Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 1 = Jahr 5603 (1842-1843) (1842)
- Date
- 1842-01-01
- Page
- Seite XXXII (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2609281-3184076--0031-3184138- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXXIl Repertorium. Ueber das allerhöchste Ta,r- und Stämpclgesetz vom Jahre 1840. Jede Urkunde oder Schrift, welche bestimmt ist, eine eittgegangene Verbindlichkeit oder die Erfüllung oder Aufhebung derselben zu bestätigen, Jemandem ein Recht zuzucignen, oder eine Pflichtaufzutragen, in Behauptung einer Gerechtsame, oder in Verteidigung gegen einen Anspruch zum Beweise zu dienen, unterliegt, wenn sie nicht ausdrücklich ausgenommen ist, dem Stämpel (§ 6.) Tabelle über den Urkunden - Stämpel. I.Mit Rücksicht auf die Größe des Geldbetrags nach i2 Ctassen, (§. 14 u. ,6 des Stämpel und Taxgesetzes). C. Mz. Der Bo , sterste gen. kr. Für Beträge bis 20 Gulden .... 3 Ueber 20 fi. - 50 -. — 6 - 50 - - 125 -. — 15 - 125 - - 250 -. — 30 - 250 - - 500 - . 1 - 500 - - 1000 . . 2 — - 1000 - - 2000 . 4 — - 2000 - - 3000 . 6 — - 3000 - - 1000 - . 6 — - 1000 - - 6000 - ..... 12 — - 6000 - - 8000 -. 16 — - 6000 - und bis znm größten Betrage 20 — Bestehen derlei Urkunden aus mehreren Bogen, so unterliegt nur der erste Bogen dem Classenstämpel nach der Größe des Betrags, die EinlagLbögen dem Stämpel von ro kr., oder wenn schon der erste Bogen einen geringer» Stämpel hat, denselben geringen Stämpel. Zur Bemessung ^des Ctasseustämpelö dient der in Conv. Mz. im 20 fl. Fuß angegebene, oder auf diese Währung reduzwte Geldbetrag. Quittungen über Beträge unter 2 fi. C. M. sind stämpelfrei.