Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Journal
- Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
- Volume
- 1869
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1869-01-01
- Page
- – (sequence 270)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 89% known words query
- IRI
…/3138070-3138073-3138074--1163-3139253- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
273 die verlangte Bestätigung (albala), damit der Häscher (Alguacil) das Todesurtheil vollziehen könne. Mit diesem königlichen Schreiben und dem Urtheile des Rabbinats - Collegiums versehen, begaben sie sich zu Fernan Martin, dem Häscher; dieser trat mit zwei oder drei Juden in Picho's Haus, unter dem Verwände , daß seine Maulesel gepfändet werden sollten, ergriff und enthauptete ihn. (21. August 1379.) Der König Don Juan war über diese That sehr aufgebracht; die jüdischen Vollstrecker des Todesurtheils und einen jüdischen Richter aus Burgos ließ er öffentlich hinrichten. Fernan Martin ließ er eine Hand abhauen. *) Um ähnlichen Vorkommnissen ein für allemal vorzubeugen, entzog er den Juden die bis anher ausgeübte peinliche Gerichtsbarkeit. 1 2) Die Cortes von Soria erhoben im folgenden Jahre das königliche Verbot zu einem dauernden Gesetze: „Da die Juden unserer Reiche Rabbiner und andere Richter unter sich zu ernennen pflegten und ihnen die Macht einräumten, alle unter ihnen vorfallenden Civil- und Criminalfälle zu entscheiden, woraus dem Lande viel Unheil und Nachtheil erwuchs, darum beschließen wir, daß fernerhin kein Jude, weder Rabbiner, noch Aeltester, noch Richter, noch irgend eine Person, es wage, irgend ein Criminal-Urtheil zu fällen. . . . Alle Civilprozesse können sie nach ihrem Gesetze auch ferner schlichten; Criminalfälle sollen jedoch durch einen von den Juden zu wählenden Alcalden beurtheilt werden, wobei das Appel- 1) Ayala, 1. c. 126 ff. Zuniga, Anales de Sevilla (Madrid 1795), II. 211, vgl. auch Ad. de Castro, Judios en Espana, 67 ff., Grätz, 1. c. VII, 45, u. a. 2) Ayala, 1. c. 127: E de aquel dia en adelante mando el Eey que los Judios non oviesen poder de faeer justicia de sangre en Judio ninguno, la quäl fasta entonce facian, e lo libraban segund su ley e sus ordenänzas IY. 18