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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 53

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 53 (sequence 83)
Language
German
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das Jahr 1815. 53 Rew - Bork atlsgeschlagen, indem seit dein setzten Passah feste ein geläuterter Gottesdienst, unter Leitung eines Dr. Merzbacher mi einer Gemeinde JmmamieJ - Cougre<rafiona sich nennend, eutüanoeil ist. 3n bien - Orleans wnlrde am 21. August t. I. eine portngisische indische Gemeinde errichtet. Sie nennt sich mw hat schon einen Begräbnißplatz erkauft, um? nimmt Jeden, der sich meldet, unter ibre Mitglieder auf, ansgenontmen jene, die gegen oie jüdischen Gesetze sieb verbeirathen. Auch die deutsche Gemeinde in Neu-Orleans blüht glücksich auf, tlnd bar schon einen Plan erstanden, ans dem sie eine Synagoge erbauen will. — Die jüdische Gemeinde in Ereve- .fand, im Staate der Obio, bat am 6. Oktober den Grundstein zu einer Svnagoge gelegt. Die Gemeinde in Baltimore, die größn' Beils aus Deutschen und vorzüglich V.ftern besteht, bat aur 2^ Oktober eine neue herrliche Svnagoge eingewnnht. — Und nun noch die Fahrt nach Australien. In Sydney war die Zahl der schulpflichtigst jüdischen Kinder aus 200 gestiegen, ft daß diese also eine Seelenzabl von 1200 voranssetzft Auch hier batte die Gemeinde einen Kampf zu besteben. Am 17. September 18M nämlich war die israelitische Gemeinde zu einer sehr wichtigen Berarbnug versammelt. Gin Komitfl der gesetzgebenden Versammlung bar an diese den Vorschlag gebracht ras System der allgemeinen Erstelwmg dahin zu modistziren, daß der Unterricht in der christlichen Dogmenlehre zu einem intcgrircnven und wesentlichen a beite des Nnrerrichts gemacht werde. Dadurch wurden die israelitischen Kinder von den Wohlch-atcw des Systems der allgemeinen Erziehung ausgeschlossen werden. Hiermit wn'irden die Rechte der israelitischen Bürger, die dieselben Rechte der politischen, bürgerlichen und religiösen Freiheit besitzen, verletzt sein. Die Gemeinde beschloß daher eine kräftige, vrorestirende Pction an die gesetzgebende Versammlung zu richten, worin ne all den Antheil in 'Anspruch nimmt, zu dem sie berechtigt sei, wenn ein System allgemeiner Erziehung angenommen werden sollte : den Denomialschulen aber den Vor-

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