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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1919-04-01 · Heft 4 (April 1919) · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
15 (1919)
Issue
Heft 4 (April 1919)
Article
Auf welchen Personenkreis hat sich eine Kriegsteilnehmer-Statistik der Juden zu erstrecken?
Date
1919-04-01
Page
Seite 57 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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57 - berufen sind, bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages der Entlassung; C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. In einem Dienst- oder Vertragsverhältnis beim Heer oder bei der Marine haben sich diejenigen Personen befunden, die nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sondern auf Grund privatrechtlicher Abmachung dort in Beschäftigung gestanden haben. Will man in ähnlicher Weise wie beim aktiven Heer zwischen mobil und immobil eine Unterscheidung machen (vergl, hierzu Wassermann-Erlanger „Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts", 3. Auflage, S. 266 ff.), so kann man bei denjenigen Personen, die sich in einem Vertragsverhältnis beim Heer oder bei der Marine befunden haben, in Anlehnung an § 155 Militärstrafgesetzbuchs wieder diejenigen Personen ausscheiden, die sich beim ,kriegführenden" Heer und bei der „kriegführenden44 Marine befunden haben und diejenigen, bei denen diese Voraussetzung nicht gegeben ist. Kriegführendes Heer im Sinne dieser Be- "sßinmung sind liäcrT~der Rechtsprechung des Reichsmilitärgerichts, Band 19, Seite 265 ff. nur diejenigen Heeres- und Marine-Teile, die zum Kampf gegen den Feind -~ sei es im Felde, sei es bei der Verteidigung heimischer Festungen — bestimmt waren, eine Rechtsprechung, die sich ihrerseits wieder ziemlich eng an die Klassifizierung, die das Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt S. 328) in seinem §2 macht, anschließt. (Vergl. Wassermann-Erlanger am angegebenen Ort). Scheidet man innerhalb des erwähnten Gesamtpersonenkreises unter dem aktiven Heer diejenigen Personen aus, „die zu den mobilen oder gegen den Feind verwandten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer armierten oder in Armierung begriffenen Festung gehört haben" (sc. die beiden letzteren Kategorien natürlich nur insoweit gemeint, als sie nicht ohnedies mobil waren), und fügt hinzu „die Personen, die sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnis beim kriegführenden Heer oder bei der kriegführenden Marine befunden haben", so hat man denjenigen Personenkreis, dessen Anarphörige als Kriegsteilnehmer " ö ~ o o im engeren Sinne bezeichnet werden können. Es sind dies diejenigen Personen, die, wie man sich vulgär ausdrückt, „im Felde" waren, oder Gefahren und Anstrengungen auf sich genommen haben, daß sie solchen Personen gleich geachtet zu werden verdienen. Zur Statistin der polnischen Jaden in der zweiten Hfilfte des 18. Jahrhunderts. Von Dr. N. M. G e 1 b e r, Wien. Die statistischen Angaben, die wir in den Quellen finden, sind von einander sehr verschieden, zumeist auch unrichtig. Der Abgeordnete des „vierjährigen Landtages" Bütrym owicz glaubt, daß die Juden den 8, Teil der Gesamtbevölkerung,1) das x) B ü trymowicz entnimmt diese Zahlen der Broschüre: Zydzi Komeczna potrzeba reformania Zydow. Warschau 1785, S. 3.

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