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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1905-01-01 · Heft 1 (Januar 1905) · p. Seite 5

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
1 (1905)
Issue
Heft 1 (Januar 1905)
Article
Eheschließungen zwischen Juden und Christen in Kopenhagen in den Jahren 1880 - 1903
Date
1905-01-01
Page
Seite 5 (sequence 1)
Language
German
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5 - Eheschließungen zwischen Juden und Christen in Kopenhagen In den Jahren 1880—1903. Von Julius Salomon, Kopenhagen. Bis zum Jahre 1849 waren Eheschließungen zwischen Juden und Christen in Dänemark eine seltene Erscheinung. Sie waren nur mit könig- . lieh er Bewilligung erlaubt, und zwar nur mit der Maßgabe, daß die Trauung durch einen christlichen Geistlichen bewirkt werden und die etwaigen Kinder dem evangelischen Glauben au gehören sollten. Durch das Grundgesetz von 1849 wurde volle Religionsfreiheit in Dänemark eingeführt. Das Grundgesetz statuiert die evangelisch-lutherische Kirche als Volkskirche, die als solche vom Staate unterstützt wird, aber es kennt auch vier sogenannte „anerkannte" Glaubens-Genossenschaften, nämlich Katholiken, Reformierte, Methodisten und Juden, deren Priester von Staats wegen berechtigt sind, kirchliche Trauungen mit voller bürgerlicher Gültigkeit vorzunehmen. Während für die Evangelisch-Lutherischen bis heute die Eheschließung nur durch kirchliche Trauung erfolgen kann, wurde durch Gesetz vom 13. April 1851 für Personen, die nicht zur Volkskirche, sondern zu einer der anerkannten Glaubensgenossenschaften gehören, sowie auch für Verlobte von verschiedenem Glaubensbekenntnisse die bürgerliche Trauung (Civilehe) eingeführt. Das Gesetz fordert als Bedingung für die Vornahme der Eheschließung zwischen Verlobten verschiedenen Bekenntnisses eine Erklärung derselben darüber, in welcher Konfession die Kinder erzogen werden sollen, wobei den Heiratenden die Wahl bleibt, ob sie die Kinder in dem Glauben des Bräutigams oder der Braut oder im evangelisch-lutherischen Glauben erziehen lassen weilen. (Spätere Abänderung dieser Bestimmung durch Uebereinkommen der Eltern ist gestattet.) Die Folge dieses Gesetzes ist, daß die meisten Ehen zwischen Juden und Christen im Wege der bürgerlichen Trauung stattfinden; nur ganz vereinzelt kommt es vor, daß die Geistlichen der Volkskirclie solche Eheschließungen vornehmen, falls die Eheschließenden sich bereit erklären, ihre Kinder in der Volkskirche erziehen zu lassen. Ueber die Anzahl dieser Art Ehen können keine statistischen Aufklärungen gegeben werden; ebenso fehlen statistische Daten über die vereinzelten Fälle, in denen bürgerliche Ehen zwischen jüdischen Männern und Frauen geschlossen sind, nachdem einer oder beide aus der jüdischen Gemeinde ausgetreten "waren, ohne in eine andere Glaubensgenossenschaft einzutreten. Die in der nachfolgenden Tabelle gegebenen Zahlen der Eheschließungen lassen deshalb diese Fälle außer Betracht, Zuvor zum besseren Verständnis einige Angaben über die Zahl der Juden und Christen. Es betrug: bei der Volkszählung 1 die Ges.-Bevöik. in Dänemark i (ohne Kolonien) die Anzahl der Juden in Dänemark die Gesamt Bevölkerung in Kopenhag die Anzahl der Juden in Kopennag. 1880 1 969 039 3948 234850 3030 1890 2172 380 4080 312 859 3264 1901 j 2 449 540 3476 400 575 2826 Außerdem zählt die politisch nicht zu Kopenhagen gehörige Nachbarkommune Friedrichsberg, die in statistischer Hinsicht zu Kopenhagen gerechnet werden muß, (1901) 76 231 Einwohner, darunter 239 Juden, "Wie die umstehende Tabelle zeigt, sind in den 24 Jahren 18S0 bis 1903 in Kopenhagen 358 rein jüdische Ehen und 234 Mischehen geschlossen worden, sodaß die Mischehen 39,5 % aller Ehen betragen. Sie zeigen eine Tendenz zur Zunahme, denn in den 12 Jahren 1880—1891 machen sie nur 35,6%, in den 12 Jahren 1892—1903 dagegen 43,6% aller Ehen aus. Angaben darüber, welche Erklärungen die Eheschließenden inbezug auf das Glaubensbekenntnis der Kinder abgegeben haben, sind nur dadurch zu erhalten, daß man sämtliche Magistratsprotokolle über bürgerliche Eheschließungen;4—500 im Jahre) durchgeht. Die betreffenden Magistratsämter haben mir den Gefallen erwiesen, die Protokolle für 1893 und 1903 durchzugehen. Das Eesultat war, daß 1893 in 6 Fällen bestimmt wurde, daß die Kinder in der Volkskirche erzogen werden sollten, in 2 Fällen

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