Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Journal
- Jüdisches Jahrbuch für die Schweiz
- Volume
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918-1918)
- Issue
- 3. Jahrgang 5679 = 1918/19 (1918)
- Date
- 1918-01-01
- Page
- Seite 212 (sequence 213)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3135693-3135700--0716-3136440- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
212 Jüdische Kriegswaisen. ״Es stirbt der Gatte nnd Vater, sterbend sieht er im Geiste ohne Vertreter die Gattin, ohne Vater die Kinder. Wem übergibt er vertrauensvoll sie? Gott nimmt sie auf, die Verlassenen und spricht zur Menschen- . gesellschafb, der nimmer sterbenden, sei Vertreter der Witwe, sei Vater der Waise; und jeder einzelne, in dessen Kreis sie kommen, hat seines Teils zu lösen diese Gesellschaftspflicht. ־ Wenn aber die Gesellschaft und der einzelne, statt in Waise und Witwe heilige, von Gott anvertraute Güter zu erblicken, in ihnen, den Vertreter- und Versorger- Beraubten, eine um so leichtere Beute sehen für ihre Gewalt, und sie hinausdrängen aus den Bahnen des Lebens, sie der Mittel zum Leben berauben, und mit Leiden und Kummer ihren Lebensweg umdüstern —: dann steht Gott auf, den sie vergessen, und zeigt, dass Er Annehmer sei der Witwe und Vater sei der Waise, und die am wenigsten hilflos seien, die am hilflosesten scheinen.u — (Choreb § 879) Mit diesen Worten zeichnet S. R. Hirsch die Sonder- Stellung der Witwen und Waisen, und die aus ihr sich ergebenden Pflichten der menschlichen Gesellschaft. Unter den besondern Schutz Gottes sind die Waisen nach jüdischer Anschauung gestellt, sie werden mit verschiedenen Sonderrechten ausgestattet und ihre Benachteiligung und Bedrückung wird wiederholt ausdrücklich verpönt. Die Hilflosigkeit der Waisen fordert zunächst eine Verstärkung ihrer allgemeinen Menschenrechte. Ist schon eine Rechtsbeugung im allgemeinen untersagt, den Waisen gegenüber wird sie zur doppelt normwidrigen Tat.