Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 71 (sequence 100)
- Language
- German
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Juden in Ungarn. 71 die Juden an, die Pest herbeigeführt zu haben, indem sie die Brunnen vergiftet, und mit Hilfe magischer Künste selbst die Lust verpestet hätten. Vergebens beriefen sich die Juden auf das Zeugniß der Aerzte, daß die Brunnen nicht vergiftet feien; die Volkswuth war nicht zu stillen, und ihr fielen zahllose Opfer in der Schweiz, der Provence und in Deutschland. In Ungarn waren nun freilich die Ursachen jener Verfolgungen nicht vorhanden. Denn so beüebt auch die Mönchsorden damals in Ungarn waren, so hatten doch die Flagellanten keinen Eingang gefunden. Auch von der Cholera des vierzehnten Jahrhunderts war Ungarn verschont geblieben; der unsinnige Verdacht einer Vergiftung des Wassers und der Luft konnte mithin nicht aufkommen. Aber gleichwohl kann es nicht befremden, daß die allgemeine Erbitterung, welche in den westlichen Ländern Tausende und wieder Tausende dem Schwerte und den Flammen preisgab, auf König Ludwig und seine Räthe ihren Eindruck nicht verfehlte. Wie sich in der neuesten Zeit manche Publizisten auf das Beispiel anderer Staate:: berufen, um der Verbesserung der bürgerlichen Lage der Juden Eingang zu verschaffen'); also berief man sich wahrscheinlich auch damals auf das Beispiel des Auslandes, um den Juden, wenn auch keine ähnlichen Metzeleien zu bereiten, — wofür nicht einmal ein Vorwand hätte angegeben werden können, — doch wenigstens das Wohnrecht zu entziehen. Allerdings kann man auf dem Standpunkte des ungarischen Rechtes die Frage aufwerfen, ob König Ludwig ohne Einwilligung der Stände berechtigt war, die Ausschaffung der jüdischen Einwohner zu dekretiren; und die Antwort hierauf würde ohne Zweifel verneinend ausfallen. Das Wohnrecht der Juden in Ungarn war durch einen dreihundertjährigen Usus befestigt, geheiligt. Die vorhandenen Gesetze hatten ihnen manche Rechte entzogen, und eben dadurch den Genuß anderer Rechte, in deren Besitze sie sich faktisch befanden, anerkannt. Der Grundbesitz, war ihnen, wie wir sahen “), durch das Ge- *) Vergleiche z. B. Erdtüyi Hirad<Ji845, Nr. 106. 2) Äiebc vorigen Jahrgang S. 69-