Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 20 (17.5.1839)
- Date
- 1839-05-17
- Page
- Seite 160 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3133765-3133766-3133787--0185-3134298- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
160 stimnrungen und Erkenntnisse, G. 17 —183; 3) über Ehe» sachen 183 — 4 und über verschiedene andere Religionsangelegenheiten bis S. 184; 4) Ergänzungen und Nachträge bis S. 236. Der Anhang giebt die bereits bekannten Gesetze von Kurhessen 1833, von Schweden 1838; das Großhzgl. Weimar'sche Synagogengesetz von 1837 (das Datum fehlt.) Die Baierischen Rescripte von Juni und Nov. 1838; daS Badensche Gesetz über den Wirkungskreis des Synagogenraths vom Jahr 1833. Da dai»Werk wahrscheinlich fortgesetzt wird, so darf erwartet werden, daß auch noch weitere Ergänzungen und Nachträge folgen werden. Wir begnügen uns mit dieser kurzen Anzeige, welche dem Werke bei allen, die an der Sache Interesse nehmen, zur Empfehlung gereichen möge. Eine Erörterung der vielen, zum Theil sehr wichtigen Gegenstände, die den Inhalt desselben ausmachen, behalten wir uns vor, da sie jedenfalls zu desondern Abhandlungen sich eignen, und wir hier die Granzen einer literarischen Anzeige nicht überschreiten wollen. Hebräische Literatur. •ön D-o 'D enthaltend Briefe und Schriften der Zeitgenossen über Jüdisch, theologische Wissenschaft, in hebräischer Sprache; gesammelt von S. L. Goldenberg. Vierter Band, Prag bei M. I. Landau. 1839. 239 S. 8. Wir beeilen uns, die Erscheinung dieser höchst interessanten Sammlung anzuzeigen, und allen Freunden dieser Literatur aus dieser reichen Fundgrube von Quellenstudium und kritischen Arbeiten, eine Fülle von Genuß zu versprechen. Die Koryphäen der früher« Bände haben auch diesmal das Meiste gespendet. Wir enthalten uns weiterer Lobpreisungen. Mehrere für die Annalen geeignete Auszüge werden wir liefern, um manches Wissenswürdige daraus auch in andern Kreisen zu verbreiten. Herr G. welcher selbst einige Mittheilungen deigesteuert hat, erwirbt sich durch diese Sammlung ein wahres Verdienst, und es steht zu hoffen, daß er Anklang genug finden werde, um auch zur weitern Fortsetzung derselben aufgemuntert zu werden. Replik! von M. Brück in Rödelheim. (Fortsetzung.) 6) In der Stelle ic. •£> ^j-pN ist eher meine Behauptung als die des Talmuds zu finden. Ueberhaupt ist dieser Ausdruck sehr dunkel. Jndeß ist die Behauptung des R. Elieser in Gittin 6« nachzuschen. 7) Wo widerlegt H. H. meine Argumente S. 15, daß in den prophetischen Schriften viele mos. Satzungen ganz verändert — nicht nur dem Worte nach, wie es in meinen zwei ersten Belegen der Fall ist — Vorkommen? Ja selbst dem Talmud sind diese Stellen unüberwindliche Klippen, und H. H. konnte auch dieses im Talmud nicht finden? Auch könnte ich noch einige gewichtige Belege zu gedachter Behauptung hinzufügen; allein sie sind ja leicht zu finden. 8) Von R. Achai Gavn sage ich blos, sein mos. Gesetzbuch sei unvollständig und zugleich rabdinisch; nicht aber, daß er nur 89 — sollte eigentlich heißen 101, — warum hat H. H. diesen Druckfehler nicht gefunden und sich darüber lustig gemacht? wozu sich doch seine Eloquenz oft herabgelassen hat! — Satzungen anerkannt hätte; da er in demselben Werke, wie auch in dem Theschubvth selbst alles Rabbmische sanctiomrt. H. H. scheint aber die Scheeltoth nie gesehen zu haben. 