Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1837-05-02 · Heft 1 (2.5.1837) · p. Seite 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
1 (1837)
Issue
Heft 1 (2.5.1837)
Article
Was heißt das Judenthum?
Date
1837-05-02
Page
Seite 3 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3224737-3224738-3224740-3298113--00026-3298131
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

3 erstens die Zulassung der Juden in die verschiedenen Länder der Erde; zweitens die Duldung; drittens die Ausnahme in die Gesellschaft. Kurze geschichtliche Darstellung der religiösen und bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Gemeinde r» Dresden. Nebst Uebersicht der jüngsten Verhandlungen beim Sachs. Landtage über diesen Gegenstand. Erster Artikel.. Die aus ohngefähr 700 Seelen bestehende israelitische Gemeinde zu Dresden ist eigentlich erst im Jahre 1750, wo sie einen Begräbnißplatz eingeraumt erhielt, entstanden, da vorher, seit der Judenverfolgung im 15. Jahrhundert wenig oder gar keine Juden in Sachsen wohnten. Auch selbst nachher ward den Juden der Aufenthalt Hierselbst immer nur prekär auf Widerruf gestattet, daher denn auch die Gesetzgebung hinsichtlich ihrer eine sehr beschrankende blieb. Nur de facto ward Vieles erleichtert,, worüber die Gesetze sich streng ausdrückten. Es ist demzufolge die hiesige Verfassung nicht nach^den Judenocdnungen in andern deutschen Staaten zu beurtheilen, wo die Juden förmlich ausgenommen worden waren und Heimathsrecht genossen; in Sachsen wurdm die Juden stets als Fremde bettachtet, die man -jeden Tag wegweisen konnte. Obgleich nun das Letztere seit länger als 70 Jahren nie zur Ausführung kam, so hatte es doch auf den Charakter der Gesetzgebung bedeutenden Einfluß. Erwerbung von Grundstücken, und wäre es auch nur in einer eigenen Judengasse oder zum Behuf des jüdischen. Cultus, war untersagt, der Handel mit neuen Waare» verboten, und der Geschästsbettieb beschränkte sich fast nur auf Kauf und Verkauf verbrauchter Kleidungsstücke und Geld- und Wechfelvcrkehr. Auch sogar in der Ausübung des Gottesdienstes fanden gesetzlich Beschränkungen statt, die, wärm sie wirklich ausgeführt wordm, den Aufmthalt der Juden in jener Zeit fast unmöglich gemacht hättm. — So blieb die Sache bis 1806; keine Parthek, weder Herrscher noch Beherrschte, dachten an Vcränderungm; Ersterer durch die ehemalige Reichsverfassung' überhaupt in der Ausübung mancher Regierungsrechte beschränkt und Letztere' bei den damaligm Handelsconjuncturm sich in materieller Hinsicht großtcntheils wohlbesindend. — Da versammelte ^ßpo^eon, dessen Einfluß nun auch im nördlichen Deutschland sichtbar ward, das jüdische Sanhedrin zu Paris. Dresden gehörte nebst Frankfurt a. M. und Neuwied zu den drei einzigen Gemeindm Deutschlands, die den Bcschlüssm desselben schriftlich adhärirten. Zu gleicher Zeit ward vermöge der Rheinbundsacte und des Posencr Friedensttactats den Kacholiken Gleichstellung mit den Evangelischen in Sachsen verheißen. Neue Kriegsereignisse wendeten den Blick davon ab und man ahmte nur den französischen Decreten vom Jahre 1808 nach, Darlehnsgeschaste der Juden manchen Beschränkungen unterwerfend.— Erst die russische Verwaltung des Landes im Jahre 1814 begann an den alten Fesseln zu rütteln. Der Leibzoll so wie alle besondern Abgaben der Juden als Juden wurden aufgehoben und ein Gesetz zur Verbesserung ihrer Verhältnisse vorbereitet.- Allein dabei blieb cs. Die indessen cherangewachsene Generation, um so unglücklicher, als sie, einer besseren Bildung genießend, ihre Fesseln rief fühlte, ward aufs Neue auf unstäte und demoralisirende Beschäftigung hingewicscn. Doch suchten Einzelne, von besserem Geiste'beseelt, jenem mittclaltttlichen Drucke immer mehr und mehr zu ttotzcn und seine veralteten Gesetze unwirksam zu machen. War das Aufdingcn von jüdischen Knaben bei inländischen Handwerksmeistern nicht gestattet, so suchte man dieß, zwar mit nicht unbedeutenden Kosten, im Auslande zu bewirken; ward Ankauf von Häusern nicht erlaubt, so erwarb man sie vermittelst christlicher Lehnttäger, und die Behörden sahen sich genöthigt, dieß sogar halboffiziell anzuerkennen, denn ein altes ausdrückliches Gesetz dagegen konnte man nicht auffindcn, und ein neues zu entwerfen — strebte ja dem Ieitgeiste entgegen! — Inzwischen erhielt die Gemeinde auch im Innern durch das Bestreben mancher Gutgesinnten verbesserte Einrichtungen, ein zweckmäßiges Kranken-Unterstützungs-Institut mit deutsch gedruckten Statüten und einem jährlichen Stiftungsfeste mit zeitgemäßer religiöser Liturgie ward begründet*), so wie auch sonst noch allerlei Vorurtheile bekämpft und Mißbräuche abgeschafft. Da bestieg (1827) König Anton den sächsischen Thron und an seine Regierung knüpften sich neue Hoffnungen für die Israeliten. Auch beginnen seitdem die einzelnen mitunter nicht unbedeutenden Modifikationen in der Gesetzgebung hinsichtlich der Juden, welche bewiesen, daß die Regierung nicht mehr dem ftühern Princip huldigte und nur in der Ausführung des Bessern langsam fortschritt. — Darlchne auf Hypotheken, jedoch unter der Bedingung, daß *) Bergl. Smte joscher, oder Religiös - moralische Reden, gehalten von B. Beer. Leipzig, Fest'sche Vcrlangshandl. 163.;.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.