Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
- Date
- 1868-01-01
- Page
- Seite 230 (sequence 265)
- Language
- German
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230 und wäre auch in Ansehung der erwähnten Fonde, über welche der Regierung das Dispositionsrecht Vorbehalten blieb, nicht zu entrathen. Wenn jedoch, wie zu erwarten steht, die betreffenden Vorschläge aus der Mitte der Betheiligten selbst hervorgingen, so würde in wünschenswerther Weise jeder Schein einer Octroyirung vermieden werden. Sollten sich dennoch für die Deckung der Auslagen aus den betreffenden Fonden Anstände ergeben, dann erübrigte noch immer, daß entweder die Staatsverwaltung das Fehlende als Subvention aus dem Unterrichtsbudget bewilligte, oder aber schließlich die Ergänzung aus einer Umlage auf die Cultusgemeinden vornehme. Allerdings hätte aber der letztgedachte Ausweg die meisten Bedenken gegen sich, daher wir ihn nur ungerne und nur im äußersten Falle ergreifen sehen niöchten. 6- In jedem Falle aber wäre selbstverständlich jede Einmischung der Regierung in die Organisation und Leitung der Anstalt fern zu halten, da eine Angelegenheit wie diese nur als eine confessionell-interne betrachtet werden kann und die völlig autonome Competenz einer confessionellen Repräsentanz unverbrüchlich zu wahren ist. Wir verhehlen uns nicht, daß eine Vereinbarung zu solchem Zwecke, wie sie aus verschiedenen Elementen hervorgehen soll, immerhin ihre Schwierigkeiten haben wird. Anderseits aber besteht dennoch eine unverkennbare Homogenität in der Leitung und dem Wesen der größer« und Mittlern Gemeinden Böhmens und Mährens und zum Theil auch Galiziens, welche eine derartige Vereinbarung, — sofern das Heterogene im vorhinein fern gehalten