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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1843-01-01 · 2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843) · p. Seite 33

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
2. Jahrgang = Jahr 5604 (1843-1844) (1843)
Date
1843-01-01
Page
Seite 33 (sequence 34)
Language
German
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33 das Jahr 1842. Die Negierung hatte für das israel. Seminar in Amsterdam für 1842 allein 24,000 Fr. bewilligt. Auch in Holland hat sich im verflossenen Jahre der Geist der Cultusreform geregt, aber aufsehr starken Widerstand gestoßen. Mehrere Anträge wurden verworfen, anonyme Schriften mit Heftigkeit zurückgewiesen; endlich hatte der Oberrabbiner Herzveld in Zwolle auf eine Synode, Choralgesang, leises Beren, Abschaffen der Mizwot und Mischeberachs, Predigt, Konfirmation u. dgl. angetragen, worauf dieser alte, ehrwürdige Geistliche mit der bittersten Schmähung behaftet wurde. Eigenthümlich genug wurde er aber zur selben Zeit vom Könige mit dem Orden des Holland. Löwen dekorirt, nach Colonna der erste israelitische Geistliche. — Je öfter hämische Schriftsteller die Fortschritte der Israeliten in den Ländern, in welchen sie bürgerlich gleichgestellt sind, im Schatten stellen wollen, desto mehr sind wir gezwungen noch immer auf die Zahl der sich hervonhuenden Israeliten hinzuweisen, die die Wohlfahrt des Staates aus allen Kräften fördern. So sind in Belgien, wo nur ungefähr 1000 Juden wohnen, 12 Offiziere jüdischen Glaubens, wovon einer Platz-Kommandant von Npern, 1 Kapitain, 1 Gensdarmerie-Lieutenant, 3 Premier-, 5 Seconde - Lieutenants, 1 Kriegskaffen-Offizier; nicht minder sind wenigstens eben so viele Juden Civilbeamte, worunter der königl. Prokurator zu Mons, 2 Professoren. — In Kopenhagen wurde ein Israelit zu einem Zwei und Dreißig-Mann (Stadtrepräsentanten) von der Bürgerschaft gewählt. Auch ist bei den Roeskilder - Provinzial- Ständen eine Comito wegen Reformirung des Judeneides niedergesetzt. — Unter den nordischen Staaten zog Norwegen in unsren Angelegenheiten im verflossenen Jahre ein besonderes Interesse auf sich. Das Grundgesetz Norwegens enthält die Bestimmung, daß die Juden die Grenzen des Staates nicht betreten dürfen. Es wurde und wird dies Gesetz mit der äußersten Strenge gehandhabt. So heben wir aus authen-

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