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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1868-01-01 · Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868) · p. Seite 189

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
Zweite Folge - dritter Jahrgang 5628 (1867-1868) (1868)
Date
1868-01-01
Page
Seite 189 (sequence 224)
Language
German
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-189 — melt und durch seine eigenen Anordnungen vermehrt. Zu den elfteren (Tekana keduma), die in einem „Landesbuche (Pinkes ha-Medina) eingetragen waren, gehört die Ordnung, nach der die Wahl der Landes- und Kreisältesten (kavoiiö Medina, kasehä Galil) vorzunehmen ist, darunter besonders die Bestimmung, daß bei Strafe des Bannes niemand mit Gewalt durch Intervention der Behörden sich in diese Würde ein setzen lasse. Ferner wurde die Steuerpflicht und die Art per Eintreibung derselben durch feste Gesetze geregelt. Ausserdem enthalten sie Beschränkungen des Kleiderluxus, Aufhebungen bestandener Unsitten, synagogale Einrichtungen u. a. m. R. Lewi verschärfte das alte Verbot, daß Niemand zum Vorbeterdienste und überhaupt zu einem Gemeindeamte zugelassen werde, der unerlaubten Wein (setam jönarn) trinkt. Bon ihm stammt auch ber Jehi-razon, der am Montag und Donnerstag nach der Thoralektion von dem Vorbeter vorgetragen wird. Im Jahre 1574 gab Jsak ben Aron Proßnttz in Krakau Schaare Teschuba, im Jahre 1609 David ben Jakob aus Schaboschin, Rabbiner in Aussee, in Prag Bemerkungen zu den Targumim heraus. Der unmittelbare Nachfolger R. Lewa's ist nicht bekannt, möglich daßR. Jehuda Leb' ben Obadja Eulenburg aus Brzecz, Verfasser eines Supercommentars zu Raschi, der am 10. Tebet 1618 in Nikolsburg starb, gleich nach ihm ins Amt trat. Aus dieser Zeit sind auch schon manche mährische Rabbiner bekannt, die in der Literatur einen Namen haben. In Austerlitz, wo einst ein Gekannter und Zeitgenosse Mose Jsserls's, Lö b,

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