Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 27 (1863)
- Issue
- Heft 40 (29.9.1863)
- Date
- 1863-09-29
- Page
- Seite 620 (sequence 12)
- Language
- German
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620 nur, sondern zum Theil auch die gesammte Eidesgenossenschaft beschäftigt, hat nun doch ihre glückliche Lösung gefunden, und hat nun unsere Regierung als geschickter Steuermann das Staatsschifflein, trotz der Agitation der Ultramontanen und Demagogen, mit kräftigem Ruder gefahrlos durch Sturmeswogen hindurch geführt. Der Beschluß des Nationalrathes vom 27. und des Ständerathes vom 30. Juli haben den Feinden der Freiheit das Messer entwunden, mit welchem sie seit Jahren in den Eingeweiden des Aargaus herum wühlen. Dieser Beschluß lautet: Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidesgenoffenschaft nach Einsichtnahme der vom 2. und 3. Juli 1863 datirten Beschwerden aargauischer Israeliten gegen die Vollziehung des Gesetzes des Cantons Aargau vom 27. Juni 1863 betreffend ihre öffentlichen Rechtsverhältnisse. Nach Einsichtnahme der Botschaft des Bundesraches vom 17. Juli 1863. Nach Einsichtnahme, in Beziehung auf die politischen Rechte der aargauischen Israeliten, des Bundesbeschlusses vom 24. September 1856, bezüglich ihres Bürgerrechtes des aargauischen Gesetzes vom 15. Mai 1862 rc. beschließt: 1. Der Bundesrath wird eingeladen, gemäß dem Beschluffe der Bundesversammlung vom 24. September 1856 die Vollziehung des aargauischen Gesetzes vom 27. Juni 1863, soweit es mit jenem Beschlüsse im Widerspruch steht, zu siftiren und darüber zu wachen, daß der Canton Aargau den daselbst seßhaften schweizerischen Israeliten die Ausübung der politischen Rechte in eidesgenössischen und cantonalen Angelegenheiten nicht länger vorenthalte. 2. Der Bundesrath wird ferner eingeladen, zu untersuchen, ob nicht den aargauischen Israeliten durch das Gesetz des Cantons Aargau vom 15. Mai 1862 das dortige Bürgerrecht in vollgültiger und unwiderruflicher Weise zugesichert worden sei und bejahendenfalls dafür zu sorgen, daß ihnen dieses Recht ungeschmälert erhalten bleibe, Verneinendenfalls aber die Einbürgerung gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3. December 1850 über die Heimathslosigkeit zu bewerkstelligen. Die aargauische Regierung ließ durch den Präsidenten des Großen Rathes diese Behörde versammeln, um derselben den Beschluß der Bundesversammlung zur gutfindenden Schlußnahme vorzulegen. Vorher aber ließ sie durch das Amtsblatt sowohl bei dem Volke als dem Großen Rathe einen ausführlichen Bericht verbreiten, in welchem die bürgerliche Gleichstellung, hier Einbürgerung genannt, historisch und rechtlich in kurzer prägnanter Weise auseinandergesetzt wurde. In diesem Berichte weist die Regierung nach, daß der Große Rath gehatten sei, den Israeliten das politische Stimmrecht zu ertheilen. Ein Entgegenhandeln wäre ein Auflehnen gegen den Bund. Bezüglich der Bürgerrechtsfrage weist sie aus dem bisherigen, schon vor dem Gesetz vom 15. Mai 1862 bestandenen gesetzlichen Rechtszustand der aargauischen Israeliten nach, daß diesen das aargauische Heimathsrecht in Ober-Endingen und Lengnau bereits zusteht und für sie weder aus deck ausgehobenen Gesetze von 1862 noch durch Anwendung des Heimathslosengesetzes auszumitteln sei. Uebrigens werde er aus einer allfälligen Conferenz mit der Bundesbehörde dahin wirken, daß den schweizerischen Israeliten die Niederlassungsfteiheit in der ganzen Eidesgenoffenschaft durch Concordat der Cantone eingeraumt werde. Am 28. August wurde der Gegenstand vom Großen Rathe berachen. Die tags zuvor von demselben niedergesetzte Commission war in ihrer Mehrzahl mit dem Regierungsrath einig. Eine Minderheit derselben trug daraus an, die Frage dem aargauischen Volle zur Entscheidung vorzulegen. In einer Debatte von morgens 9 bis nachmittags 3 Uhr wurde der Gegenstand mit einer Energie und einer Theilnahme, wie sett Jahren keine Angelegenheit, behandelt. Herr Stadtammann und Nattonalrath Bürli, Landamman Brentano, Nattonalrach Feer Herzog, Fürsprech Haberstich, Regierungsräthe Schwarz und Welti traten mit beredter und überzeugender Darstellung und einer Entschiedenheit und Würde auf, daß ihre Voten durchschlagen mußten. Mit einer Majorität von 89 Stimmen gegen 64 wurde der Commissionsantrag angenommen, somit die Berechtigung der Israeliten, in politischen Dingen zu stimmen, anerkannt und der Regierung der Auftrag gegeben, über Einbürgerung der Israeliten mit dem Bundesrathe zu conferiren. Jeder Freund des öffentlichen Wohles freut sich über diesen Beschluß und athmet leichter aus, nachdem die „Judenfrage", die seit anderchalb Jahren wie ein Alp auf dem Herzen des Cantons drückte, da sie von den Feinden des Fortschrittes als Hetzmittel ausgebeutet worden, auf diese Weise zur Ehre des Cantons erledigt. Dr.