Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 111 (15.9.1838)
- Date
- 1838-09-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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ii. zahrg-ug. Allgemeine N». 111. Zeitung -es Zudenthums. Ein unpartheiisches Organ für alles jüdische Interesse. (Mit Königl. Sächsischer allergnädigster Lonceffion.) Leiplig, den 15. September 1838. Zeitungsnachrichten. München, 27. Aug. (Privatmitth). Die Juden kn meinem bairischen Vaterlands, die in die Nationalgarde eingereiht stehen, befinden sich eben in einer nicht geringen Verlegenheit. Es wurde nämlich am 16. dies, ein Allerhöchster Befehl den versammelten Soldaten kund gemacht, folgenden Inhalts: „Die Soldaten haben künftighin, wenn ein Stabsofficier ihnen auf der Straße begegnet, nicht mehr stehen zu bleiben, sondern ihre Honneurs blos en passant zu machen. Auch ist es für die Zukunft den Wachtposten untersagt, eines vorbeireitenden oder vorüberfahrenden hohen Ofsiciers, auch selbst nicht eines Generals wegen, herauszurufen. Dagegen aber hat dies zu geschehen, wenn der Priester mit dem Ciborium an einer Wache vorbeikömmt, und so wie er naht, haben alle Soldaten mit ihrem Officiere, die Soldaten mit der Linken das Gewehr haltend, der Ofsicier mit gesenktem Degen, sich auf ein Knie niedeczulassen und so ihre Ehrfurcht zu bezeugen." Consequent wirkt dieser allerhöchste Befehl auch in Bezug auf öffentliche Prozessionen, besonders den großen Frohnleichnamsumgang, so wie auf das Verhalten der Soldaten in Kirchenparaden rc. wahrend der Wandlung. Als am 25. dieses das hohe Geburts- und Namensfest Sr. Majestät des Königs gefeiert wurde, und das ganze Linien - und Bürgermititair bei der gewöhnlichen Kirchenparade diese kirchliche Ceremonie zum erstenmal auf öffentlicher Straße beging, so war dies die erste Gelegenheit, wo Religionsfreiheit und der allerhöchste Befehl in Widerspruch geriethen. Denn weit die Absicht des königlichen Ediktes keine andre ist, als in dieser Zeit des religiösen Antagonismus das Ansehen der christ-katholischen Kirche auf jede mögliche Weise zu sichern und zu befestigen, und demzufolge dieses Niederknien rein ein Akt katholischen Gottesdienstes und einer Bezeugung tiefer Ehrfurcht vor den Mysterien dieses Glaubens ist, so kann der Jude diese Ceremonie nicht mitmachen; denn er hat diesen Mysterien, als anderer Confession angehörend, eine solche Achtung nicht zu bezeugen. Denn die Hochachtung, die eine Religion der andern, als Verehrung des höchsten Wesens, des Allvaters aller Menschen, schuldig ist, ist nur negativer Art; sie muß sich jeder Kränkung, jeder Schmähung der andern enthalten, sie muß jedes zu vermeiden und zu beseitigen suchen, wodurch die andre in ihrer gottesdienstlichen Uebung gestört und beeinträchtigt werden könnte; aber eine positive Ehrfurchtsbezeugung, eine wirkliche Anerkennung ihrer Dogmen und kirchlichen Eecemonien kann von ihr, eben weil sie eine andere Religion ist, und der andern in ihren Prinzipien und Dogmen widerstreitet, nicht gefordert werden. Und doch wäre eine solche Forderung nicht ausgesprochen, falls man dem allerhöchsten Befehl solchen Sinn und solche Deutung unterlegen wollte? Allein wir leben der freudigen Hoffnung, und sprechen es im festen Vertrauen auf die religiöse Gesinnung Sc. Majestät des Königs aus, daß dies der Sinn des allerhöchsten Ediktes nicht sein kann. Heißt es ja schon im Edikt vom 10. Juni 1813, §. 23. „Den jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche wird vollkommene Gewissensfreiheit gesichert. Sie genießen alle, den Privatkirchengesellschaften durch das Edikt vom 24. Marz 1809 im 2. Kapitel des II. Abschnittes eingeraumten Befugnisse, in so ferne sie in der gegenwärtigen Verordnung nicht abgeändert oder näher bestimmt sind." Und kann nun nach einem so hochherzigen Gesetze das jüngste Edikt auf die Bekenner des mosaischen Glaubens bezogen werden? Spricht es sich hierin nicht klar aus, daß die ihnen zugestandene Gewissensfreiheit durch kein Gesetz beschränkt und beeinträchtigt werden darf? Doch, was stellen wir durch solche Fragen einen Zweifel auf, als wollten wir ein Mißtrauen in die erhabenen und gerechten Ansichten unsers Monarchen setzen, bat uns die erst jüngstens erfolgte Aufhebung des Mimsterial-R-scriptts, durch das die jüdischen Kinder am Sabbate in den von ihnen besuchten Schulen zu schreiben genöthigt waren, nicht hinlänglich überzeugt, daß Sr. Majestät die Auftechthaltung der Gewissensfreiheit in einer jeden Religion beabsichtige, daß es sein erhabener Wunsch sei, daß die Bekenner jedes Glaubens strenge die ihnen vorgeschriebene Satzung verehren? Ja, dieser Hoffnung leben wir, und scheu darum ruhig der Entscheidung entgegen, die bei allenfallsigen Anfragen von allerhöchster Stelle in dieser Angelegenheit gegeben werden tvicb! —. Ueber die Rabbinatsangelegenheiten unseres Landes kann ich Ihnen folgendes mittheilen: Dr. Löwi, Rabbiner in Fürth, hat seinen nun schon mehre Jahre andauernden Prozeß gewonnen; von allen, dm in großer Menge vernommenen Zeugen, hat keiner sich mrt Gewißheit gegen ihn aussprechen, und die in der Anklage erhobenen Punkte bekräftigen und erhärten können. — In Sulzbach ist das Rabbinat durch den jüngst erfolgten Tod des sehr alten, ehrwürdigen Rabbinen Isaak Man-