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Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums · 1860-01-01 · Heft 1 · p. Seite 195

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Journal
Jahrbuch für die Geschichte der Juden und des Judenthums
Volume
1860
Issue
Heft 1
Date
1860-01-01
Page
Seite 195 (sequence 193)
Language
German
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195 'den Juden Jnhabende verschreibung berurten Juden zu halten oder nicht. Zum Andern Wo E. W. dieselbe Verschreibung zu halten verpflichtet, wie mit den Hern des ministerii zum füglichsten zu reden. Und womit sie dahin zu bewegen, das sie das hefftige straffen, so sie diesfalls in allen Predigten veiuti Conspiratione aliqua facta vorgenommen etwas einstellen oder zum wenigsten so messigen muegen, Alß erkennen wir uns Ambtshalben schuldig E. W. Unser Christlich bedencken zu Rettung der gewissen zu erosnen, Und ist traun ganz schmerzlich zu vornehmen, das unter Christen bey dem Hellen licht des Evangely leute gesunden werden sollen, die umb Gottes willen, welches E. W. gebürliche erstattung Nemen, den Juden nicht allein die beywohnung gunnen, Sondern auch Andere Freiheiten geben, die sie zu Lesterung unseres werden Hern und Heilands Jesu Christi und Außaugung Ihrer receptatorn und nachbauren und Christen zu gebrauchen pflegen, Verwegen zu wünschen wehre E. W. Vorfahren hatten sich hierin Christlicher bedacht und besser vorgesehen, Aldieweil aber etwas, geschehen und nunmehr gefraget wird, was E. W. in angezogenem gefehrlichen Zustande gepuhren wolle, Erkennen wir gottes wordte gemeß sein, daß E. W. Ihrer Vorfahren Ausgegebene und von etzlich wenig Juden Jnhabende Vorschreibung so fern zu halten schuldig sein, Alsfern den Juden dadurch nicht mehr Als die beiwohnung vergunnet und gepuhrend Obrigkeitsweltlicher Schutz vorgewalt zu recht zugesaget ist. Da sich aber die Vorschreibungen In Ihren Buchstaben zu solcher freiheit erstrecken theten, das die Juden bei Ihrem von dem wahren Gott Israelis Abtrunigen wahn und heimblichen oder öffentlichen Lesterungen unseres Erlösers und seligmachers Jesu Christi und Jüdischen Wucher ganz inturbirt gelassen oder gesetzet werden sollte, daß solcher fall und so weit, weren E. W. vor Gott gewissenshalben schuldig, die Außgegebenen briefe so viel mueglich zu cassiren, und weil sich 13*

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