Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 67

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 67 (sequence 96)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2609281-3184084--1204-3185315
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Juden in Ungarn. 67 Uebelstände zum Vorschein kamen; so ist es nicht zu verwundern, daß häufig dieselben Anordnungen sich in verschiedenen Ländern wiederholen, wiewol nur in den wenigsten Fällen angenommen werden kann, daß die Bestimmungen deS einen Gesetzgebers dem andern bekannt gewesen wären. Was nun namentlich den von uns mitgetheilten Freibrief des vierten Bela anbelangt, so ist derselbe säst ganz übereinstimmend mit dem Freibriefe Herzogs Friedrichs des Streitbaren (vollständig abgedruckt in den: Werke „die Juden in Oesterreich" (Leipzig 1842 ) 1. Theil S. 35 — 44), und unterscheidet sich von demselben nur in zwei Bestimmungen (§. 5 und §. 7) welche in der österreichischen Urkunde nicht vorkonunen. ') Fassen wir den Inhalt des Bela'schen Freibriefes näher ins Auge, so überzeugen wir uns, daß die Juden zur Zeit König Bela's des Vierten noch immer fähig und berechtigt waren, Häuser und liegende Güter zu besitzen (§. 20), daß ihre Häuser von der Hospitalität befreit waren (das.), und daß ihnen auch die Nutznießung verpfändeter adeliger Güter gestattet war (8- 25.) Von einer Beschränkung des Wohnrechtes ist eben so wenig die Rede, als von einer Ausschließung aus den Bezirken, wo Bergbau betrieben wird. Nicht nur ihre Person stand unter dem Schutze des Königs (8- ^rh 15), sondern auch ihre Svnagogen waren gegen Rohheit und Wiltkühr gesichert (8. 18.). und ihre religiösen Überzeugungen und Einrichtungen wurden mit etitcv Milde geschont, die um so mehr gewürdigt zu werden verdient, als noch heutzutage mancher obrigkeitliche Fiskal (Justitiar) die Juden zwingt, am Sabbath gerichtliche Eide abzulegen, wahrend unter König B e l a der Jude am Sabbathe nicht vor Gericht gefordert werden durfte (§. 5). Ueberhaupt erscheinen alle Bestimmungen dieser Urkunde ') Die Bestimmung M § 5, — das Erscheinen vor Gericht an Feiertagen betreffend, — findet sich jedoch am Schlüße des Freibriefes Kaiser R u d o l p h s von Ha b s b u r g vom 4 Mar; 1277 ls. Y in Oesterreich J S. 70.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.