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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1889-12-05 · Heft 49 (5.12.1889) · p. Seite 768

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
53 (1889)
Issue
Heft 49 (5.12.1889)
Date
1889-12-05
Page
Seite 768 (sequence 4)
Language
German
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768 commandirender der französischen Truppen in Tunesien und dann Commandant der Garnison von Paris gewesen. Um so tiefer betrübt es uns, wenn der Ausschluß der Inden aus dem Officiercorps im deutschen Heere — ausgenommen im bayrischen — constatirt wird. Daß dies gegen das Bundesgesetz von 1869 läuft, brauchen wir nicht zu bemerken. Aus den Kriegen von 1864, 1866 und 1870 gingen allerdings auch Juden als Offieiere hervor; seitdem scheint dies aber nicht mehr der Fall, vielmehr sind die im Kriege Avaneirten Zur Reserve gestellt worden. Woran liegt dies nun? Hierüber ist durch eine Verhandlung in der Budgetcommission des Reichstages und zwar in deren Sitzung vom 20. Nov. einiges Licht verbreitet worden. Der Abg. Richter machte darauf aufmerksam, daß seit Jahren jüdische Soldaten kaum mehr befördert, namentlich nicht Zu Qfficieren der Reserve ernannt werden, daß ferner vielfach der gerechtfertigte Verdacht bestehe, daß Officiers- Aspiranten von freisinniger politischer Gesinnung zurückgesetzt werden; er fragte an, ob darüber etwa Bestimmungen bestehen. Der Kriegsminister verneinte dies zwar in beiden Punkten, hob aber hervor, daß die Officierscorps das freie Recht hätten, die Offieiere zu wählen und natürlich nur solche wählten, die in ihre Kreise paßten; außerdem erfordere die Disciplin in der Armee, daß vom Officiercorps solche Personen ausgeschlossen seien, die sich zur Regierung in Opposition befinden. Die Abgg. Richter und Baumbach (Freis.) protestirten gegen eine solche Praxis, worauf der Kriegsminister seine Worte einzuschränken versuchte und meinte, Maßregelungen freisinniger Offieiere der Landwehr oder Reserve seien in einigen Fällen vorgekommen, aber nur dann, wenn die Betreffenden eine agitatorische Thätigkeit gegen die Regierung entwickelt hatten. Dieser Auffassung des Kriegsmiuisters schloß sich vollständig der Abg. v. Massow (Cons.) an und merkwürdigerweise auch der Graf Hoensbroech (Centrum), der die Zeit vergessen zu haben scheint, wo. die Angehörigen seiner Partei über Verfolgung klagten. Richter erinnerte ihn daran, daß nach diesen Grundsätzen auch wieder einmal die Katholiken von der Beförderung ausgeschlossen werden könnten. Müller-Marienwerder (Reichsp.) meinte: cs komme darauf an, wie das Verhalten des Osficiers-Aspiranten überhaupt sei; die bloße Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei schließe ihn nicht aus von der Wahl. Im Gegentheil seien ihm Fälle bekannt, wo solche Männer Offieiere geworden seien. Auf eine andere Frage widerspricht der Minister der Behauptung, daß in der Armee antisemitische Agitation geduldet würde. Abg. v. Frege (cons.) nimmt von dieser Erklärung Act, ersucht aber den Abg. Richter, auch nicht den Versuch zu machen, eine semitische Agitation in die Armee zu tragen. Graf Behr (Reichsp.) hat die Erklärung des Minij fters so aufgefaßt, daß von jedem Officiersaspiranten geforj dert werden müßte, daß er Gentleman sei; nach seiner politischen Meinung werde nicht gefragt. Abg. Richter vermag eine Uebereinstimmung in der Auffassung des Grafen Behr und des Kriegsministers nicht zu erkennen. Herr Hobrecht (nat.-lib.) war so optimistisch, sich über die Aeußerungen des Ministers zu freuen, aus denen hervorgehe, daß keine parteilichen und confessionellen Rücksichten bei der Officierswahl maßgebend sei. An den Bemerkungen des Kriegsministers irgend einen Zweifel zu hegen, ist nicht statthaft. Hiernach giebt es also keine Bestimmungen oder Anweisungen höheren Ortes, welche die Juden ausschlössen; aber da die Wahl dem Officiercorps zusteht, so können wir hierin das thatsächliche Hinderniß erkennen. Hierzu kommt noch, daß es den militärischen Behörden zusteht, aus den Einjährig-Freiwilligen, welche durch Befähigung und tadelloses Betragen geeignet sind, zu Officiersaspiranten zugelassen zu werden, diejenigen zu wählen, welche hierzu und zu den desfallsigen Prüfungen zuzulassen seien. Jene haben hierfür keinen Grund anzugeben. Wenn nun in einigen Regimentern in dieser Beziehung ein Ausschluß der Juden zu geschehen scheint, so haben wir doch! andere, in welchen dies nicht der Fall ist, wie wir jüngst! aus Düsseldorf zu berichten hatten, wo von vier, die für bej fühigt erklärt wurden, zwei Juden waren und demnach Officiersaspiranten sind. Hierdurch bestätigt sich, was der Kriegsminister in der Budgetcommission erklärte. Thatsächlich ist also der Ausschluß der Juden vom Officiercorps. Noch ein anderes Moment hebt eine Correspondenz der „Franks. Ztg." aus Mannheim vom 21. November hervor: „Bekanntlich erhalten die Einjährig-Freiwilligen, die zur Beförderung vorgesehen sind, separate Jnstructionsstunden durch einen Officier; nach den ersten sechs Monaten erfolgt dann die Ernennung zu Gefreiten, und nur diese Einjährig-Freiwillig Gefreiten setzen die gesonderte Instruction fort, um zu dem Officiersexamen vorbereitet zu werden. Bei dem jüngst entlassenen Jahrgang befand sich auch eine größere Anzahl Juden, die theils gar nicht zu den erwähnten Jnstructionsstunden herangezogen, theils nach dem ersten Halbjahr nicht befördert worden waren. Drei jüdische Einjährige von verschiedenen Compagnien erhielten die Gefreitenknöpfe, zugleich theilten ihnen ihre Feldwebel — jedenfalls in höherem Aufträge — mit, daß sie künftighin nicht mehr an dem Unterricht Theil zu nehmen hätten, da ja in Folge ihrer Confession das Avancement zum Reserveofficier ausgeschlossen sei. Daß die Confession der einzige Grund ihrer Nichtqualification gewesen, bewies der Umstand, daß diese drei Einjährigen als Reserveunterofficiere entlassen wurden, nachdem sie bereits das letzte Vierteljahr ihrer Dienstzeit Unterofficierdienste gethan hatten. Es mag richtig sein, daß die „Bestimmung" fehlt, erwiesen aber ist die Gepflogenheit dieser Handlungs-

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