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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite XLV

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite XLV (sequence 47)
Language
German
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XLV Beschreibung der einzelnen Bahnen. 1. Großherzoglich badische Eisenbahn. Mannheim-Offenburg, Kehl. Durch das Gesetz vom 29. März 1838 ist der Bau einer Eisenbahn von Mannheim bis zur Schweizergränze und einer Zweigbahn von Appenweier nach Kehl auf Staatskosten beschlossen worden. Der Bau wurde am 14. September 1838 begonnen. Die vollendete Bahnstrecke führt von Mannheim bis Heidelberg, Carlsruhe, Rastadt, Oos, Offenburg und Kehl. Im Jahre 1843 ist zwischen Baden Hessen und Frankfurt der Bau einer Main- Neckar Eisenbahn auf Staatskosten beschlossen worden, welche von Frankfurt überDarmstadt, Weinheim, Ladenburg und Fried-- vichsfeld nach Heidelberg führt.Eine Nheinbairische von der Rheinschanze bei Mannheim nach Speyer und Bexbach ist in Bau genommen und eine Zweigbahn von Neustadt nach Knielingen(Karls, ruhe) projectirt. Die Kosten der Bahn von Mannheim bis Offenburg und- Kehl von 354/s badische Wegstunden betragen 12,400000 fl. rhein. Tägliche Fahrten sind folgende: 1. Aufwärts. Morgens vom Carlsruhe bis Offenburg und Kehl, dann 3 durchlaufende Fahrten, Abends von Mannheim bis Karlsruhe. 2. Abwärts. Morgens von Carlsruhe bis Mannheim, dann 3 durchlaufenden Fahrten , und Abends von Kehl und Offenburg bis Karlsruhe. Bestimmungen für die folgenden Tarife. Erwachsene können Kinder unter vier Jahren mit sich führen,. wenn die Reisenden nicht belästigt werden. Kinder von 4 bis 12 Jahren dürfen in die zunächst höhere Klasse, als das Billet anzeigt ausgenommen werden. Das Reisegepäck muß '/-Stunde vorder Abfahrt zur Expedition gebracht werden, und mit einer Addresse versehen sein. Die Administration garantirt fürs Reisegepäck, und vergütet dessen Verlust mit 1/-tl. pr Pf. Jeder Reifende hat 50 Pf. Gepacke frei, für Mehrgewicht gilt die Taxe,, wovon aber der kleinste Betrag 3 Kr. ist. Jeder Reisende darf 10 Pf. in kleinen Gepacken taxfrey mit sich führen. Die zu befördernden Equipagen, so wie Viehtransporte müssen mindestens /-St. vor Abgang angemeldet und in den Bahnhof gebracht sein. Die in Wagen Mitfahrenden müssen Karten auf die 3. Klasse lösen.Dem Vieh muß ein Führer beigegeben sein, da Entschädigung im. Falle eines Unglücks dafür nicht geleistet wird. Die Transporttaxe ist für die Wegstunde wie folgt: für eine Person in I. El. 12 Kr. II. El. 8 kr., III. El. 6 kr. Stehwagen 4 kr. rhein.

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