Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 8 (7.2.1874)
- Date
- 1874-02-07
- Page
- Seite 120 (sequence 2)
- Language
- German
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II I' i Utl I) dem Wiederanfang der Sitzungen sofort erhalte. Zunächst wird endlich der Tod ist zwar auch ein Scheiden aus der bürgerlichen der deutsch-israelitische GemeHdebund seine Denkschrift, wie^M es beabsichtigt, dem Präsidium des Haus es überreichen, „und zwar in so vielen Exemplaren,^daß jeder-.Abgeordneteleim solches erhält; so mußiMauch <mG cIlenßanVeM DhriftstückenägeschchE Denn, da die Petitionscommission ihre einmal gefaßte Resolution festhalten wird, kommt es darauf an, jedem Abgeordneten die Gelegenheit zu geben, sich -eine gründliche. .Meinung über den! Gegenstand und die Lage der Sache verschaffen zu können. Ferner wird sicherlich der berliner Vorstand seine Denkschrift, und zwar mit der Unterschrift sämmtlicher Gemeinden, welche ihr beigestimmt haben, versehen, in gleicher Weise dem Hause vorlegen und unter die Abgeordneten vertheilen lassen. Dasselbe muß mit allen, in dieser Angelegenheit erflossenen besonderen Petitionen und Denkschriften geschehen: sie müssen gedruckt, dem' Hause übersandt, und unter die Abgeordneten vertheilt werden. Nicht minder darf abermals empfohlen weroen, daß aus -allen einzelnen Kreisen die Sachlage, jedem Abgeordneten aus seinem Wahlkreise, deutlich gemacht und seine Befürwortung erlangt werde. Man sieht,' daß es sich nur um die Aufklärung der Abgeordneten über eine Frage handelt, die sie von selbst gar nicht kennen, deren Verständniß ihnen deshalb nahe gebracht werden muß, um nicht der Einseitigkeit anheim zu fallen, da sie bis jetzt nur die Stimmen der Gegner gehört haben. Die Frage über die Gegräbnißpiätze. Bei dem heftigen Streite, der in Belgien einmal wieder über die Frage'der Begräbnißplätze geführt, aber noch lange nicht zu Ende gebracht worden ist, haben Freunde auch unsere Ansicht über diesen Gegenstand, der in allen Ländern schon so viel Staub aufgeregt, wissen wollen, und wir stehen nicht an, dieselbe hier auszusprechen. Unserer Meinung nach kommt man zu einer richtigen Lösung dieser Frage darum nicht, weil man sie als eine Einzelne auffaßt, während sie in eine ganze Gattung von Fragen gehört, die deshalb sämmtlich nach einem einzigen Principe gelöst, sein wollen. Es giebt nämlich eine Reihe von Acten des -menschlichen Lebens, welche seit uralter Zeit von der Religion erfaßt, und von ihr mit einem religiösen Inhalte erfüllt worden sind, wie Geburt, Eheschließung und Tod. Darum sind diese Acte von zweifacher Bedeutung: sie haben ein civiles und ein religiöses Moment. Die Geburt läßt, den Menschen in die bürgerliche Gesellschaft und zugleich in eine Religionsgemeinschaft. eintreten; die Ehe bringt sofort .wesentliche bürgerliche Rechtsverhältnisse zwischen den Eheleuten mit-sich, aber die menschliche Ehe ist mehr als ein blos natürliches und Rechtsverhältniß und ihre Zwecke enthalten so viel Sittliches, und Religiöses, daß eine Mitwirkung der Religion bei der Eheschließung ein wahrhaftes Bedürfniß ist; Gesellschaft, und die, Beerdigung der sterblicheHRchte ist ßiMAct, der an -sich/mechänisch und vex polizeilichen. Aufsicht bedürftig ist, aber Heils berührt, dieses Scheiden austzdem irdischen Leben auch hen SeelenzustandOes Sterbenden ündVsem Verhältniß zu.Gott, theils will die Beerdigung'der'Pietät wegen, und nach den Vorstellungen des Sterbenden und seiner Hinterlassenen in religiös •feiychcherl Weisegeschehen.' Wies]D das/wirkliche Verhältniß dieser Acte, und was auch die einander gegenüberstehenden Parteien declamiren, diese Acte schließen ebenso ein civiles wie ein religiöses Moment in sich. Es verhält sich so nach der Natur der Dinge und nach der factischen Anschauung der imensen Mehrheit der Menschen. Leugnen wollen, daß jene Acte ein civiles Moment enthalten, ist eben so falsch, als zu leugnen, daß sie ein religiöses Moment einschließen und dessen nicht beraubt werden dürfen. Es tritt noch ein viertes Institut hinzu, nämlich die Schule; daß die Erziehung und Bildung des Menschen in gemeinsamen Unterrichtsanstalten wesentlich ein Interesse der Gesellschaft ist und die vereinigten Kräfte und Einsichten derselben bedarf, wer kann es leugnen. Niemand aber wird auch verkennen, daß diese Erziehung und Bildung nicht minder eine religiös'sittliche sein muß, und somit der Religionsunterricht zu. ven unentbehrlichen Unterrichtsfächern gehört. Also auch hier ein Begegnen des civilen und des religiösen Momentes. In den vergangenen Jahrhunderten nun hatte der Staat alle diese Acte wegen ihres religiösen Momentes der Kirche allein überlassen und sie gänzlich oder fast gänzlich von ihr ausführen und darum einrichten und beherrschen lassend; Die Entwickelung oes Geistes und der Verhältnisse aber hat hieraus viele Inconvenienzen, Conflicte und Streitigkeiten tiefgreifendster Art, entspringen lassen. Die Dinge müssen neu geordnet werden. Der . Staat erhob seine Ansprüche, und die Kirche wollte. die ihrigen nicht fahren, ja nicht einmal verringern lassen. .Doch ist es offenbar, daß auf diesem Gebiete weder die Gewalt noch die Rechthaberei zu einer wirklichen Lösung zu führen vermag. Vielmehr müssen alle diese Fragen nach .einem und dem- , selben Principe entschieden werden: man giebtdem Stäche, die Verfügung über das civile Moment unv überläßt den Religionsgenossenschaften das religiöse Moment. Dies. ist das. Recht und die Freiheit nach beiden Seiten hin zugleich. Der Staat nimmt . die Geborenen in seine Geburtsregister auf und! überläßt, es. den . Eltern, ihr Kind durch die resp. Ceremonie in die Religionsge-, sellschaft aufnehmen zu lasten.' Der Staat nimmtüber die-Ehe- . schließung einen bürgerlichen Rechtsact auf. und überläßt es dem .. Ehepaare, die religiöse Trauung ansichvollziehen-zu lassen^ - Der Staat befiehlt, beaufsichtigt, und unterstützt die., öffentliche Schule und überläßt es den Religionsgemeinden, für- -den - .Re-., ligionsunterricht der Schüler zu sorgen, wozu-er immerhin bie , . allgemeine Wthigung. für diese Gemeinden aussprechen mag. Trifft nun?. - dasselbe Verhältniß. nicht bei her. Veerdigurs^; der