Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 88)
- Language
- German
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Juden tu Ungarn 59 i0 Von dem De 9 in ne der Ausschließungen uitter Andreas II. Lus zuv Ausschnffuug unter Ludwig I. Es ist tu der Geschichte der mittelalterlichen Judenbeschränkungen eine sehr oft verkommende Erscheinung, daß ein und dasselbe Ausnahms- oder Beschränkungsgesetz zu wiederholten Maten gegeben unb erneuere werden mußte, bis es endlich zur oraklileben Geltung gelangte. Es wird uns diese Erscheinung nicht beftemden, trenn wir bedenken, daß jene Beschränkungs- und Ausuabmsgesetze i reo er oernüirftigett Rechtsprinstvien, nock den Bedürfnissen um> Verhalrnisserr des bürgerlichen Lebens ihren Ursprung verdanken; daß dieselben letzteren in den meisten Fällen eben sowenig entsprachen, als sie mit ersteren in Einklang;u bringen waren, und daß sie mithin ihre Einführung und Ausführung den widerstrebenden Lebenöverhälrmsftn erst gervatrsam abringen mußten. Ein solches Ringen der Gesetze mir dem widerstrebendeir tharsächlichen Bestände zeigt sich auf eine augenscheinliche Weise in den Begebenheiten. auf welche nur jetzt untere Aufmerksamkeit richten. Mehr denn hundert Fahre waren bereits verstoßen, seitdem das Kolo manische Geien den Juden den Besitz und das Halten christlicher Sklaven verboten harre' , und noch war dieses Verbot nicht allgemein beobachten Der unbeschränkte Sklavenoesitz war unter den Eigeutbumsuno Berkehrsverhältnissen-. die u.un einmal ni jener Zeit oluvalreren, so nothwmdig, daß die Einschränkung jenes Besitzes, welche das Gesetz im Anfänge des zwölften Kahrhunverrs forderte, noch im vierten Jahrzehent des wlgeiwen Jahrhunderts neiterdings gefordert tverden mußte. Derselbe Umstand offenbart sich, — uno zwar auf noch auffallendere Weise. —- bei der Ausführung des Andre as'schen Gesetzes, welches die Juden von den königlichen Aemtern ausschloß, denn obwohl die Ausführung dieses Gesetzes lediglich vom Könige abhing, so waren dennoch die jüdischen Beamten zu Ende des Jahres 1232, also volle zehn Jahre, nachdem jenes Gesetz gegeben war, noch immer im Besitze ihrer Stellen ') S. Jahrs, vorigen Iahrg. Seite 7V.