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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1845-04-14 · Heft 16 (14.4.1845) · p. Seite 230

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
9 (1845)
Issue
Heft 16 (14.4.1845)
Date
1845-04-14
Page
Seite 230 (sequence 2)
Language
German
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280 Denkschrift über die Verhältnisse der Juden im preußischen Staate. Zn Folge der Allerhöchsten Bestimmung vom 30. August 1816 Inhalts deren die Verhältnisse der in den wiedererworbenen und neu akquirirten Landestheilen sich befindenden Juden in der Lage, in welcher sie bei der Besitznahme angetroffen worden, ferner verbleiben sollten, bestehen zur Zeit in dem preuß. Staate zwanzig und mehrere Iudcnverfassungen. Diese beruhen zum Theil noch auf mittelalterliche Ansichten, gelten in der Regel nur für kleine Distrikte, oft sogar nur für einzelne Orte, und beschränken durchweg die Juden in ihrem Verkehr dermaßen, daß wenn einer derselben den Fuß aus dem ihm angewiesenen Bereiche heraussetzt, derselbe als ein fremder Jude behandelt wird und sich auf die Rechte die er in seinem Bezirke genießt, nicht berufen kann. Ein solcher Bestand der Dinge erscheint den zum neunten Provinziallandtage versammelten Ständen weder dem Geiste der Gesetzgebung, welcher das Edikt vom 11. März 1812 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in's Leben rief entsprechend, noch der allgemeinen Wohlfarth förderlich. Die Stände vergegenwärtigen sich, wie verschieden der Kulturzustand der Juden in den alten Provinzen, von dem der Juden in einzelnen wieder erworbenen LandeStheilen ist, welchen Aufschwung der Verhältnisse der Juden in jenen das Edikt vom 11. März 1812 zur Folge gehabt. Sie gewinnen dadurch Ueberzeugung, daß wenn auch die eingegangeuen zahlreichen Petitionen städtischer Korporationen und jüdischer Gemeinden um gänzliche Emanzipation der Inden zur Zeit nicht nachgegeben werden kann, es doch im Interesse des Staats und der in demselben wohnenden Juden liege, daß sämmtliche in einzelnen Landestheilen bestehende Iudcnverfassungen, bis auf die in den Rheinprovinzen geltenden, welche den Juden bereits ausgedehntere Rechte einräumen, so bald als möglich aufgehoben werden, und das Edikt vom 11. März 1812 allgemeine Geltung erhalte. In Beziehung auf Letzteres finden wir noch Folgendes zu bemerken: 1) Tie Bestimmung des §. 8 welcher lautet: „Sie können medizinische, Lehr-, Schul- und Gemeindeämter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten," ist durch eine allerhöchste Kabinetsordre vom 18. August 1822 (Gesetz S. H. 224) in Beziehung auf die Lehr- und Schulämter aufgehoben worden. Daß materielle Gründe für deren Aufhebung Vorgelegen haben läßt sich nicht annehmen, weil sie sonst überhaupt nicht getroffen wäre, es viele akademische und Schulämter giebt, bei welchen es nur auf das Talent, nicht die religiöse Anschauung ankommt, und auf solche/ die wirkliche Anstellung von Juden bei der allgemeinen Fassung obiger Bestimmung hätte beschränkt werden können. Sind cs aber äußere Verhältnisse gewesen welche die allerhöchste Kabinetsordre vom 18. August 1822 herbeigeführt haben, so ist zu erwägen, daß seitdem ein Vierteljahrhundert wieder verflossen ist, während dessen die jüdische Bevölkerung mit der christlichen in ihrer günstigen Entwickelung bedeutende Fortschritte gemacht hat, und jetzt die christliche Jugend nicht mehr Abneigung finden würde sich jüdischen Lehrern unterzuordnen, die christlichen Lehrer nicht mehr Bedenken tragen würden, jenen sich als Kollegen beizuordnen. Im Interesse des Staats dürfte es liegen, alle Kräfte und Talente seiner Mitglieder für seine Zwecke sich nutzbar zu machen, und aus diesem Grunde angemessen sein, daß die Disposition des H. 8 des Edikts aufrecht erhalten resp. wieder hergestellt werde. 2) Rach §. 23 daselbst soll das eidliche Zeugniß eines Juden in solchen Kriminalfällen, in welchen die Strafe die den Angeschuldigteu treffen kann, eine Geldbuße von 50 Thlr. oder sechswöchentliches Gefängnis; übersteigt, selbst wenn er sich freiwillig dazu entschließt, nicht volle Beweiskraft haben. Diese Bestimmung entbehrt anscheinend allen Grundes. Tenn immerhin mag, wie der Justizminister in dem Reskript vom 20. Mai 1812 (v. Kamptz Jahrb. Bd. I. S. 60) sich ausdrückt es anzunehmen sein, daß der Jude in den bezeichneten erheblichen Kriminalfällen nach den Grundsätzen seiner Religion zu eidlichen Zeugnisse nicht gezwungen werden können, so ist damit doch noch nicht bewiesen, und wird auch wol nicht bewiesen werden können, daß die jüdische Religion die Ablegung eines eidlichen Zeugnisses in gedachten Fällen verbietet. Dies aber vorausgesetzt, dürfte, wenn ein Jude sich ohne Zwang zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses versteht, darin gerade ein Grund für die Glaubwürdigkeit desselben zu finden sein. Die Bedeutsamkeit einer Kriminaluntersuchung und Strafe läßt sich nach Geld oder der Dauer der Haft im Allgemeinen nicht bestimmen. Sie hängt in jedem einzelnen Falle von den individuellen Verhältnissen des Angeklagten ab und kann auf die Glaubwürdigkeit eines jüdischen Zeugen um so weniger von Einfluß sein, als derselbe zur Zeit seiner Vernehmung ncch nicht weiß, in der Regel es auch nicht einmal ungefähr zu beurtheilen im Stande ist, welche Strafe von dem Richter später ausgesprochen wird.

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