Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 10 (5.3.1861)
- Date
- 1861-03-05
- Page
- Seite 139 (sequence 11)
- Language
- German
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139 Falle der DMsiWf§^itzkkr^ksiehWMZ^''Sie Feststellung der doHödÄchtenWeMmmüWen^'gk^ jedem'einzelnen 'Falle durch Gemeindebeschlüß. besoldete Weamte'der Gemeinde find nur diejenigen, welche..vom Vorstande der Gemeinde als?ssylche 'angestelltfind.'~t,;§. fl5fc? Vie besoldeten Beamten der-Gemeinde,mit ' Ausnahme? der Rabbiner, -werden--nön« dem Vorfitzenden des Gemeinde-Vorstandes^ bei' ber5' Einführung in ihr Amt in Gegenwart der Repräsentanten-Versammlung .durch Handschlag an Eidesstatt, .verpstichtet.—: §. 58. . Die Wahl der CultuSbeamten ^Rabbiner und Vorbeter) erfolgt, vorbehaltlich der nach Z. H2.-des ^Gesetzes vom 23. Juli 1847 der Aufsichtsbehörde zustrhenden Einwirkung- -durch- Gemeindebeschluß. Bei eitiev solchen Wähl muffen mindestens zwei Dritttheile der Repräsentanten-Versammlung Anwesend sein und.'ist zur Gültigkeit derselben.eine StimmenMehtheit von mindestenszwei Kritttheilen erforderlich.- — § ^0. Das schriftliche- Gutachten der Rabbiner muß eingeh.olt werden: bei deN chew' öffentlichen-Gottesdienst ebetreffenden Am ordnungen, b; bei allen Anordnungen betreffend die von den Gemeinde-Beamten zu vollziehenden amtlichen religio^ sen Handlungenc. bei Anstellung von Vorbetern und Schochetim. > Die^ endgültige - Entscheidung bleibt - in Gemäßheit des §. 51.! des' Gesetzes vom 23. Juli'1-847 einem Gemeindebeschlusse überlassen.. Beschlüsse über die sä a. undp. gezeichneten Einrichtungen sind jedoch nur dann gültig, wenn sie vonper Repräsentanten-Versammlung bei einerAnwesenheit von. mind estenK siebzehn, Mitgliedern und durch Zustimmung - von zwei Dritttheilen, d^ Anwesenden gefaßt ^worden sind. I Diejenigen Streitigkeiten, - für.welche durch den §. 53. des Gesetzes vom 23.. Juli-1847 - ein Lesonderes Forum ängeordnet ist, können überhaupt durch Gemeindebeschluß nicht entschieden werden. — §. 60. Wegen Absetzung und - Auspension der besoldeten Beamten kommen die Allgemein gesetzlichen Vorschriften für. die Beamten einer Corporation zur Anwendung. — §.64. Nach Ablauf eines, jeden Perwallungsjahres werdenspätestens im Miosiat^Aprit, sämmtliche Kassenbücher abgeschlossen und der Rechnungsabschluß von dem Gemeinde-Vorstände der Repräsentanten-Versammlung vorgesegt, welche das gesammte Rechnungswesen, und zwar soweit daffelbe unmittelbar von i -dem Gemeinde - Vorstande, oder von - den Verwaltungs-Eommisfionen' der Gemeinde geführt wird, einer Prüfung'zu unterwerfen hat.:' Nach Erledigung der etwaigen. Monita hat sie dem Gemeinde-Vorstände Decharge zu ercheilM (§. 46. - des. Gesetzes vom 23. Mi ch847^)^ 77-7 §. 65. Der Gernelnde-Haushalts-Mat wirb eben so wie die Etats der V.erwastgngs-CvmmMWn auf drei Jahre aufgestellt und von dem- Vorstände der Gemeinde spätestens drei MongteZvor^MlaUsider.MaWeriode der Re» Prafentanten-Bersammluntz 'zur, Festsetzung vorgelegt/ Ist bei Beginn der-HauSh'altsPekiod'e der vorgelegtei Etat noch nicht, genehmigtes,) bleibt''bis zur Genehmigung desielben der alte' Etat in Kpast. DetGemeinde - Haushalts Ächt umfaßt- - alle voraussichtlichen? Einnahmefl ,;und^ Ausgaben in zwei- Abschnitten. Inrdemselben ist-: jed.eS Mal reine Summe zu bestimmen, welche dem' Gemeinde-Vorstände zur steiesi Vetfügüng M 66:'Nächdem der Etat durch Gemeindebeschlüß . festgestellt^worden, erfolgt' die'EinHWng^MlGMMde-Äiigöeder durch die SchätzungsFEo.mmMyV^iy^e^MW,..b.gß..MjMgM,.^^ peuljährliches MnkpMWM:L^3.tz0r7?774KSMB--bchtKgt, mit °/i2, -500—699 Thlr. mit ,?/i2, e.-7O0—899-Thlr. mit ^2/ d; 900—-^099 Thlr. m*0, 1000—1099 Thlr.. mit '7i5:, f.'U00^li:99 S^r.'. rait "^r.HrcS Thlr. und darüber beträgt, mit ihrem vollen EinkoMmen in Ansatz gebracht werden. Diejenigen Mitglieder-!),deren Einkommen unter 3Ö0 Thlr. eingeschätzt ist, wetdW als unvermögend erachtet, und Md der, BeMägsDsiiM enthoben ,: in. so fern.sie hieraus, unter.Verzicht..auf das •"<§&* ^eijrtt>e|!Da^ired|tCfi* fallskommen.sie. mit bem betrage,,kn,Ansgtz,. welcher einem Jahreseinkommen von:.390dfLhale.rn, entspricht und als geringster- Steuersatz^ festgestellt -Mach - Maßgabe der durch den'Etat - ermittelten Bedär:ftpmme^ wird der von., dem eingeschätzten . Einkömmen 'zMentrichtende^Prch centsgtz bestimmt, und hiernach. aufgestM, welche) dem Betrage ergiebt-j der; von jedem Gemeiyde-Mitglied'e zü echeben^ W -68. Die Beiträge-werden vierteljährlich' Mnnmerandp'AhWn. §:' O9.l Nachdem die Heberolle von' der ÄstffichLshehördefür vollstreckbar. erklärtworden,werdendie.rückständigeuVeiträge-auf Antrag des Gemeinde-Vorstandes/ im Verwaltungswege eingezogen. ^— §.- - 78. Spätestens! b-Monäte nach Ablauf jedesVerwaltüngsjähres 'hat der GenieindeÄökständ eine Uehersichi des Gemeindehdüshälts vom' übgelaufen^n Verwaltungsjahre-, ssowik) eine. Zusammenstellung der»,im Laufe -dieser Zeit erfolgten Gemeinde-Beschlüsse -denGemeinde- Mitgliedern mitzütheilen.^- ... . rr: A tAtmiw. v. o.?-v .ü.|. i:) , ■ -ÄM_• Uvi':: •' ii j-r f; J;;-y -!! '< t, ‘f j rj h ] c.V ' ,t'fomnhS •* ■ 10**