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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 256

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 256 (sequence 254)
Language
German
Belongs to
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257 Kinder vnd Nachkommen derselben theilhafftig zu machen vnd erwiedern dieselben förmblich an nachfolgenden Punkten, Nemblich daß zu vorangezogene Ihren Borvordern sambt Ihren Weibern, Khindern, Ayden, Knechten, Havsgcsind vnd allen andern Ihren Haab und Guettern in Ihren vnd des heyl. Reiches Verspruch, Schutz vnd Schirm an vnd aufgenommen Ihnen sicherhait vnd GlaiL gegeben vnd allen gnaden freyheiten, Bort!, Recht vnd Gerechtigkait der andern Juden im Reich vnd Erblichen Fürstenthumben vnd Landen so vnder Ihrer Mayestät Schutz und Schirm sein theilhafftig gemacht haben vnd daß Sie Ihren Gewerb und Kauffmannschafften Ihrer Notthurfft nach zu Wasser vnd Lande veberal frey sicherlich fuehren handeln vnd wandeln vnd Ihren Mayestät Pattend tragen mögen; aber jüdische Zeichen zu fuehren vnd sich an die Zohl vnd Mauthstetten für Juden anzuzaig nit schuldig sein, sondern die Zohl vndt Maurh von Ihren Kausfmannsguettern allein wie andere Christen reichen sollen; Mehr daß Sy Ihre Vorfordern vnd Erben Heuser, Grund vnd Weingarten bekhommen Jnnhaben, Nuzen, nießen, verkauffen, versetzen vnd in all andern Weeg darmit handeln vnd thun sollen vnd mögen wie mit andern Ihren eigenthumblichen Guettern ohne menigliches Irrung, Verhinderuiß ohne Widersprechen, dabey Sy auch allergnedlgst zu schützen vnd zu schirmen vnd daß Sy Juden sambt Ihren Vettern, besreundten und haußgesindt ungeachtet der publicirten Generalien in Crain, Grafschaft Görz, Gradisch, Trieft vnd andern daselbst einraimenden Stätten vnd Flekhen ausser des Judenzeichen, wohnen, handeln vnd wandeln vnd werben mögen vnd daß die für gesetzte Obrigkait Sy von aller Gewalt vnd beschwärung beschützen vnd beschirmen vnd wider die Gebühr nit beschweren lassen sollen. Nit weniger daß Sy Ihre Kinder vnd befreundete zu Hoff Juden vnter Vnsern Schuz vnd Schirm an vnd auffgenommen werden vnd daß Sy sambt Ihren Brodtgesindt überall zu Wasser vnd Landt, frey sicher, wie andere befreyte i. 17

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