Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-08-15 · Heft 34 (15.8.1859) · p. Seite 491

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 34 (15.8.1859)
Date
1859-08-15
Page
Seite 491 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
85% known words query
IRI
…/3224737-3226147-3226182--17926-3246864
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

m Köni'greichEachsendrweiterk seht dieBefugnisie -et Notare! und ertheilb denselben - manche t obrigkeitliche Functionen. Auch Juden können' das NotariatSamt bekleiden; blos ist die Restriction darin enthalten, daßr jüdische Notare, wenn fie einem Ehristen neu Eidmilder' christ!i ch - p o fiel ve^n F o r m 0 k abzunehmen chäben^ solcheMnichtHürftnp" In diesem Falle haben ste einen christlichen Notar herbeizuziehen oder bloS^ dieMerpstichtung ldeS Betreffenden an- Ei-' deöstatt vorzunehmen. -- Man ersieht hieraus, daß/ so 'lange nicht eine für alle Confessionen gleichmäßige Eidesformel - 'eingeführt - ist, auch "der wohlwollendste Gesetzgeber Restrietionen in der principiell angenommenen Parität machen muß. ° Preußen« Prenzlau, 20r Juli. (Privatmitth:) Seit einer langewMeihe - von- Jahren herrschte bei dem hiesigen Gymnasium, abweichend von so vielen anderen, zur Beseitigung des ConflictS zwischen der Schule und der! Synagoge -die' ausgleichende humane Einrichtungdaß die jüdischen Gymnasiasten zwar auch am. Sonnabend an dem Unterrichte Theil nahmen, für die Dauerdes Gottesdienstes hingegen vom Schulbesuche dispensirt wurden. . - Im Monat Januar d. I. eröffnete ihnen aber der Director, daß das KöniM Provinzial-Schulcollegium diese Dispensation füri unstatthaft erklärt hätte. ~ - Da hielt ich es-für eine dringende Pflicht, gegen diese unsere Gewtffensfreiheit verkümmernde und der religiösen Erziehung unserer Jugend höchst nachtheilige Maßregel an. die- Gerechtigkeit und Humanität unseres jetzigen EultuSministerS zu appelliren, und empfing auf meine deSfallfige Vorstellung folgenden Bescheids " / - „Auf Wohlgeboren Eingabe vom 27. Fe- „bruar e., welche von dem Herrn Minister der geist- ,-lichen, Unterrichts- Und Medicinal - Angelegenheiten „an uns zu Ihrer Bescheidung abgegeben worden ist, „benachrichtigen w?r Me, daß in den Fällen, wo die „Eltern jüdischer Schüler bei uns um Dispensation „ihrer Söhne vom Schulbesuche für die Stunden des „sonnabendlichen Gottesdienstes oder für den ganzen „sonnabendlichen Unterricht nachsuchen, die gedachte „Dispensation ertheilt werden wird > wogegen die „Schule keinerlei Verantwortung für dieaus derar- ^,tigen SchulverfäuckMen -bet reu betÄMÜMiSchü- ,-lern entstehenden Folgen übernimmtt r>il' ' ,-Berlin, den^l4. Mai 1859? j "--Königliches Schul- ^Collegium^ der- Provinz - vi-'. -t.-; "BrMenbürg?!' I : v; ■ - '' stez: Heinvörf?' : - AN > i-rnv - den'Rabbiner Herrn vi. Läzavüs - .! r -Wohlgeboren zu j : " “ Ptenzlaü. : ■■ j *6; 2889.. - •'* -i j Auf eine wiederholentlichevon den Vätern, refpp Vormündern der.jüdischW GYmnästästen'ittitunter^eichL! nete Collectiv-Petilion, in welcher ich sür den Sabbath , eine-ÜüsLdio -AotteSdiLnMcheA StuüVch beschränkte, sü!v j die Kesttago-Hingegen eitie gMjlichelD'r j sal io n vom Schulbesüche beantragte',! erhielt, ich «ittk \ gewährende Antwort, datirt den 14. "Juli 1859^Nö? i 3557. .'!"! - >2.• Lä'zarü!8.;{^ l :o*x'f vr3 m'lod' nui ml! Berlin, im Juli. (PrivatMitth.) - ’ DaS Jülihest {des- „EentMlblatteS für diegesammte U n te rM'ch tS - verwal tung"-enthält l schülwefen" eine,-Zusammenstellung! tki Nlr Preußen \ geltenden Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich ' der Erziehung der Kinder aus gemischten Eheni" ' 2)al nach entscheidet 1) über die Erziehung der Pflegebefoh-? lenen, welche aus rechtsgültigen) Ehen geboren sind, zunächst der übereinstimmende Wille der Eltern/ Olmüs- {ftn uneheliche Kinder bis zum vollendeten 14p Jahre - in der Religion der Mutter erzogen werden; eitle AuS- : nähme ist nur statthaft, wenn der Vater ein Christ' die Mutter aber einer andern Religionspartei züge-; tha» ist. -- (WaS heißt das „es ist ust ätthaft?" Darf eS -auch anders sein? darf die jüdische Mutter ihr uneheliches Kind auch in der jüdischen Religion erziehen? oder muß es in-M lchrtstliWyÄerzdgen werden? Der neulich in diesen Blättern, ange- 1 führte Fall erweist nurdaß eine Mutter litch^gei zwungen werden kanst,^^'den christlichen Aäter^bS Nndes anzugeben, aberWennM dies aüs'ÄderÄ Grüri-' ' den, z. B. der Alimente wegen oder dgl. mußte, er-; folgt daraus die Röthigllng, Hr Kliid^^ emer andern Religion als der ihrigen zu erziehest?.. Dies" ist ' die Frage, die der gegenwärtige GeftMbxp »och nicht - entschieden beantwortete hat. Die Redactiow der: Attg.j . ^Ztg.'d. Jud.s

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.