Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 56 (1892)
- Issue
- Heft 10 (4.3.1892)
- Date
- 1892-03-04
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Begründet von Ualiürner Ludwig Philippson-Bonn Veriags-GrpeLition: Gertin, Jerusalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind au die Adresse: Vertag der „Allgem. Zeitung des Jndentbumo", Berlin 8^V., Jerusalemer Straße 48/40 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. 3 It h fl 1t. Leitartikel: Die Religion des Staates. — Ter Aolksschulesesteutwurs und die Simultanschuie in Nassau. Aon Tr. M. Silberstein. — ickandereien eines Ausaelvanderten. II. — Das Kaddisch-Gebet. I. Von Tr. I. ''o bn. — Mifsenschaft und Litteraturr Antobiographische Blätter von Leoold Dukes. Bon Prof. Tr. David Rausmaun. - Fenilleton: Dlloses Rendelssohn und die Frauen. Aon Tr. Adolph Kohut. — Die jüdische Frau ul Noman und auf bem Theater. III. Von M. Bloch. — Die Allgemeine -Leitung des Iudenthums. Von Moritz Scherbe!. — Litterarische Mitteilungen. Der Oemeiudebvte. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, -reslau. Von der Oder, Hildesheitu, Bukarest. — Von Rah und Fern. Air Religion des Staates. Berlin, 1. Mürz. Siebt es eine Religion des Staates? Und welche ist diese? Vor whrzehntcn wurde diese Frage von Philosophen und Politikern viel ' entilirt. In beit letzten Jahren haben wir sehr oft mit apodiktischer Sicherheit die Worte ansspreche» hören; „Wir leben in einem christchen Staate!" Dem gegenüber beantwortet eine hervorragende christxfjc Autorität auf dem Gebiete des Kirchenrechts die beiden Fragen: ist das Staatsbürgerthnm an eine bestimmte besondere Religion ebnnden? ± ist das Staatsbnrgerrhnm an eine Religion überhaupt cbnnden? in folgender für uns ganz besonders interessanter Weise. Die Thatsache, daß unser preußischer Staat auch Bürger zu den reinigen zählt, welche nicht Katholiken, sondern Reforniirte, euer Bürger, welche nicht Reforniirte, sondern Lutheraner, -unter Bürger, welche nicht Lutheraner, sondern Unirte, ferner Arger, welche nicht Unirte, sondern Herrnhuter, ferner Bürger, welche nicht Herrenhuter, sondern Methodisten, ferner Bürger, welche icht Methodisten, sondern Jrdingianer, ferner Bürger, welche alles icses nicht sind, sondern einer anderen besonderen Art christlicher icligion anhangen, ferner Bürger, welche überhaupt keiner Art christcher Religion zugehören, sondern Jude» sind — diese Thatsache ge- :iat, um die Frage, ob das preußische Staatsbürgerthum an eine i'ionbeve Art Religion gebunden sei, schlechthin zu derneinen, er Begriff einer preußischen Landeskirche besteht daher in Wirklichkeit icht mehr; denn Landeskirche im wahren Sinne kann nur da begehen und mit Recht behauptet werden, wo das ganze Land, die ganze -cvölkernng des Landes einer und derselben Art von Religion an- .hört. Landeskirche bestand demnach, so lange der Spruch galt: -Pi« regio, illius et religio, z» deutsch: das Staatsbürgerthnm > für Jeden an die Bedingung geknüpft, daß er diejenige Religion, m welcher der Herrscher des Landes sich bekennt, auch als die seinigc oerkennt. Landeskirche ist Staatskirche, diese findet sich, wie jene Thatsache ohrt, nicht mehr im preußischen Staat, und er ist nicht mehr ein -Archenstaat. Wenn daher dieser Staat eine Schule unterhält, eine Volksschule verwaltet, so kann sie keiner bc stimmten Religion als Erziehungsanstalt diene», weil er ja selber nicht eine bestimmte Religion als die finnige hinstellt, und daher seinen Heranwachsenden Bürgern auch nicht eine bestimmte Religion anerziehcn kann. Nicht schwieriger erscheint die Lösung der zweiten Frage. Auch hier sprechen die Thatsache». Der preußische Staat hat manchen in vollen politischen Rechten stehenden Bürger, welcher keiner Religionsgenossenschaft angehört und zudem die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, er habe überhaupt keine Religion, er sei ein Atheist. Sind diese Areligiosen, wie es ja zweifellos der Fall ist, nicht blos geduldete, sondern in ihrem Bürgerrechte gleicherweise wie die Religiösen voll anerkannte Glieder des Staates, so genügt dies, »>» auch die zweite Frage zu verneinen und zu der Einsicht fortzuschreiten, das; Staat und Religion überhaupt nichts mit einander zu thun haben. Tenn die Aiierkennnng des Atheisten als Staatsbürgers seitens des Staates selber schließt selbstverständlich die Erklärung des Staates ein, daß die Religion nicht ein n othw endig es Moment der Staatszngehörigkeit für den Einzelnen sei. Ist der Staat anerkanntermaßen keinKirchenstaat, besteht anerkanntermaßen eine Landeskirche in Wahrheit nicht mehr-- nun, dann soll auch in der Bolksschule des Staates nicht j etwas geboten werden, gegen das sich der Staatsbürger für sein I Kind erst zu wehren hat, damit es davon verschont bleibe. Suum | i-ui<iue, d. h. Asten das Gleiche in der allgemeinen Bolksschule! des Staates; was der Staat hier bietet, muß nt len Kindern gerecht sein und von allen Kindern ohne Unterschied angenommen werden! können. Niemals muß der Bürger in die Lage kommen, sich gegen eine allgemeine Staatseinrichtung zu wehren und ihrer Forderung auch nur im Kleinsten unter staatlicher Zustimmung sogar sich entziehen zu könne»: und dies wird vermieden werden, wenn der Staat sich streng j daran hält, in seinen Einrichtungen nur seine eigenen Geschäfte und! nicht auch noch diejenigen eines Dritten, der ihn selbst nichts angeht, j mit zu besorgen.? Mit diesen Deduktionen könne» wir uns in jeder Beziehung eint verstanden erklären. Sv wenig erfreulich von unserem religiösen I Standpunkte aus die Existenz und das tleberhandnehmen von athei-! stische» Staatsbürgern sein mag, so können wir uns doch andereri seits der Ueberzengnng nicht erwehren, daß jeder Zwang in Sachen! der Religion die Reihen dieser Religionslosen nur bedenklich vermehren würde. Diese alte Erfahrung sollte doch Alle vorsichtig machen, die für die Religio» einzutreten den ehrlichen und guten Willen haben. *