9) Die zweite maimonidische Regel habe ich weder verfälscht noch mißverstanden — wie mein Herr Aristarch glaubt; — sondern H. H. hat sie weder verstanden, noch ganz ausgelesen. Vergl. die Stelle nö u. s. w. Noch deutlicher würdeer diese Behauptung gefunden haben, wäre er wenigstens mit der Mischna mehr vertraut! S. Mulm, zu obelim XVH.12. 10) Was H. H. damit sagen will: R. Simlai habe schon 613 Mizwauß gezählt, begreife ich nicht, da ich eS ihm doch schon früher — S. 16 — gesagt hatte. 11) Der von mir angegebene Grund der Satzung: „Verunreinigten soll der Zutritt zum Tempel versagt werden," findet sich auch bei Maimonides, Ralbag u. a. m- Auch die Egypter hatten dasselbe Sanitätsgesetz aus demselben Grunde; s. Herodot L. I und II und Montesquieu Lspi-it lies Loix L. xiv, c. 11. Uebrigens würde ich an der Stelle des H. H. mehrere Talmudstellen entgegen gehalten haben, wo behauptet wird, jene Satzung sei auch fiir alle Zeiten. Dann aber wäre erst die Frage gewesen, ob diese Behauptung wahr sei? und ob man sie in Palästina im ganzen Umfange beobachtet habe? H. H. widerlegt mich aber niemals — obschoi^ er Rabbiner ist — durch eine von ihm aufgefundene Talmudstelle! Warum? 12) Lev. 12, 3. — bildet nur einen eingeschobenen Satz; während manche minder wichtige Verordnung wiederholt als Hauptsatz dasteht. 13) Daß em Unbeschnittcner vom Pesach-Genuß ausge- - schlossen war, fand nur in Aegypten statt; daher weder in Num. 9, noch in Deut. 16, des gedachten Verbots erwähnt ist. So war auch den in der Wüste gebornen Priestern der Opfergenuß gestattet, obschon sie unbeschnitten waren! 14) Wie so Zipora wohl den GruNd der plötzlichen Erkrankung des Kindes gewußt habe? Etwa nach jener Legende in Schemvth-rabbah c. 5?? 15) Die Befehle, die Abraham und Josua erhalten haben, gehören nicht hierher, indem der erste vor- und der andere nachmosaisch war, und wir nur von mosaischen Gesetzen reden. 16) Die im Briefwechsel S. 57 an mich gestellte Frage: Nach welcher Exegese? ist hierdurch erledigt. ' 17) H. sagt das. von mir: „Und schiebt dem Ramban fälschlich seine Meinung unter." Warum wird das nicht nachgewiesen? beziehet er sich etwa auf seine ftühere Bemerkung S. 55?? 18 — 22) Meinen Behauptungen in Regel 6. 7. 13. 15 und 16 wird jeder Bibelforscher beitreten. 23) Meine 9te Regel schließt alle pseudomosaischen Gesetze aus, die der Talmud als mosaisch angiebt; die erste Regel blos die vormosaischen Satzungen und die 24) Die in der 12ten Regel von mir citirtc Stelle aus Ramban soll blos sagen, jene Behauptung sei auch diesem wichtig erschienen, da er durch mehre Einwendungen sie zu widerlegen sucht. Meine andern Citate hat vielleicht H. H. übersehen! 25) In meiner 14ten Regel findet sich der Druckfehler 300 — 310 (statt 309-310), den H. H. als eine gebratene Taube auffängt; er vergißt in feiner Wonne, daß ich jene weggelassenen Moralpflichten S. 68 — 69 zähle. 26) Erst muß man die Satzungen kennen, bevor man deren Gründe angiebt. H. H. wolle nun seine Bemerkung S. 58 zu S. 48 gefälligst zurücknehmen. (Schl, f.) Druck und Verlag von Johann David Sauerländer in Frankfurt am Main.