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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 12

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 12 (sequence 65)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1555-3185667
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n Rückblick auf abgelaufenen Jahre vor dem Geiste vorüber zu führen. Nein! der „Rückblick" soll von Jahr zu Jahr die Ueberzeugung befestigen , daß unsere heilige Angelegenheit einen sichern Fortgang nimmt, und dadurch unfern Muth, unter dem Schirme des Gesetzes immer weiter zu streben, erhöhen, unfern Glauben an die waltende Vorsehung stärken, welche die Bekenner des Judenthums seit einem halben Jahrhunderte auf eine neue, für sie nie betretene Bahn gestellt hat — wahrlich nicht, um sie in der Mitte des Weges stehen zu lassen, sondern sie zum Ziele zu führen. Wenn nun auch das Jahr 1846 an durchgreifenden Ereignissen nicht reich war, so können wir es doch denen zureihen, welche manche Saat zu gesegneter Ernte gereift, und in die Scheuern gebracht haben. Die bedeutendsten und folgenreichsten Schritte geschahen im verflossenen Jahre zweifellos im österreichischen Kaiserreiche. Die Weisheit und Gnade der hohen kaiserlichen Regierung traf hier Bestimmungen, welche den Verhältnissen der zahlreichen jüdtschen Bevölkerung eine ganz andere Unterlage schaffen. Durch ein k. k. Schreiben wurde unterm 27. Juli Die freie Ablösungsbewilligung der Reste der jüdischen Toleranztare in Ungarn mit 1,200,000 fl. K.M., zahlbar binnen fünf Jahren, angenommen, und die T o l e r a n z t a r e selbst fortan aufgehoben. Durch eine allerhöchste Verfügung vom 22. Juni wurde auch in Böhmen die Judensteuer Ln Wegfall gebracht, und zwar binnen sieben Jahren, indem von *847 — 18L3 jährlich 4/T der Steuer erlassen wirv. Diese allerhöchste Verfügung lautet: „Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 22. Juni d. I. Sich in Gnaden bewogen gefunden, die suceessive Auflassung der besonderen Judensteuer, und zwar vor der Hand zunächst für Böhmen, in sieben gleichen, mit dem Verwaltungsjahre 1847 beginnenden Jahresraten zu genehmigen, und zugleich allergnädigst zu gestatten, daß jedem Contribuenten und ganzen Gemeinden die Befugniß eingeräumt werde, sich mit einem Male durch die Entrichtung dessen, was ihnen zu leisten obliegt, von der sie

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