Blau-Weiss-Blätter
- Journal
- Blau-Weiss-Blätter
- Volume
- 3 (1915-1916)
- Issue
- [1916]
- Date
- 1916-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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21»» dein Snnderstntnt § (• Der Bund für Jüdisches Jugendwandern in Deutschland umfaßt die jüdischen Wanderbünde in Deutschland. 8 2. Der Bund bezweckt die pflege des Manderns unter der jüdischen Jugend, insbesondere der Schuljugend. Der Bund will dazu beitragen, ein an Körper und Gemüt starkes and gesundes jüdisches Geschlecht heranzubilden. Diesem Ziele dienen größere und kleinere Wanderungen. Für alle Veranstaltungen des Bundes find Nikotin und Alkohol verboten. Knaben und Mädchen sollen getrennt wandern; Schulentlassene sollen im allgemeinen nicht gemeinsam mit Schülern wandern. Die Wanderungen unterstehen dem Schutze einer Unfall- und r^aftpsiicht* Versicherung. Der Bund verfolgt keine politischen und religiösen Zwecke. Ttum de« Sotz»«ge» de» Jüdische« Wanderbunde» „Blan-Weitz^ § t- Abs. 5. Die Wanderfahrten unterstehen dem Schutze einer Haftpflichtversicherung. § 2. Mitglied kann jeder Jude und jede Jüdin werden, die das $e. Lebensjahr vollendet haben; die Mitgliedschaft von Schülern und Schülerinnen ist ausgeschloffen. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gr kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. A«» dev Führerordnung de» Jüdische« wanderbnnde» „Blsn-Woitz" tz 18. Sämtliche Wanderer werden von dem Schriftführer der Führerschaft in das »Buch der Wanderer und Wandrerinnen" eingetragen, hierauf erfolgt die Ueberfendung der Ausweiskarten an den Zugführer, der sie bei der Aufnahme den neuen Wanderern aushandrgt. Der Schriftführer veranlaßt die Ueberfendunz der Blau-Weiß Blätter an die Wanderer und probewanderer. Druck von Max $ a a f e, Berlin 5 \2, Luckauer Str.