Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 83 (1919)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1919)
- Date
- 1919-02-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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83. Jahrgang. Nr. 6 Allgemeine Berlin, 7. Februar 1919 eitung desAudmIums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: durch den Buchhandel oder die Post (in Berlin und Vororten durch unsere vertriebsstellen) bezogen vierteljährlich 3 M. — Postscheckkonto 32*. Begründet von Rabbiner vr. Ludwig Philippson Unter Leitung des Geheimen »egierungsratr Professor vr. Ludwig Geiger Verlag: Rudolf Messe, Berlin, Jerusalemer Strasse 46-49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judentums", Berlin SW, Jerusalemer Straße *6 *9, zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Leichenrede eine Daseinsberechtigung? Von JJUiJUU* Rabbiner Dr. Gelles (Lissa). — Die Woche. — Die große Synagoge in Lemberg. Von Professor Dr.-Ing. Grotte (Posen). — George Elliot: Daniel Deronda. Von Ludwig Geiger. — Feuilleton: Jedem das Seinige. Roman von M. Pulvermann. — Miszellen. — Sprechsaal. Der Gemeindebote (Beilage zur „Allgemeinen Zeitung des Judentums"): Berlin, Posen, Breslau, Stettin, Ahlem b. Hannover, Stuttgart, Kopenhagen, Wien, Budapest. — Von Nah und Fern. hat die Leichenrede eine Dalemsberechtiguny? Von Rabbiner Dr. Gelles (Lissa). o alt wie die Menschen selber ist der Schmerz um den Tod, wenn dieser grausame Allbezwinger in unseren Kreis tritt und einen unserer Lieben als Opfer mit sich führt. Die trauergebeugte Seele ist nicht so stark, sich bei der Erkenntnis zu beruhigen, daß sich im Tod die Allgewalt des Naturgesetzes offenbart; sie strebt nach Aeußerungen jener Empfindungen, die sie in den Stunden des Abschiedes bewegen, und sucht eine Form, in welcher sie ihr Leid begründet und das Ringen nach innerer Ruhe, nach des Trostes Frieden zum Ausdruck bringt. Und diese Form ist die Leichenrede. In unserer Zeit ist nun das Urteil über den Wert und die Berechtigung dieser alten Einrichtung ein schwankendes geworden. Der eine sieht in ihr ein Recht des Verstorbenen und will sie durchaüs dort unterlassen wissen, wo ein „letzter Wille" sie ablehnt; der andere erblickt in ihr ein Recht der Hinterbliebenen, die durch ihren Wegfall beleidigt werden, und manch einer spricht ihr jede Berechtigung ab und duldet sie nur noch als „dekoratives Moment". Da dürfte es nicht uninteressant sein zu erfahren, wie sich die heiligen Bücher unserer Religion zu dieser Frage stellen. Schon in der Bibel begegnen wir der Leichenrede oder Totenklage. Als unsere Stammutter Sara gestorben war, eilte Abraham aus Berseba nach Kirjath Arba, „um die Totenklage um Sara zu halten" (1. Buch Mose 23,2). Der Heimgang Jakobs wird in einer „großen und sehr bewegten Totenklage betrauert" (das. 50, 10). David, der König, trauert um Saul und Jonathan (2. Samuelis 1) und weint um Adner (das. 3). Allein diese und andere Beispiele stellen nur eine Tatsache fest, ohne ihre Berechtigung, ohne ihren Wert zu untersuchen. Im Talmud hingegen wird diese Frage an den verschiedenen Stellen näher beleuchtet. So erfahren wir, daß es Leichenredner von Beruf gab. Als solche werden uns (Moöd Kotaun 25d) Bar Kipuk und Bar Obin genannt. Und dies ist gar sehr interessant. Denn der l Rabbiner jener Tage war nicht wie der heutige: Religionslehrer, Prediger und höchste Instanz in allen rituellen Fragen; er war Richter, oberster Richter in seiner Stadt nicht nur in rituellen, sondern auch in straf- und zivilrechtlichen Fragen. Aus der Wirkung der Leichenrede auf die Trauerversammlung so lesen wir im Talmud Sabbat 153a — kann man erkennen, ob der Verstorbene des Jenseits teilhaftig werde oder nicht. Um einen f r o m m e n Menschen, sagt Rabbi, weinen alle; werden aber die Gemüter trotz der Leichenrede nicht erwärmt, so ist der Verblichene kein „adain Käscher", kein frommer Mensch gewesen. An einer anderen Stelle (das. 105h) erklärt Rabbi Jehuda im Namen von Naw: „Wer die Trauerredr um einen Gelehrten vernachlässigt, der verdient, daß man ihn lebendig begräbt." Aus dieser Stelle geht auch hervor, daß eine Erderschütterung eintreten wollte, weil die Kinder Israel I o s u a nicht gebührend beklagten. Ebenso heißt es dort „Wer träge ist in der Trauerklage um einen Weisen, der verlängert nicht sein Leben." So heißt es auch - Synhedrin 108b - : „Die Klage um einen Frommen wehrt Unglück ab." Auch über den Text und Inhalt von Leichenreden wird uns inanch Wissenswertes überliefert. So sagte Bar Obin (Moöd Kotaun 25lr): „Weinet mit die Trauernden, und nicht um den Tahingegangenen; er ist zur Ruhe eingezogen und wir zur Trauer" (im Hebräischen ein Wortspiel), oder an der gleichen Stelle: „Die Palmen weinen um einen Frommen"; denn der Psalmist vergleicht den Frommen mit der Palme. — Als Rabbi Chonin, dem Schwiegersohn eines Exilsfürsten, ans sein Gebet hin nach langjähriger Kinderlosigkeit ein Kind geboren wurde, er selber aber am gleichen Tage starb, sagte der Leichenredner: „Die Freude ist umgewandelt in Trauer; Jubel und Gram kamen zusammen." Bekannt ist die Leichenrede oder richtiger Tankrede Rabbi Akkibas für die Tranerklage des ganzen Volkes um seinen Sohn (das. 21h), die er nur darum als Trost gelten läßt, weil er in ihr eine Ehrung seiner eigenen Tätigkeit — er war Thoralehrer K?- Isov-v — erblickt. So ist also nach seinem Urteil die Leichenrede eine Ehrung der Hinterbliebenen. Denn wir finden — Synhedrin 46b Und 47a - - die Kontroverse, ob die Trauerrede eine Ehrung des Verstorbenen oder der Leidtragenden ist, woraus zu schließen wäre, daß es eine Beschämung ist, wenn man sie ablehnt. Strafbar aber ist die Unterlassung der Grabrede bei frommen, gelehrten und verdienstvollen Menschen, bei einem Rabbiner oder König. So führt der Talmud die abnormen Erscheinungen der Sonne auf einen Raw zurück, der nicht gebührend betrauert wurde (Sakkah 29a). Aehnlich wird uns berichtet, daß über ganz Israel eine Strafe (Hungersnot) verhängt wurde, weil dem König Sank v o m V o l k e die gebührende Trauer vorenthalten wurde (Jewomauß 78h). Aus dem Mitgeteilten erhellt, daß die Hinterbliebenen nur sich selber ehren, wenn, sie den Toten, der ein frommes, t u g e n d Haftes und verdien st volles Leben hinter sich hat, durch eine Würdigung seiner Arbeit in der Abschiedsstunde feiern.