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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1877-01-23 · Heft 4 (23.1.1877) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
41 (1877)
Issue
Heft 4 (23.1.1877)
Date
1877-01-23
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung -es Iu-enlhums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philipp sou in Bonn. Verlag von Baumgärtner's Buchhaudlnag in Leipzig. Beilagen werden mit l Mark 50 P f. pro Hundert berechnet. I« redactioaellen Anqclezcnheirnr wenve man fich >in Or. i.'. Jpljü-tjuifou ia Bonn; dinsuhtlich des Bezugs und der Inserate an Saaiuqürluer's Luchdan-lung in Leipzig. Inferäie, wetlbe dis Sonueritag eingeben, firwen inder carauffolgen» de» Nummer Berücksichtigung. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 dis 2>/» Bogen. Preis Bierteliährig r Biark." Inserate werde» mit 20 Pf. nrr die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Mtchhandlungen» Postämter und ZeitnngS » Expeditione» nehmen Bestellungen an. 41. Jahrgang. Leipzig, den 23. Januar 1877. J\? 4. Inhalt. Leitende Artikel: Das Memoire der Versammlung;u Paris an die Conseren;;u Konstantinopel. — Die neuesten Verfolgungen in Rumänien. — Die Türkei und die Juden. — Die Folgen des preußischen AustrittsgesctzeS. Xf. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Straßburg, Strelno, Vom Rheine, Main;. — Oesterreick-Ung arn: Wien. Triest. — Frankreich: Paris. — Großbritannien: London. — Rumänien: Wien, Galatz. — Feuilleton: Correspondcnz: Odessa. Jätende ßCxXik&i. Bonn, den 17. Januar. Das Memoirr -er Versammlung zu Paris an -ie Eonferenz -er Großmächte zu Lonstantiuopel. Au den Herrn Präsidenten und die Herren Mitglieder der Conferenz zu Koustantiuopel. Paris, den 15. December 1876. Meine Herren! Sie sind berufen, um über die Angelegenheiten einer zahlreichen Bevölkerung des Orients zu berachen und ein Werk des Friedens und der Gerechtigkeit zu begründen. Indem wir gegenwärtig vor Ihnen erscheinen, wenden wir uns nicht für uns selbst an Ihre edelmüthige Macht. Die Wohlthat, die wir bei Ihrer mächtigen Autorität nachsuchen, genießen wir selbst in den verschiedenen Staaten, wo wir geboren sind, und unter den Bevölkerungen, zu denen wir gehören. Wir sind delegirt von den Israeliten Amerikas, Belgiens, Deutschlands, Englands, Frankreichs, Hollands, Italiens, Oesterreichs und der Schweiz. Geeinigt in demselben religiösen Glauben, erbitten wir von Ihrer Initiative vie Vervollständigung des humanen Werkes, mit dem Sie beauftragt sind, und das so viel wichtige Resultate verspricht. Sie find versammelt, um die bürgerliche und politische Lage der verschiedenen Bevölkerungen des Orients zu ordnen. Wir, Israeliten, Bürger freier Nationen, kommen, Sie zu bitten, daß Sie keinerlei Unterschied zwischen den verschiedenen Culten dieser Provinzen statuiren und daß Sie unseren Glaubensgenossen dieselben Rechte wie allen anderen Bewohnern zusichern mögen.' Eine in den Donau-Fürstenthümern gemachte schmerzliche Erfahrung hat gezeigt, wie gefährlich es ist, unter den verschiedenen Bevölkerungen desselben Landes eine Rechtsungleichheit zu schaffen, wie dies der Pariser Vertrag von 1856 und die Pariser Convention von 1858 gethan haben. Jedes zu Gunsten eines Stammes oder einer Religion constituirte Vorrecht öffnet den Weg zu Verfolgungen, wie solche in Rumänien und Serbien seit so vielen Jahren vor den Augen Europas geschehen sind und denen endlich ein Ziel zu setzen, wie wir hoffen, die Stunde gekommen ist. Es kann demnach keine der Großmächte, die an der Conferenz von Konstantinopel theilnehmen, die Absicht haben, zu Gunsten der Christen Rechte zu fordern, welche nicht zugleich die ottomanischen Unterthanen anderer Culte genießen sollten. In der Türkei ist stets allen nichtmuselmännischen Bevölkerungen eine gleiche Behandlung zugesichert gewesen. Im gegenwärtigen Jahrhundert sind in alle die Acte, welche das türkische Reich reorganisiren und die Rajas heben sollten, die Israeliten mit eingeschloffen worden, wie in den Hat:i-Scherif von Gulhane vom 13. November 1839 und den Hatti-Humajun von 1856.. Nach dem ottomanischen Civilrecht sind alle Personen ohne Unterschied des Stammes oder Glaubens vor dem Gesetze gleich. Diese vorangegangenen legislativen Bestimmungen lassen für die Israeliten, wie für alle nichtmufelmannischen Unterthanen

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