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Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine · 1931-01-01 · 1931-1932 · p. Seite 107

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Journal
Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine
Volume
1931-1932
Date
1931-01-01
Page
Seite 107 (sequence 107)
Language
German
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nähme des Bezirks der Amtshauptmannschaft Rochlitz. Alle Israeliten, die in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz oder wesentlichen Aufenthalt haben, ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Gewerbe betreiben, sind Mitglieder der Gemeinde. Aufgaben der Gemeinde: Sorge für den öffentlichen Gottesdienst, den Religionsunterricht, die Armenpflege, das Beerdigungswesen und andere religiöse Zwecke. Wahl zur Gemeindevertretung: Zum Amt eines Gemeindeverordneteil sind wählbar alle im Gemeindebezirk wohnhaften männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die das 30. Lebensjahr vollendet und seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz im Gemeindebezirk haben. Gemeindebeamte sind nicht wählbar. Die Wahl erfolgt auf 6 Kalenderjahre, alle 2 Jahre scheidet 1/3 der Gewählten aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Stimmberechtigt sind alle im Gemeindebezirk wohnhaften männlichen und weiblichen Gemeindemitglieder, die das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Wähler deutscher Reichsangehörigkeit wählen zur Gemeindevertretung insgesamt 25 Mitglieder, die übrigen Wähler insgesamt 8 Mitglieder. Von den Gewählten müssen 25 Mitglieder die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Gemeindesitzung: Aus der Mitte der 33 Gemeindeverordneten werden 5 Mitglieder als Gemeindevorstand gewählt. Diese 5 Vorstandsmitglieder bilden zusammen mit den 28 Gemeindeverordneten die Gemeindesitzung. Die Gemeind'esitzung ist zuständig für: .1. die Feststellung des jährlichen Haushaltsplans der Gemeinde, 2. die Beschlußfassung über eine erforderlich werdende Ueberschreitung veranschlagter Ausgaben, 3. Die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf von Grundstücken, 4. die Beschlußfassung über Aufnahme und Rückzahlung von Anleihen, 5. die Wahl und Enthebung von Gemeindebeamten, 6. die Beschlußfassung über die Errichtung neuer Anstalten für Gemeindezwecke, 7. die Beschlußfassung über Annahme oder Ablehnung von Stiftungen, Vermächtnissen und solchen Schenkungen, mit deren Annahme eine dauernde Verpflichtung für die Gemeinde verbunden ist, 107

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