Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für Sachsen und Adressbuch der Gemeindebehörden, Organisationen und Vereine
- Volume
- 1931-1932
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 13 (sequence 13)
- Language
- German
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Zusammenschluß brachte Erstarkung nacli außen und nach innen, brachte endlich, nach schweren Kämpfen, das Organ, das geeignet erscheint, die vielfach gleichlaufenden Interessen der sächsischen israelitischen Religionsgemeinden den Behörden gegenüber zu vertreten. Bei einem so jungen Gebilde, wie es der Verband heute noch ist, bedeutet es keine Herabwürdigung, wenn man ihm vorwerfen wollte, daß die Erfolge, die er bisher für die sächsischen Juden erzielt hat, noch gesteigert werden können. Schon daß der Verband sich gegründet hat, daß die Staatsregierung ihn anerkannt hat, ist ein außerordentlicher Erfolg, wenn man bedenkt, daß in anderen größeren Bundesstaaten diese Anerkennung des Staates noch aussteht. Doch es muß verlangt werden, daß die innere Festigung des Verbandes fortschreitet. Es ist ausgeschlossen, daß bei den jährlich einhöchstens zweimal stattfindenden, zumeist noch mit umfangreichen Etatsdebatten ausgefüllten Verbandstagen alle diejenigen Fragen, die vor allem für das Gemeindeleben von grundsätzlicher Bedeutung sind, die ihrer Wichtigkeit entsprechende Behandlung und Durcharbeitung erhalten. Der Verband hat sich daher ein Organ geschaffen, das als „Mitteilungsblatt des sächsischen israelitischen Gemeindeverbands*4 monatlich erscheint, und in dem die allgemeinen das sächsische Judentum interessierenden Fragen zur Aussprache gestellt werden. Der so organisierte Verband ist eine Religionsgesellschaft, d. h. die geordnete Gemeinschaft der sächsischen Juden. Während früher jede einzelne Gemeinde eine Religionsgesellschaft für sich darstellte, gibt es heute nur eine einheitliche israelitische .Religionsgesellschaft im F r e i s t a a t e Sachsen. Die jüdische Glaubensgemeinschaft ist damit verfassungsrechtlich den anderen Religionsgesellschafteu völlig gleichgestellt, und wenn die einzelnen Gemeinden in der Sprache des Gesetzes als „Unterverbände" des Gemeindeverbands bezeichnet werden, so wird damit ihre Bedeutung nicht geschmälert. Im Gegenteil: sie wird erweitert und vertieft. Denn die Gemeinden sind und bleiben die Träger des Verbandes, der sie fördern soll, und jede Gemeinde, ja jeder sächsischer Jude soll fortan das Bewußtsein in sich tragen, in der Religionsgemeinschaft zu leben und an ihrem Wirken teilzunehmen. 13