie Schwankungen nicht trüben, denen das constitutionelle Leben i geriethcn aber allmählig in Verfall und kamen immerhin in den meisten Staaten noch unterworfen ist, durch die ver» j über ihren Privatcharakter nicht hinaus. Auch auf diesem schicdenartigen Strömungen, die in die Machtsphäre der: Gebiete hat die moderne Gesellschaft und allmählig auch der constitutionellen Gewalten und in den Charakter der Spezial»! moderne Staat die Entwickelung energisch in die Hand gegesetzgebung eindringen — für menschliche Institutionen ist; nommen und sich die höchsten Aufgaben gestellt. Nicht blos die geschichtliche Entwickelung nicht zu entbehren, und stets die Armenpflege, die Pensions- und Jnvalidenverhältniffe wird der irren. der den Anspruch des Vollendeten an -ine; I, Wir wollen hi-rüb« nur-ine. aber nnssührliche Sielle-iiir-n. Neufchöptung erhebt, und mit einem Male erstehen sehen will.! 5 Mos. 15, 7 ff.: „So aber unter dir sein wird ein Dürftiger, Einer was die Theorie ausspintisirt hat. Unsre Zeit hat Schöpfer- ^^»Goi!"»E«e nichl"d-"»^°q.'nn?^ kraft genug, um für Jahrhunderte hinaus grundlegend zu schließe nicht deine Hand vor deinem dürftigen Bruder; sondern wirten - dar letzte halbe Jahrhundert giebt dasiir Zeugniß in reichem Maaße. — Wir brauchen hierfür kaum auf die deinem Herzen ein ruchloses Wort sei, sprechend: nahe ist das siebente Entwickelung der zum Rechtsstaatintegrirend gehörenden UL^nnd'dn?,m Ä-,-Lft^ Rechtspflege hinzuweisen. Die Befreiung derselben von den wird Sünde an dir sein. Geben sollst du ihm, und deinem Herzen surchtbaren Hiilfsmitteln, mit denen Alterthnm und Mittel. di^pMm k»Ä' d-7n"-m W»?°n!.d^»"°-» alter sie ausgerüstet, der Gottesurtheile, der Folter und Schaffen deiner Hand."