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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-08-29 · Heft 36 (29.8.1859) · p. Seite 522

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 36 (29.8.1859)
Date
1859-08-29
Page
Seite 522 (sequence 10)
Language
German
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von der Gckeral- Commission', beziehungsweise von den einzelnen Conferenzen angeordnet, werden. §. 9. Schwere EEankuck^sfälle in der Familie eines Lehrers werden alsbald dein betreffenden Vorstände und durch diesen der General - Commission angezeigt , um im Falle der Nokh eine Beisteuer bei dem gefammten Lehrerstande zu veranlassen. Ein zu gründender Penfionsfond wird zur sofortigen Aufgabe der Corporation angestrebt werden. i §v 10. Eben so sollen. Lehrer-Wittwen und Waisen Unterstützungen auf ' diese Weisezu TM werden , bis eine desfallsige Wittwenkasse gegründet sein wird. K. 11. Der freiwillige Austritt aus der Conferenz ist gestattet, der Betreffende darf aber in keine Conferenz des Großherzogthums wiederaufgenommen werden, weshalb dessen Austritt bekannt gemacht wird; .Anders , aber ist eö bei Versetzungen, wo : alsdann der. Betreffende in die Conferenz des respectiven Bezirks ohne weitere Leistung ausgenommen werden muß. §. 12. Der freiwillig Austretende oder Ausgeschlossene verliert, alle Ansprüche an das Vermögen der Conferenzkasse, so wie alle bisher gehabten Rechte an dieselbe. Wer sich eines auffallenden, unwürdigen Betragens schuldig macht, wird auf Antrag, der Conferenz von der Commission ausgeschlossen. §. 13. Die Mittel zur Erreichung der in den Statuten .angegebenen Zwecke werden gewonnen durch die Einkaufsgelder, durch die jährlichen Beiträge,' durch den Zinsenertrag der angelegten Capitalien, durch Geschenke und Vermächtnisse. §. 18. Die General - Commission besteht aus fünf Mitgliedern,, gewählt durch die Bezirks-Vorstände auf die Dauer von drei Jahren. §. 24. Beschwerden einzelner Conferenzen unter einander oder einzelner Mitglieder entscheidet die Commission nach Anhörung der Betreffenden, so wie sie auch über das Betragen der einzelnen Mitglieder wacht, vorkommenden Falls eine den Gesammtlehrerstand entwürdigende Handlung der betreffenden Staatsbehörde zur Anzeige bringt. §. 25. Sie giebt das Thema zur Berathung bei deN einzelnen Conferenzen und empfängt von den Vorständen > daß Resultat derselben, worauf sie geeignet entschließt. §. 27. Durch dieses Institut soll der Gesammt-Leh- ■ rerstand zu einem eng aneinander geschlossenen organischen lebenskräftigen und lebensthätigen Lehrerkörper gebildet 'werdeninnerhalb dessen ihm das Bewußtsein, einem großen Ganzen anzügehöreit, zum Streben nach eige-; nev Fortbildünß, nach - Kndm' -KestttÄ^n, 'fMeck' Äande^gebührenden Betragen aneifern, so wie zur Verbreitung zeit^ gemäßer religiöser Bildung unter der ihm anverirauten Jugend befördern-soll. ,; '; : ' Es werden dadurch die israelitischen Lehrer zur Aneignung von Collegialität Unter sich, so 'wie zur Behauptung -einer Achtun'g gebietenden SMuD' nach Austen gezwungen sein. v:;:ilr:'; Jeden Verstoß dagegen 'werden die Vorstände^ resp. Commission rügen und nach Befund der'Sache'zür Kenntniß der Regierungsbehörde bringen, damit der Unwürdige bestraft- resp'/ aus dem Lehrerstünde entfernt werde, damit ferrier durch das entehrende Betragen'ei nz e'lner Lehrer nicht den gesäckckten Lehrerstand Entehrung und Herabwürdigung treffe. ' 28; Nicht vorschriftsmäßig geprüfte) dennoch als Lehrer füngirende Sübjette sollen alsbald der betreffenden Regierungsbehörde zür Entfernung von ihrem Posten namhaft gemacht werden.*) ' ’ ■■■"'■ *) Die §§. 24., 27. und 28. scheinen uns denn doch einen delatorischen Charakter zu haben, der kaum zu billigen. Daß der Lehrerstand unwürdige Mitglieder ausstößt, ist eine häkliche Sache, da er sich hiermit zum Richter auss wirft, aber ist noch zu rechtfertigen; daß er aber „zur Bestrafung bei der Staatsbehörde" .anzeigen will — das scheintuns unwürdig? Redact. der A. Z. d. Jud.) A « z e i g e n. Rabbinats - Stelle. Für die israelitische Cultusgemeinde zu Csakathurn .(Croatien). wird ein Lehrer gesucht, der Ndr-ntn von autorisirten Rabbinen besitzt, und vorzüglich befähigt ist, religiös erbauliche deutsche Vorträge abhalten zu können. - Diejenigen, welche pädagogisches Wisse'«- haken;'-srhal^ ten den Vorzug. ‘ r? Mit dieser Stelle ist ein sirer Jahresgehalt von 500 Fl., freier Wohnung nebst den üblichen Emulumenten verbunden. / . . , Hierauf Resiectirende wollen ihre Offerten bis längstens Ende August l. I. an den gefertigten Eultüsvörstand franco einsenden. . - ■ Csakathurn, im Juli. 1859. ' :ii , . Der israelitische Cultusvorstand. Ein junger Mann, gepr. Rector,,z. Z. activ, wünscht zum 1. Octbr. e., ev. baldg.'gngemess.HirkungSkteiS in e. jüd. Gemeinde od. orthod! Hause. Frank.Off. z.tmpf. ist Hr. vr. Kahseriing- Berlin- Schönhauserstr., bereit.

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