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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1838-03-03 · Heft 27 (3.3.1838) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
2 (1838)
Issue
Heft 27 (3.3.1838)
Date
1838-03-03
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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ii. Mrs»--. Allgemeine m *« Zeitung des Audeuthums. Ein uupartheiisches Organ für alles jüdische Interesse (Mit König!. Sächsischer allergnä'digster Conccsiion.) Leipzig, den 3. März 1838. Zeitungsnachrichten. Düsseldorf, 5. Febr. Mit wahrem Vergnügen (heilen wir den folgenden Artikel der düsseldorfer Zeitung mit: „In No. 15. der hannöv. Zeitung findet sich in einem angeblichen Schreiben aus Cöln vom 12. v.M. die Nachricht, daß der Urheber des vor etwa einem Jahre hier verübten Mordes des Knaben Friedr. Pütz entdeckt und hier eingebracht sei. «Diese'Angabe ist völlig ungegründet', und bisher noch nicht gelungen, den Verbrecher zu ermitteln. Auch die übrigen in jenem Artikel enthaltenen Anführungen über diese und zwei ähnliche (im Laufe von etwa 18 Jahren) in hiesiger Gegend verübte Mordthaten sind unrichtig oder doch entstellt, und namentlich hat sich bei keinem dieser Verbrechen ergeben, daß der Urheber desselben ein Jude, oder ein abergläubisch Trachten nach dem Blute der ermordeten Kinder die Ursache des Mordes gewesen sei. Auch ist das Verbrechen keinesweges so, wie der Verfasser jenes Artikels es ausmalt, begangen, sondern nur eine einzige Wunde vorgefunden worden. Es kann nur gemißbilligt werden, wenn man diese an sich entsetzliche That durch falsche Zusätze noch gräßlicher zu machen und den Verdacht auf bestimmte Personen zu walzen sucht." Diese Erklärung bestätigt also vollständig das, was wir in No. 18 über diesen Gegenstand ausgesprochen. Es sind Lügen, deren verruchter Endzweck es ist, den Haß und die Verfolgungssucht des Mittelalters gegen die Juden wieder anzufachen. Denn leider ist es zu gewiß, daß, trotz dieserartigen officiellen Darlegungen, solche öffentlich ausgesprochene Beschuldigungen bei der Masse einen Stachel hinterlassen. Wir sind weit davon entfernt, zu gegenseitigen Aufregungen zu reizen, und unser höchster und alleiniger Zweck ist der Friede und die Verständigung. Gerade um dieses Zweckes willen können wir aber nicht unterlassen, die weitereBeachtung gesetzlich erlaubter Schritte zu empfehlen, und jeder human denkende christliche Bruder wird uns hiefür nur Dank wissen. München,^ 18. Febr. (Prr'vatmitth.). Laut allerhöchstem Befehl genügt es für die der Bürgecmiliz eingereihten Israeliten nicht mehr, daß sie blos, wie die christliche Miliz, auf die Fahne vereidigt werden, sondern dieselben müssen durch den Geistlichen, nach geleistetem Fahneneide, nochmals auf die Bibel schwören. Demzufolge vereidigte vergangenen Sonntag der Rabbine die hiesigen Israeliten auf dem Rathhause. —. Neuerdings wurde einem jungen Manne aus einem der angesehensten israelitischen Häuser der Acceß bei dem Appellationsgerichte verweigert. Ohne diesen absolvirt zu haben, kann man die Advokatur nicht erhalten. Stuhlweißenburg '*), 20. Jan. (Privatmitth.). In hiesiger kän. Freistadt haben bis jetzt keine Juden wohnen dürfen. Am 9. Oct. vor. Jahres wurde von einer hierzu ernannten Commission, in Betreff der für Ansiedlung von Juden am hiesigen Orte zu ertheilenden Ertaubniß, Folgendes ausgearbeitet, was \in rinn Rathsversammtung No. 1959 durch eine Stimmenmehrheit angenommen wurde. 1) daß die das Ansiedlungs- oder Wohnrecht nachsuchenden Juden ihr sittliches gutes Betragen durch glaubwürdige Documenle beweisen. 2) daß jede einzelne Judenfamilie ein Vermögen von 6000 Fl. C, M. aufweisen muß — bei einem diesfalligen Betrüge geht die betreffende Familie des Wohnrechts und der dafür erledigten Taxe verlustig; 3) für das erlangte Wohnrecht erlegt jede jüdische Familie für sich und ihre Nachkommen 400 Ft. C. M. an die Stadt-Casse, und ist auch gehalten, die üblichen Einwohner- (zseiler, incoJa tributarius) Contributionen, so wie eine noch zu bestimmende Handelsabgabe zu entrichten; 4) der Jude, welcher das Wohnrecht erworben, kann in der Stadt überall wohnen, kann 5) jedes unbewegliche Gut, so wie alle Regalien der kön. Freistadt in Pacht nehmen, kann 6) mit Allem, jedoch nur im Großen Handel treiben, und kann 7) drei Melk-Kühe unter der gewöhnlichen Abgabe zur Weide schikken. Hingegen bleibt es den Juden verboten, irgend ein unbewegliches Gut ekgenthümlich zu erwerben, oder in Pfand zu nehmen, irgend ein bürgerliches, oder doch mit bürgerlichen Gewerben in Verbindung stehendes Handwerk auszuüben, oder den Kleinhandel zu betreiben. Berichterstatter theilt den Inhalt dieses in ungarischer Sprache abgefaßten Decretes mit, ohne zu wissen, ob es für die Juden eine erfreuliche Erscheinung ist, daß man nur davon spricht, sie in einer Stadt dulden zu wollen, aus welcher sie bis jetzt so streng ausgeschlossen waren, oder es nicht schmerzlich sei, ihre Aufnahme an so mittelalterlichen Bedingungen geknüpft zu sehen, die ihnen zwar einen si'ttz lich guten Charakter zur Pflicht machen, ihnen aber außer dem Großhandel und Pachtungen keinen ehrlichen Erwerb gestatten. Wenn nun ein Großhändler von 6000 Ft. stirbt, und 3 bis 4 Kinder hinterläßt, sollen diese auch Großhändler mit ihrem kleinen Erbtheil, oder allesammt Pächter ') Kön. Freistadt in Ungarn mit 12,000 Ernw. D« Red.

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