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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-01-16 · Heft 3 (16.1.1866) · p. Seite 11

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 3 (16.1.1866)
Date
1866-01-16
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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11 tourbe allerseits als richtig anerkannt; in eine Erforschung der Ursachen dieser Erscheinung einzugehen, liegt für die Kommission keine Veranlassung vor. 8. in Betreff des Ressorts des Kultus- und Unterrichts-Ministeriums. Die von dem Regierungs-Kommissar in der Kommission abgegebene, in ihrem ersten Satze der Ansicht der Petenten günstig klingende Erklärung reduzirt sich, wie die Kommission annehmen zu müssen glaubt, so lange, als nicht ausdrücklich Seitens der Königlichen Staats-Regierung die Erklärung abgegeben wird: daß sie die fortdauernde Gültigkeit der Bestimmungen des Zusatzes vom 23, Juli 1847 nicht ferner behauptet, im Wesentlichen auf dasselbe, was ^Seitens dieses Ministeriums im Jahre 1862 und später erklärt worden ist. Hiernach nimmt dasselbe zwar auch die unmittelbar wirkende Kraft der Verfassungs-Artikel 4. und 42. an; es folgert aber aus Art. 112., daß auf dem Gebiete des Nnterrichtswesens bis zum Erlaß deö seit 18 Jahren in Aussicht gestellten Unterrichts- Gesetzes alle bisher für dieses Gebiet bestandenen gesetzlichen Bestimmungen, namentlich also das Gesetz vom 23. Juli 1847 in Kraft geblieben seien, daß außerdem aber die Vorschrift des Verfassungs-Artikels 14. die Berücksichtigung des konfessionellen Zweckes der einzelnen Lehr - Anstalten fordere. (cfr. Stenographische r Bericht der Plenarsitzung vom 18. Aug. 1862 S. 1287.) Die Kommission vermochte diese früher ausdrücklich geltend gemachte und bis jetzt nicht zurückgenvmmene Ansicht der Staats- Regierung nicht zu theilen. - Darüber war zwar Einvcrsiändniß vorhanden, daß, wo Statuten und Stiftungen oder der hierauf beruhende konfessionelle Charakter der Lehranstalt die Zulagung von Juden ausschließe, diese Ausschließung allerdings gerechtfertigt und geboten sei: allein abgesehen von diesen für den einzelnen konkreten Fall zu . prüfenden Verhältnissen müsse an der, früher vom Abgeordnetenhause wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht festgehalten werden: daß Art. 112., wie sich aus dessen Vergleichung mit Art. 109. ergebe, sich nur auf die Art. 20—26. beziehe, daß dadurch eine Suspension der Art. 4. und 12. für das spezielle Gebiet des .Unterrichtswesens habe weder erfolgen sollen noch erfolgen können, daß vielmehr diese grundrechtlichen Bestimmungen der Art. 4. und 12. unter allen Umständen und auf allen Gebieten der Staatsverwaltung sofort in „aktuelle" Gültigkeit getreten, mithin die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juli 1847 aufgehoben seien, und es wurde hervorgehoben, daß sogar das verheißene Unterrichts-Gesetz, wenn es erscheinen werde, immer auf die grundrechtlichen Bestimmungen der Art. 4. und 12. sich zu gründen haben werde Selbstverständlich werde die nach Art. 14. angeordnete Berücksichtigung der christlichen Religion bei den mit der ReligionsÜbung im Zusammenhänge stehenden Einrichtungen des Staats überall da einzutreten haben, wo es sich um solche Einrichtungen handle. Der Berufung des Regierungskommissars auf Art. 24. der Verfassung wurde entgegengesetzt^ daß derselbe seinem Inhalte nach für die vorliegende Frage nichts entscheide, übrigens zu denjenigen Artikeln gehöre, deren Geltung auch nach der Auffassung der Staats-Regierung durch Artikel 112. suspendirt sei. 6. in Betreff des Ressortes des-Justiz- M inist erium s. Für dieses Ressort war es in den letzten Jahren wesentlich ein Grund, welcher gegen die Zulassung von Juden zum Richteramt geltend gemacht wurde. Von dem unbestritten richtigen Grundsätze ausgehend, daß nur derjenige als „befähigt" zur Uebernahme eines Amtes erachtet werden könne, welcher säm m tl ichen Pflichten des Amtes zu genügen im Stande sei, wurde hervorgehvben, daß das bei den Juden in zweifacher -Richtung nicht der Fall sei; denn dieselben seien: 1) nicht in-der-Lage, an den jüdischen Sabbathen und Festtagen