Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 5 (1909)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1909)
- Article
- Austritte aus dem Judentum und Uebertritte zum Judentum in Wien in den Jahren 1905 und 1906
- Date
- 1909-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 2)
- Language
- German
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— 16 — b) dem Alter nach 14-20 Jahre 20-30 Jahre 30-40 Jahre 40-50 Jahre über 50 Jahre m.; w. m. i w. m; w. m. | w. m. : w. 1905 1906 2 | 6 6 j 14 8: 32 10; 39 5 | 8 3 | 9 i 2; 7 3 : 1 2! — 2 \ — Auch in diesen beiden Jahren überwogen also bei den zum Judentum Uebertretenden die Frauen, und zwar diejenigen im heiratsfähigen Alter, so daß hieraus geschlössen werden kann, daß ein großer Teil der Uebertritte aus Heiratsrücksichten erfolgte, Korrigendinnen bei den Juden. Dr. Mönkemöller kommt in einer Arbeit „Statistischer Beitrag zur Naturgeschichte der Korrigendinnen* [Archiv für Kriminalanthropologie. 1908, Bd. 30, Heft 3 und 4], in der er die in der Hannoverschen Anstalt Himmelthür bei Hildesheim von 1878—1907 aufgenommenen Korrigendinnen statistisch behandelt, auch auf die Juden zu sprechen. Unter den 2994 Aufnahmen betrafen 2479 Evangelische, 300 Katholiken und 15 Jüdinnen; dabei werden die 15 jüdischen Aufnahmen von 6 Individuen bestritten, gegenüber 1920 Korrigendinnen überhaupt. Während sich nach Mönkemöller in der Provinz Hannover das Verhältnis der Konfessionen wie 130:19 :1 stellt, verändert sich das Verhältnis für die Korrigendinnen auf 165 : 33 : 1. Der geringe Prozentsatz, den die Juden zu den Korrigendinnen ste'len, entspricht ganz dem geringen Anteil, den sie überhaupt an der allgemeinen Kriminalität nehmen. Von den preußischen Korrigendinnen des Jahres 1904 waren nur 3, von denen des Jahres 1905 nur 2 Jüdinnen. „Es konnte dies", so führt Mönkemöller aus, „umsomehr befremden, als die Juden einen großen Teil der Berufe stellen, die im Umherziehen betrieben werden und deren Beziehung zur Vagabondage oft recht offen zu Tage liegt. Auch aber andererseits ist ja die Sinnlichkeit bei den Israeliten als altes Erbteil ihrer orientalischen Herkunft sehr ausgeprägt [wodurch bewiesen? Ref.] wie sich das schon in ihrer verhältnismäßig recht starken Beteiligung an der Prostitution ausspricht. Der Widerspruch löst sich zum Teil schon dadurch, daß dem Arbeitshause nicht die Prostituierten überhaupt verfallen, sondern diejenigen, welche die bestehenden Vorschriften übertreten. Bei der Intelligenz, die den meisten Jüdinnen zu Gebote steht, bei der Geriebenheit, die sie auszeichnet, ist die Annahme garnicht so fernliegend, daß sie eher wie ihre christlichen Berufsgenossinnen verstehen, auch noch im Einklang mit diesen Vorschriften zu bleiben, aber, wenn sie doch straffällig geworden sein sollten, der Polizei eher Sand in die Augen zu streuen vermögen. Und ebenso könnte man sich denken, daß, wenn bei ihnen der Drang zum Landstreichen vorhanden sein sollte, sie gerade durch einen dieser Pseudo-Vagabundenberufe diesem Triebe ein gesetzliches Mäntelchen umhängen könnten. Ausschlaggebend ist allerdings meiner Ansicht nach wieder die geringe Abhängigkeit vom Alkohol. Es ist ja bekannt, daß die Juden weniger dem Alkohol huldigen, und erwähnt man, daß gerade in den Übertretungen die der § 361 dem Arbeitshause zuführt, dem Alkohol eine weitgehende aetiologische Bedeutung eingeräumt •werden muß, so wird man neben dieser Unabhängigkeit vom Alkohol das Hauptmotiv ihres Fernbleibens von der Korrektionsanstalt ansehen. Selbst in den Akten unserer 6 jüdischen Korrigendinnen fand sich kein Anhaltspunkt dafür, daß sie sich von der Mäßigkeit entfremdet hätten.u Hoppe. r^===== Die Bevölkerung in der Kolonie rlong- Hongkong. kong betrug nach der Volkszählung am --_-"_-==^-.^---^.. 20. November 1906 328638 Köpfe, worunter 156 Juden waren. Literatur. Löb, Abraham. Die Rechtsüerhälfniffe der Juden im ehemaligen Königreiche und derjenigen Prouinz Hannoner, Frankfurt a. M., J. Kauffmann, 1908. — Preis Mk.3 — Eine einheitliche judengesetzgebung für ganz Preußen fehlt noch immer; und es ist nicht immer ganz leicht, den in den einzelnen Landesteiien herrschenden Rechtszustand im Zusammenhange darzustellen. Zu denjenigen Gebieten, welche ein ebenso kompl^zierteswie interessantes Judenrecht haben, gehört die Provinz Hannover. Hier gelten sowohl Bestimmungen des alten Königreichs Hannover als auch preußische und Reichsgeseize nebeneinander. Diese verschiedenen ineinandergreifenden Rechtsquellen systematisch zu verarbeiten und als eine geordnete Uebersicht des gesamten heute in Hannover geltenden Judenrechts darzustellen, war die schwierige Aufgabe L ö b s. Daß diese Aufgabe dem Verfasser so trefflich gelungen ist, ist um so mehr anzuerkennen, als ihm kaum nennenswerte Vorarbeiten zu Gebote standen, wenn man von den bekannten Werken Makowers (Gemeindeverhältnisse der Juden in Preußen) und Auerbachs (das Judentum und seine Bekenner in Preußen und in den anderen deutschen Bundesstaaten) absieht, in denen auch die Rechtsverhältnisse der Juden in Hannover kurz behandelt werden. Löb gibt zunächst einen historischen üeberblicküber die Entwicklung der Rechtsverhältnisse der Juden im vormaligen Königreich Hannover bis zu dessen Annexion und schildert alsdann den gegenwärtigen Rechtszustand, indem er das Verhältnis des Staats zur jüdischen Reiigionsgesellschaft, dieStellung der Landrabbiner sowie dieOrganisation und die Befugnisse der Synagogengemeinden an der Hand der einzelnen Gesetzesbestimmungen mit Heranziehung der Literatur und Juditkatur eingehend behandelt. Charakteristisch für die Judenverfassung der Provinz Hannover sind namentlich die weitgehenden Rechte der Landrabbiner, deren es drei (in Hannover, Hildesheim und Emden) gibt. Man wird auch mit Löb annehmen müssen, daß der Landrabiner Staatsbeamter ist B. B. Für die Redaktion verantwortlich: Rechtsanwalt Dr. Bruno Blau, Beriin. — Herausgegeben vom Bureau für Statistik der Juden, Berlin-Halensee. — Expedition und Kommissionsverlag von Louis Lamm in Berlin C. 2, Neue Friedrichstraße 61—-63. — Druck von E. Grüner, Bernau,