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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-06-01 · Heft 22 (1.6.1869) · p. Seite 439

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 22 (1.6.1869)
Date
1869-06-01
Page
Seite 439 (sequence 15)
Language
German
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239 Bekanntmachung. In Untersuchungssachen des öffentlichen Ministeriums und des Kaufmanns Anselm Weyl, wohnhaft zu Erkolenz, Civilklägers, wofür zu Cleve in der Wohnung des Advocat-Anwalts Weghmann Domizil gewählt ist; persönlich erschiene», in Assistenz des genannten Anwalts'; gegen: Salomon Elias, sechzig Jahre alt, Kaufmann, wohnhaft zu Geldern, Civilverklagten, persönlich erschienen, in Assistenz des Advocat-Anwalts, Justizrath Koenig. Nach Einsicht der Paragraphen hundertsechsnndfünfzig und hnndertdreiundsechszig des Strafgesetzbuchs und des Artikels hundertvierundneunzig der Criminal - Prozeß- Ordnung, welche verlesen wurden und also lauten: Paragraph hundert sechsundfimtzig -rs Strafgesetzbuchs: Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet oder verbreitet, welche denselben in der öffentlichen Meinung dem Hasse oder der Verachtung aussetzen, macht sich der Verleumdung schuldig und wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft. Ist die Verleumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. Eine öffentliche Verleumdung ist vorhanden, wenn die Verleumdung an einem öffentlichen Orte oder in einer öffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch Schriften, Abbildungen oder Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt oder umher getragen, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. Wird sestgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann in allen Fällen die Strafe auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern bestimmt werden. Paragraph hundertdreilm-sechspg des Strafgesetzbuchs: In allen Fällen, in denen wegen Ehrverletzung auf Strafe erkannt wird, ist dem Verletzten auf Kosten des Verurtheilteu eine Ausfertigung des Erkenntnisses zu ertheilen. Bei öffentlich verübten Ehrverletzungen soll dem Verletzten in dem Erkenntniffe die Befugniß ertheilt werden, die Verurtheilung öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung, welche stets auf Kosten des Verurtheilteu erfolgt, sowie die Frist zu derselben, ist vom Richter in dem Erkenntnisse zu bestimmen. Ist die Ehrverletzung in einer Zeitung oder Zeitschrift geschehen, so muß der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag deS Verletzten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wo möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift, bekannt gemacht werden. Artikel hundertvierundneunzig -er Lriminat-Prozeß- Or-nung. Jede verurtheilende Entscheidung, welche gegen den Beschuldigten und die ciyÄrechtlich verantwortlichhn Personen, oder gegen die Civilpartei erlaffen wird, muß diese, selbst der öffentlichen Partei gegenüber, in die Kosten verurtheilen. — Die Kosten werden in demselben Urtheile liquidirt. Erklärt das Königliche Zuchtpolizeigericht den Salomon Elias für überführt, den Civilkläger Anselm Weyl durch ein, in der Nummer vier der allgemeinen Zeitung des Judenthums pro achtzehnhunderlneundsechszig enthaltenes, mit der Ueberschrift „Warnung" und der Unterschrift „Von einem der Geprellten" versehenes Inserat öffentlich verläumdet zu haben und verurtheilt ihn auf Grund der verlesenen Gesetzesstellen, unter Annahme mildernder Umstände, zu einer Geldbuße von fünfundzwanzig Thalern, eventuell zu einer Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen, zur Zahlung einer Civil - Entschädigung an den Kläger im Betrage von fünfzig Thalern, sowie in die Kosten, welche inclusive des auf zehn Thaler festgesetzten Erkenntnißstempels dem Staate gegenüber zehn Thaler, sieben Sgr., acht Pf-, und dem Kläger gegenüber fünfundfünfzig Thaler, acht Sgr., sechs Pfennige betragen. Verordnet, daß dem Kläger auf Kosten des Verklagten eine Ausfertigung des Erkenntnisses ertheilt werde, gestattet dem Kläger, das Dispositiv des Urtheils durch einmalige Einrückung in die in Leipzig erscheinende allgemeine Zeitung des Judenthums binnen einer Frist von vier Wochen nach beschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses auf Kosten des Verklagten bekannt machen zu lasten. Gez. Schild. Pfeffer. Rospatt. _Josten. Köhler._ Druckfehler. I» Nr». 21 S. 405 Sp. 2 Z. 16 v. u. lies „dissertirten sie" (statt „sein"). S. 409 Sp. 1 Z. 24 v. o. lies „zu beschäftigen" (statt „zu streiten"). Für die uothl eidenden Inden in Lonmo. Bon der Redaction der ^rekives israelites zu Paris gesammelt 25 Thlr. Die Redaetion. Memel, 26. April 1869. 8. Verzeichniß der Gaben welche bis heute hier eingelaufen sind: Simon Mosbacher, Mosbach 15 Thlr. 14 Sgr.; Dr. S. H. Goldschmidt, Paris 100Thlr.; HOB b* T nana 2 Thlr.; Dr. Cohn, Bialla 8 Thlr.; Samuel Cahen 14 Thlr. 20 Sgr.; Marens Heinemann, Lüneburg 24 Thlr. 5 Sgr.; H. Kersting, Bielefeld (Ertrag eines Concerts des Ariou- Gesangvereins) 33 Thlr.; Baruch Oppenheimer, Neckarbischofsheim 24 Thlr. 17 Sgr. 1 Pf.; Herrmann Frank, Cöln 5. Thlr.; A. Steinweg, Lehrer, Rheda (Sammlung) 13 Thlr. 14 Sgr.: Simon Guttenplann vom Comitö zu Ofsenbach 56 Thlr.; Lehrer Blumenfeld, Essen (Nachträglich bei der Expedition der Zeitung eingegangen) 1 Thlr. 15 Sgr.; Gebr. Metz, Münster (Sammlung) 50 Thlr.; Distriktsrabb. S. B. Bamberger vom Comite zu Würzburg 1000 Thlr.; I. Friedländer, Baden 25 Thlr. 1 Sgr.; Rabb. vr. Auerbach vom Comite zu Halberstadt 100 Thlr.; Porst, der Syn.-Gem. Aachen 200 Thlr.; Sternberg u. Sohn

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