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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-06-18 · Heft 25 (18.6.1867) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 25 (18.6.1867)
Date
1867-06-18
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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3i. Jahrgang. Allgemeine M 25. Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 18. Juni 1867. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 2 bis V/2 Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mit IV2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupr-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Geschichte des Rechts der religiösen Bekenntnißfreiheit. — Aus Holland: Skizzen aus Holland IV. iForts, u. Schluß.) Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Berlin. Oesterreichischer Kaiserstaat: Prag, Aus Ungarn, Przernysl. D onaufürstenth Ürner: Bukarest. Schweiz: Basel. Großbritanien: London. Correspondenz r Die Mission auf der Ausstellung zu Paris. Feuilleton-Beilage: Freiheit und Gesetz. — Kuriosa. Leitende Artikel. Bonn, 7. Juni. Geschichte des Nechts der religiösen Sekenntnißfreiheit. Ein öffentlicher Vortrag von vr. Bluntschli, Professor. «Elberfeld 1867,. II. Die nächste Frage, welche Herrn Bluntschli beschäftigen mußte, war: welchen Einfluß übte die Reformation auf die Bekenntnißfreiheit. Die Antwort ist nicht blos von geschichtlichem Interesse, sondern sie ist auch entscheidend für den Charakter der Religion oder Kirche, in welcher der Glaubenszwang so unbedingte Herrschaft übte. Der Verfasser faßt sein Resultat folgendermaßen zusammen: „Es ist ein Jrrthnm, der Reformation die Einführung des Rechts der Bekenntnißfreiheit zuzuschreiben. Sie hat 'wohl das Prinzip dieser Freiheit zum ersten Mal wieder seit mehr als tausend Jahren mit Nachdruck und offen verkündet. Sie hat auch die alte Herrschaft des Glaubenszwangs erschüttert. Hier und da wagten sogar einzelne protestantische Regierungen vorübergehend schüchterne Versuche, den verschiedenen Bekenntnisien zugleich Freiheit zu gewähren, wie zum Beispiel die Stadt Basel 1527 und 1528 auf Antrieb des großen Humanisten Erasmus. Aber sehr bald verleugnet die protestantische Kirche in der Praxis wieder das verherrlichte Princip und fiel in die alten Gewohnheiten zurück. 'In der Gefahr hatte sie sich auf die Glaubensfreiheit berufen. Im Siege versuchte auch sie es, ihren rechten Glauben nöthigenfalls mit gewaltsamer Staatshülfe den Unterthanen der Länder aufzuzwingen, in denen sie herrschend geworden war. Die Erbsünde des theologischen Uebereifers und der theologischen Rechthaberei erhielt sich auch in der protestantischen Geistlichkeit. Die Häresie hatte wohl ihren Inhalt geändert, — was die eine Kirche als wahren Glauben lehrte, das verdammte die andere Kirche als Häresie, — aber sie hatte nicht aufgehört, als ein strafbares Verbrechen zu gelten. Auch wurde die Glanbenseinheit in jedem Lande als ein unentbehrliches Gut betrachtet, welches der Staat bewahren und schützen müsse. Die, welche sich nicht der Aenderung unterwerfen wollten, wurden aus dem Lande gejagt. Man kam zu dem absurden Grundsätze, daß der Landesherr die Religion des Landes bestimme. War er Protestant geworden, so mußten die Unterthanen pro-

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