Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite XXXII (sequence 33)
- Language
- German
- Belongs to
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- IRI
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XXXIl ll. Für andere im Gesetze bezeichnet Urkunden. Unterliegt. Stempelgedühr. fl. > kr. des Eigenthümers zurEin-) Bewilligung^verteibung in die öffentli-1 und >chen Bücher, zur Löschung! Erklärung seines in den öffentlichen Bü-5 Ochern eingetragenen Rechtes) Urkunden über die außergerichtlich an-l erkannte Nichtigkeit einer gelegten! Rechnung, Nechnungs-Agnoszirüng, Absolutorien.) - über Erwerbung oder Verzichtlei', stung von Rechten auf eine Sache oder Leistungen welchen jedoch der Geldbetrag od. der Geldwert!) weder angegeben, noch durch Beziehung auf andere Schriften u. s. w. ausgedrückt ist ....... . Alle ändern Urkunden. Urkunden durch welche eine ausgefertigte Urkunde erneuert wird , unterliegen dem durch das Stämpel- und Taxgesetz für die erste Errichtung derselben vorgeschriebenen Stämpel. - stämpelfreie, siehe tz 8, des Stämpelgesetzes. jeder Bogen jeder Bogen jeder Bogen 15 30 10 Bilanzen, Conti und Ausweise, welche die gegenseitigen Creditirungen und DebiNrungen in sich begreifen, unterliegen, wenn sie unterfertigt sind, dem Stämpel von 10 kr. für den Bogen. Sind die Conti nicht unterschrieben, oder enthalten sie nur Forderungen des Ausstellers, nicht auch dessen Schuldigkeit, oder sind es bloße Verkaufs - Interims- oder Escompte-Noten, welche keine S a l di r u n g s - B e st ä t igu n g enthalten, so sind sie ganz ftämpelfrei; so auch Geschäftsbriefe, in solange von selben kein gerichtlicher Gebrauch gemacht wird. Solche Rechnungen und Briefe so wie im Auslande oder in Ungarn und Siebenbürgen ausgefertigte Urkunden bleiben auch vom Stämpel befreit, wenn sie einer Gerichtsbehörde nur zur bessern Aufklärung einer Streitsache, und nicht als der eigentliche Gegenstand des Streites vorgelegt werden.