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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1919-04-01 · Heft 4 (April 1919) · p. Seite 56

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
15 (1919)
Issue
Heft 4 (April 1919)
Article
Die Geisteserkrankungen bei den Juden in der Schweiz
Date
1919-04-01
Page
Seite 56 (sequence 5)
Language
German
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- 56 den Gruppen der konstitutionellen und sogenannten einfachen erworbenen Psychosen mehr Kranke, während sie auch hier sehr wenig Alkoholiker liefern. Dagegen sind hier die Juden in Bezug auf die angeborenen Psychosen und die senilen Dementien besser gestellt. Auch bezüglich der Paralyse scheinen die Juden nicht besonders übel daran zu sein, während über die Verbreitung der Epilepsie bei ihnen die Statistik keinen Aufschluß gibt. Auf welchen Personenkreis bat sich eine Kriegsteilnehmer-Statistik der Juden zu erstrecken? Von Rechtsanwalt Dr. Rudolf W Zweckmäßigerweise wird eine Kriegsteilnehmer-Statistik der Juden den Begriff der Kriegsteilnehmer im weitesten Sinne verwenden, da dann immer noch die Möglichkeit gegeben ist. einzelne Kategorien, die in diesem Begriff an sich enthalten sind, für bestimmte Sonderzwecke auszuscheiden. Dabei wird sie an den Erfahrungen nicht vorübergehen, welche die bürgerliche, die militär - strafrechtliche und die militär-verwaltungsrechtliche Gesetzgebung mit der Verwendung des Begriffs „Kriegsteilnehmer" gemacht hat. Diese Erfahrungen haben neuerdings dazu geführt, daß in Anlehnung an die Verordnung über eine militärische Amnestie vom 7. Dezember 1918 folgender Begriffdes Kriegsteilnehmers aufgestellt werden kann: Kriegsteilnehmer im weitesten Sinne des Wortes ist, wer während des Krieges, wenn auch nur zeitweise, zum aktiven Heer (§ 38 des Reichsmilitärgesetzes) oder zur aktiven Marine oder zu den Schutztruppen gehört oder sich in einem Dienst- oder Vertragsverhältnis beim Heer oder bei der Marine befunden hat. Wer zum aktiven Heer gehört, bemißt sich nach § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 45). Danach gehören hierher: A. assermann, München. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar 1. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation; 3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung Degmnt, willige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen Truppenteil an, sämtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus dem äktiverr Dienste; B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wiederentlassung; 2. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem sie ein- Th i n i ö Vi r\nr.FrPI - i^iiijUiil 1 ICJL

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