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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-01-01 · Heft 1 (1.1.1856) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 1 (1.1.1856)
Date
1856-01-01
Page
Seite 3 (sequence 3)
Language
German
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8 3 daß -die Mag- - nur, so itzrftMi werden konnte in reim Gemeinde,. welche keinen^ Rabbiner Oer Prediger;• übe-rhauptkeinegeistliche Instanz .über, den Chasan hinMsschat,! und)es gchört/zu den charakteristischen Zügen -der; Jetztzeit, daß selbst'in solchen Gemeinden-j Cultus-/Reform - Frage aufgeworfen: und von Wichtigkeit ist.'- Es kann dies natürlich.nur da .stattfinden^ wo. die Cultuseinrichtungen 'dev Gemeinde gänzlich, überlassen sind; wie in Preußen,: Besprechen , wir nun die Frage in ihren verschiedenen Phasen, - -Das Gesetz (von 1847) will bis zur Abfassung -des Statuts die Cultußeinrichtung der Vereinbarung zwischen Vorstand und Repräsentanten übergehen,, im Statut kann nun) dies -beibehalten oder eine andre Norm aufgestellt werden, wobei es. darauf ankommt, ob diese letztere vom Oberprästdentey, der, das. Statut, zu genehmigen hat,, gebilligt wird.;; - .;; .1) Von vorn, herein wird nun da, wo ein Rabbiner, Prediger oder Religionslehrer ist, das Statut die Bestimmung enthalten müssen, daß den . Berathungen des Vorstandes und der Repräsentanten, sobald sie den Cultus betreffen, der genannte ,,Cultusbeamte" zugegen und in allen Punkten seine Meinung gehört werden muß, ohne daß er mit abftimme. Der jüdische Cultus ist etwas Gegebenes, über das Niemand Autokrat sein darf; wenn nun, seitdem die Stabilitätaus. den Gemeinden geschwunden, Veränderungen vorgenommen, werden, so darf keine einzelne Persönlichkeit,: und sei: es auch die in der Gemeinde, welche über solche Gegenstände, am besten unterrichtet und ste im Zusammenhang mit der ganzen Religion zu betrachten und zu würdigen am' befähigtsten ist, der Rabbiner oder dergleichen, dieselben allein in seinen Händen haben. Darum dürfen Cüliüs- Veränderungen nicht allein in der Hand deS Rabbinest liegen, ja er soll, um nicht zu sehr als thätige Partei zu erscheinen, nicht mit abstimmen. Hingegen wäre M sehr zweckwidrig, eine Veränderung vorzunehmen,-ohne-Dennzu. hören, Lei dem die Sachkenntniß und.. ein höheres. Jytexeffe vorhanden. Im Uebrigen hat der Rabbiner Gelegenheit genug, sich vor der Gemeinde auszusprechen, ohne damit die Kanzel zum Schauplatz unangemessener' 'Polemik zu machen. 2) Bei Beschlüssen' über CultuS - Veränderungen im Vorstande wie bei best Repräsentanten muß nicht die simple Majorität,! sondern eine Zwei-Drittel-Majorität erforderlich sein.; Es ist dies kein Compliment, welches der bloßen Stabilität zumachen, sondern weil eine Cultus - Veränderung nur Hann eine Berechtigung, eine Wirkung und die. AMsichhHnö,,j-^inew.MulPf in der Gemeinde hervorzuruftn, ein so allgemeines Bedürfniß ist, daß dieses, sich mindestens in der Zwei-.Drittel- Majorität abfpiegelt^ 'Es ’fymmt histzu.^ daß in dxr Regel die stabile Partei im 'Vorstand. 'uüh''.'desi' Reprä'^ sentastten' diel weniger vertreten ist, und aüi Ende''Cultus-Veränderüngeu wehr' die stabile Partei beruhten' als Ändere, die dien"Gottesdienst ' selten'besuchen. ' Z) Äenii ' aber EultuS - Veränderungen der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten zuftehen sollest: so darf der. Gemeinde doch. nicht. alle Influenz entzogen sein. Gemeinde- Versammlungen hät uns' die Erfahrung' nicht als angemessen erwiesen. Die jüdischen Gemeinden bestehen aus zu vielen heterogenen Elementen, als daß eine Gemeindeversammlung zu einem guten Ziele führen kann. Sie giebt gerade Gelegenheit,'du Leidenschaften zu wecken.' Entweder' eine Partei blM weg, und dann ist die Versammlung nutzlos f oder nllki Richtungen sind zugegen, und dann kommt eS^ zum'offenen' Bruch, und die Gegner radomöttiirest' ssch etff'reH ist‘' ihre'' ^ätteistellung' histtiy.^''Ätt.d' finden "es vieliiteH angemessester, 'Naß;/ bedor' dine EultuS - Bmänderüng mS Leben ttete;" welche'zwischen ' Vorstand'' und' Rthxastntänten vereinbart ist, sie durch Anschlag am Eingang der Synagoge der Gemeinde bekastnt gemacht wird. / Ein Jeder in der Gemeinde hat nun Lid Gelegenheit', ^dem Vorstande seine Ansicht und Wünsche' auszusSrecheW' 'Findet sich in einem Drittel der stimwberechMest Gemeinde- Mitglieder entschiedener Widerstand' gegen die Veränderung: so muß das mötivirte Gutachten' des Ortsrabbmen', so wie das Gutachten zweier anderer Näbbinen^ von deniÄ der Vorstand einen, die Beschwerdeführer'einen'zü''w8hlen, eingeholt'werden. Billigen diese drei Gutachten die Veränderung, so tritt sie ein; mißbilligeri ' alle''^rei'die^ selbes so fällt sie weg; ist untstc 'den'drei' Gutachten oder zwei dissentirende, so wählen die Repräsentastten ^ehst stimmberechtigte Mitgliedes aus der' Gemeinde,'die Frage wird noch einmal' dis cutirt, und dieZwei -Drittel- Mehrheit der Anwesenden entscheidet. ' ' Dies ist der ModuS, welcher uns nach allen'Seiten hin gerecht, besonnen,' mäßig erscheint, ustd wodurch" allen Instanzen Äna ästgemessene Beachtung geMllkk'ÄE'' (Fortsetzung folgt.) ' 1*

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