ihre Amtspflichten zu verrichten, Md sie seien ' 2) überhaupt nicht befähigt, christlichen Personen einen Eid abzunehmen. Der erstere Grund ist offenbar nicht zutreffend. -Abgesehen nämlich davon, daß dieser Grund weit über die Grenzen der Justizverwaltung hinausgehend, alle Staats- und Kommunal- Aemter umfaßt, weil bei keinem der Sonnabend von der Vornahme vön Amtshandlungen ausgeschlossen ist, so daß also, wenn dieser Grund zutreffend wäre, ein Jude überhaupt gar kein Amt übernehmen könnte, und abgesehen davon, daß nach den von den Obergerichten erstatteten Berichten — (cfr. Stenographischer Bericht über die Plenar-Sitzung vom 1. Juli 1862 S 447.) . . und nach der, von verschiedenen Kommissions-Mitgliedern bezeugten täglichen Erfahrung die jüdischen Auskultatoren, Referendarien und Assessoren auch an den Sabbathen ihre Amtspflichten erfüllen: so widerspricht jener Grund sowohl dem ausdrücklichen Staats-Gesetze, als den Elementen aller Rechtsordnung. Rach Art. 12. darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheiten kein Abbruch geschehen. In dem Wesen der staatlichen Rechtsordnung aber ist es begründet, daß Derjenige, dem der Staat ein Amt übertragen hat, dessen Pflichten erfüllen muß, daß diese Pflichterfüllung vorkonrmendenfalls durch Zwang herbeizuführen und daß es Gewissenssache des einzelnen Beamten ist, die Erfüllung seiner Pflichten mit seinem Glauben in Einklang zu bringen. Es wurde darauf hingewiesen, daß der Staat jüdischen Soldaten gegenüber aus der Sabbathheiligung auch keineswegs einen Grund entnommen habe, sie nicht Soldat werden zu laff.n. Es scheint auch, als wenn die Staats-Regierung diesen ersteren auf der Sabbathheiligung beruhenden Grund in neuerer Zeit nicht weiter aufrecht erhalten wolle, er ist wenigstens seit dem Jahre 1862 nicht wieder ausdrücklich geltend gemacht. Aber auch die zweite, die Eidesabnahme betreffende Ausführung der Staats-Regierung erschien,der Kommission als keineswegs zutreffend. Zunächst findet dieselbe für andere Aemter der Justiz-Verwaltung, außer den Richterstellen, überhaupt keine Anwendung. Staat s-An walte. Rechts - Anwälte und Notare kommen nicht in die Lage, Eide abzunehmen; in den letzteren Aemtern sind nun zwar Juden vielfach augestellt; als Staats-Anwälte haben aber, soviel bekannt, Juden keine Anstellung erhalten; ob jüdischen Referendaricn oder Assessoren ihres Glaubens wegen die Anstellung in der Staats-Anwaltschaft versagt ist, ist nicht bekannt, auch nicht Gegenstand der Petitionsbeschwerden. In Betreff des Ri ch tera mtes ist zunächst hervorgehoben, daß es das christlich religiöse Gefühl verletze, wenn ein jüdischer Richter einem Christen einen Eid abnrhme. Diese lediglich subjektive .Auffassung vermochte die Kommission nicht zu theilen; sie war vielmehr der Ansicht, daß die Abnahme des Eides durch einen, als Vertreter der Staatsordnung austretenden Richter', wenn sie in würdiger Weise erfolge, ein Akt sei, der für das sittliche und religiöse Gefühl eines Jeden, welchem Glauben er auch immer angehöre, nicht verletzend, sondern erhebend und die Gewissen-- Hastigkeit anstrengend, wirke. Dasselbe gelte von der, der Eidesleistung vorhergehenden Admonition. Auf den religiösen Glauben des Richters — nahm die Kommission ferner an — kommt es auch nicht an; es sei weder in den Gesetzen vorgeschrieben, daß der Richter und Eidesleistende immer derselben Konfession angehören mußten, noch werde dies durch die rechtliche Natur der Eidesleistung und die Qualität der Amtsfunktivn des Richters bedingt, insofern, wie in früheren Jahren namentlich von den Abgeordneten Wentzel, v. Vincke, Simson und Anderen überzeugend nachgewreftn sei, die amtliche Thätigkeit des Richters bei der Eidesleistung wesentlich' eine amtliche Beurkundung sei. Ganz zutreffend sei darauf hingewiesen, daß noch heut evangelische und katholische Richter peomisoue. katholischen, evangelischen oder dissidentischen Parteien Eide abnahmen, daß bis zum Erlasse des Gesetzes vom 9. August 1835 evangelische Richter den katholischen Parteien in der Formel: „so wahr mir Gott helfe , die Jungfrau und Mutter Gottes Maria

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