Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 29 (14.7.1868)
- Date
- 1868-07-14
- Page
- Seite 582 (sequence 12)
- Language
- German
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den auszuweisen; allem die gensnnte Comitats-Comifsion beabsichtigte, ihrem Machtspruche eine viel bedeutendere Tragweite zu geben, indem sie nämlich decretirte, daß „alle Israeliten, die im Comitate wohnen, von den Bezirksstuhlrichtern sofort zu conscribiren, undalle diejenigen, die seit 1840 keine gesetzliche Erlaubniß zum Aufenthalte erhalten haben oder an deren moralischem Verhalten etwas auszusetzen ist, aus dem Comitate an ihre betreffenden Geburtsorte zurückzuweisen seien." Indem die gestrengen Herren diesen horriblen Beschluß faßten, vergaßen sie, daß sie selbst gegenwärtig nicht ein Atom mehr Wohnrecht im Comitate besitzen, als die gleichgestellten Israeliten, und bedachten in der Ueberschreitung ihrer Competenz nicht, daß im constitutionellen ungarischen Ministerium keine Bratiano's und Golesco's zu finden, die gegen Creaturen wie ein Lee ca und Consorten noch dankbar sich bezeigen. Die Herren von der Commission haben sich einfach lächerlich gemacht und den Unwillen, ja die Verachtung aller freisinnigen Patrioten auf sich geladen. Hören wir z. B., wie das Journal „Hazänk“ (Unser Vaterland), Organ der gemäßigten Linken, über den Fall sich äußert: „Ein mittelalterliches Comitat in Ungarn im Jahre 1868. Die Bukarestcr Regierung traf auf Neider. Es fanden sich bei uns Menschen, die in die Moldau gehen, um dort Civilisation zu lernen. Eine Comitats-Commission erlernte die in Bakeu vvrgenommene Judenverfolgung und ahmt sie nach! Diese Commisiion compromittirte dadurch-sich selbst; aber es wird auch das ganze Land vor der Welt compromittirt, wenn sie die behördliche Razzia in's Werk setzt. Wir sprechen vom Ungher Comitat, welches die seit 1840 daselbst wohnenden, aber hierzu keine Erlaubniß habenden Israeliten aus dem Comitate auszuweisen anordnete. So versteht man hier die Gleichberechtigung und das Freizugigkeitsrecht. Wir fordern die Tagespreffe, die Regierung, das Land auf, zu verhindern, daß das Ungher Comitat die Ehre der Nation schädige. — Um das Maß des Odiösen voll zu machen, heißt es in dem auf Antrag eines gewissen Karl Koväcs angenommenen Beschlusses ferner: „Selbstverständlich können die städtischen Behörden und die Stuhlrichter einzelnen Juden aus gewissen Gründen die Erlaubniß zum ferner» Aufenthalte derzeit noch gestatten." Dieser Zusatz scheint des Pudels Kern zu sein. - Allein die betreffenden Herren haben sich verrechnet, wenn! sie der Meinung waren, die e m an cipirten Israeliten des Comitats durch diese machtlose Fanfaronade so leicht in's Bockshorn zu jagen, daß sie schnell ihre Geld-I börsen öffnen werden, um sich ihr unveräußerliches Aufenthaltsrecht erst zu erkaufen. Die Zeiten, wo solche Gewaltstreiche zur Ausführung kommen konnten, sind in Ungarn gewiß für immer vorbei. Baron (nicht Graf) Wenkheim, Minister des Innern, hat auch bereits, wie von mehreren Seiten gemeldet wird, und wie es selbstverständlich war, den in Rede stehenden Beschluß einfach-cassirt, womit die Sache auch abgethan ist. — 5. Die Eidesfrage. Wie auch in diesem Bl. aus Wien berichtet wurde, ist der Eid nwro judaico für die jenseitigen Länder der Monarchie aufgehoben worden. In Ungarn wird diese Frage ebenfalls in Bälde, u. z., wie zuversichtlich vorausgesetzt werden darf, in freisinnigster Weise erledigt werden. Das nachstehende Schreiben des Justizministers an Oberrabbiner Löw in Szegedin, welches der „8mgedi Hiradö" (Szegediner Bote) mittheilte, ist eine Bürgschaft dafür. Die Septemviraltafel hat dieser Tage, wie das Journal „Szäzadunk“ meldet, die Frage hinsichtlich der Form des Judeneides dahin entschieden, daß der Jude den Eid mit bedecktem Haupte und die Thora mit der rechten Hand berührend ablegen müffe. Das ebengenannte Blatt, Organ des Pester Gleichheitsclubs, macht zu dieser Mittheilung nachstehende Bemerkungen: Wir wollen nicht die Frage auf's. Reue aufwerfen, wie so es der bürgerlichen Gerichtsbehörde zukommen kann, religiöse Aeußerlichkeiten zu bestimmen, und wie der Hut oder die bloße Berührung eines, bei irgend einem Buchdrucker in einer von der großen Mehrheit nicht verstandenen Sprache gedruckten Buches in Zusammenhang mit dem Gewiffen oder der religiösen Begeisterung gebracht werden soll. In den kompetenten Ministerköpfen ist dies übrigens schon den Ansprüchen des gebildeten Zeitalters gemäß entschieden. Indessen können wir doch nicht umhin, an die Weisen der Septemviraltafel die Frage zu richten, warum gerade sie sich vor der heiligsten Forderung der Freiheit, der Freiheit des Gewissens abschließen? Warum bewahrt gerade die Septemviraltafel Formen, die man aus dem Mittelalter neuerdings hervorgeholt hat, während doch selbst einer der Hauptfaktoren vaterländischer Justiz und Rechtspflege, der Justizminister, vermöge seines auf die Frage bezüglichen Rundschreibens